Mietshaus als Ausstattung – OLG Koblenz 12 U 602/22 – Urteil vom 24.04.2023 Lebzeitig auf ein Kind übertragenes Mietshaus als Ausstattung
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) verhandelte den Fall OLG Koblenz 12 U 602/22 betreffend erbrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass der verstorbenen Erblasserin.
Die Klägerinnen, Enkelinnen der Erblasserin und Abkömmlinge ihrer Tochter, forderten Auskunft über ein Hausgrundstück, das der Beklagte, Sohn der Erblasserin, im Jahr 1993 schenkweise erhalten hatte.
Sie behaupteten, dass diese Schenkung als „Ausstattung“ im Sinne des Gesetzes gelte und Pflichtteilsansprüche auslöse.
Das OLG entschied, dass für Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche im Zusammenhang mit Schenkungen nicht unbedingt das Vorliegen eines Pflichtteilsanspruchs erforderlich sei, sondern lediglich ein Pflichtteilsrecht.
Eine Auskunftspflicht könne jedoch verneint werden, wenn es unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten einen Pflichtteilsanspruch gebe.
Der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten könne sich auf die Tatsachen und Umstände beziehen, die eine Schenkung als „Ausstattung“ qualifizierten.
Die Beweislast für die Umstände, die eine Ausgleichungspflicht aufgrund einer Schenkung begründen, liege bei der Partei, die daraus Ansprüche ableite,
wie die Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil oder die Berechnung des Pflichtteils.
Ein Anscheinsbeweis oder andere Beweiserleichterungen seien nicht zulässig.
Das Gericht stellte fest, dass die Schenkung des Hausgrundstücks an den Beklagten nicht als „Ausstattung“ angesehen werden könne.
Es verwies auf die Lebensumstände des Beklagten zum Zeitpunkt der Schenkung, einschließlich seines Alters, seiner Ehe, seiner Kinder und seiner finanziellen Lage.
Das Gericht argumentierte, dass der Beklagte bereits über eine gute finanzielle Grundlage verfügte und die Schenkung daher nicht notwendig war, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Das Gericht wies die Klage der Klägerinnen ab und entschied zugunsten des Beklagten.
Es erklärte, dass die Schenkung nicht in den Kreis der Parameter falle, die die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beeinflussen.
Daher sei keine Auskunft über den Wert des geschenkten Grundstücks erforderlich.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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