Miete – Kündigung aus wichtigem Grund
Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.10.2025
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 12 U 52/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1020.12U52.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin 12. Zivilsenat, 1. September 2025, 12 U 52/25, Beschluss
vorgehend LG Berlin II, 28. Februar 2025, 65 O 30/23 (2), Urteil
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Gerichtsbeschlusses vom Kammergericht Berlin. Es geht um eine Frau, die ihre Wohnung verlassen muss, weil sie den Tod des eigentlichen Mieters jahrelang verheimlicht hat.
In diesem Fall hat das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 12 U 52/25) entschieden, dass eine Frau eine Wohnung räumen muss. Der eigentliche Grund ist nicht nur der Tod des früheren Mieters, sondern vor allem das Verhalten der Frau danach. Sie hatte den Vermietern gegenüber über lange Zeit falsche Tatsachen behauptet. Das Gericht sah darin einen Vertrauensbruch, der so schwer wiegt, dass die Vermieter den Mietvertrag sofort beenden durften.
In der Wohnung lebte ursprünglich ein Mieter, mit dem der Mietvertrag im Jahr 2009 abgeschlossen wurde. Dieser Mann verstarb jedoch bereits im Jahr 2019. Die Frau, die mit ihm in der Wohnung lebte, informierte die Vermieter nicht über diesen Todesfall. Stattdessen tat sie so, als würde der Mann noch leben.
Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Frau aktiv versuchte, den Schein aufrechtzuerhalten. Sie schickte den Vermietern sogar ein Schreiben, das angeblich vom verstorbenen Mieter unterschrieben war. Darin wurde um die Erlaubnis gebeten, dass sie in der Wohnung wohnen dürfe. Auch über WhatsApp und am Telefon erweckte sie den Eindruck, der Mieter sei noch am Leben. Erst durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt im Jahr 2023 erfuhren die Vermieter die Wahrheit.
Wenn ein Mieter stirbt, können Personen, die mit ihm zusammengelebt haben, in den Mietvertrag eintreten. Das steht im Gesetz (§ 563 BGB). Aber: Der Vermieter hat ein besonderes Recht. Er kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats kündigen, wenn es einen „wichtigen Grund“ in der Person des Nachfolgers gibt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn man dem Vermieter nicht zumuten kann, den Vertrag mit dieser speziellen Person fortzuführen. Das Gericht stellte klar:
Das Gericht betonte, dass es hierbei nicht einmal auf ein direktes Verschulden ankommt. Es reicht aus, dass objektive Gründe vorliegen, die zeigen, dass das Mietverhältnis für die Vermieter nicht mehr tragbar ist.
Die Frau versuchte, sich mit ihrer Gesundheit zu verteidigen. Sie gab an, an Krebs erkrankt zu sein. Durch die schwere Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich um die Klärung der Wohnsituation oder eine neue Wohnung zu kümmern.
Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Die Richter erklärten, dass die Krankheit keine Entschuldigung für das bewusste Täuschen der Vermieter sei. Gerade wenn man krank ist, hätte man die Verhältnisse ordentlich klären müssen, um Sicherheit zu haben. Zudem hatte sie seit 2019 genug Zeit, die Situation aufzuklären.
Es gab auch Streit darüber, ob die Miete immer pünktlich gezahlt wurde. Im Juli 2024 kam eine Zahlung einen Tag zu spät an. Die Frau schob dies auf ein Versehen ihrer Anwältin. Für das Gericht spielte das am Ende aber keine entscheidende Rolle mehr, da die Kündigung wegen der Täuschung über den Tod des Mieters bereits wirksam war.
Obwohl die Kündigung rechtens ist, hat das Gericht der Frau eine letzte Frist gewährt. Sie muss die Wohnung nicht sofort verlassen, sondern hat Zeit bis zum 30. Juni 2026.
Das Gericht musste hier zwei Interessen abwägen:
Obwohl die Frau bisher kaum nachgewiesen hat, dass sie ernsthaft nach einer neuen Wohnung sucht, hielten die Richter eine Frist von weiteren acht Monaten für angemessen. Dies gibt ihr trotz ihrer Krankheit genug Zeit, eine neue Bleibe zu finden. Die Vermieter müssen diese Verzögerung hinnehmen.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie folgendes beachten:
Das Urteil ist rechtskräftig. Das bedeutet, die Entscheidung steht fest und kann nicht mehr angefochten werden. Die Frau muss bis Ende Juni 2026 ausgezogen sein.
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