Mietkaution kann bis Ende der Abrechnungsfrist für die Nebenkosten einbehalten werden
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05
AG Neukölln, Entscheidung vom 15.09.2004 – 8 C 120/04 –
LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2005 – 64 S 466/04 –
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist wichtig für Mieter und Vermieter, da es klärt, wann ein Vermieter einen Teil der Mietkaution einbehalten darf, auch wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.
Eine Mieterin hatte eine Wohnung gemietet und eine Kaution gezahlt. Nach dem Ende des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2003 hat der Vermieter einen Teil der Kaution, nämlich 450 Euro, einbehalten. Er begründete dies damit, dass er noch auf die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 wartete und eine Nachzahlung erwartete.
Die Mieterin klagte auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags. Kurz darauf legte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2003 vor, aus der sich eine Nachforderung von 263,33 Euro ergab. Der Vermieter rechnete diesen Betrag mit der Kaution auf und erkannte den Restbetrag von 186,67 Euro an, den er dann auch auszahlte.
Das Amtsgericht und später das Landgericht entschieden teilweise zugunsten der Mieterin. Sie waren der Meinung, dass der Vermieter die Kaution nicht hätte einbehalten dürfen, solange die Nebenkostenabrechnung noch nicht vorlag. Sie sprachen der Mieterin auch Zinsen auf den ihr zustehenden Kautionsbetrag zu. Der Vermieter legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der BGH hat dem Vermieter Recht gegeben und die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Das bedeutet, dass die Mieterin keinen Anspruch auf den ursprünglich einbehaltenen Betrag hatte und auch keine Zinsen fordern konnte.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass die Mietkaution eine umfassende Sicherheit für den Vermieter darstellt. Sie sichert nicht nur sofort fällige Ansprüche, sondern auch solche, die erst später, wie beispielsweise aus einer Nebenkostenabrechnung, entstehen. Dies gibt Vermietern die notwendige Sicherheit, und Mieter müssen verstehen, dass die vollständige Kautionsrückzahlung unter Umständen erst nach der endgültigen Klärung aller finanziellen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erfolgen kann.
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