Mietwagenkosten bei Anmietung eines nicht der Klasse entsprechenden Fahrzeugs
Aufsatz von Rechtsanwältin Stefanie Moser, NJW 2025, 1250
Zusammenfassung Carmen Eifert, Büro RA und Notar Krau
Mietwagen nach dem Unfall: Was Sie wissen müssen
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
ein Autounfall ist ärgerlich genug. Doch wenn Ihr Fahrzeug repariert wird, brauchen Sie oft einen Mietwagen. Wer zahlt das?
Und welche Regeln gibt es? Wir von RA und Notar Krau erklären es Ihnen ganz einfach.
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, zahlt die Versicherung des Unfallverursachers Ihren Mietwagen.
Das ist gesetzlich geregelt. Wichtig ist: Sie sollen so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert.
Doch es gibt einen Haken: Sie müssen wirtschaftlich denken. Das bedeutet, Sie dürfen nicht einfach das teuerste Angebot nehmen.
Die Versicherung zahlt nur den günstigsten „Normaltarif“ für einen vergleichbaren Mietwagen.
Oft streiten sich Gerichte darüber, wie dieser „Normaltarif“ genau berechnet wird. Es gibt verschiedene Listen und Methoden, um den passenden Preis zu finden.
Wenn Sie einen teureren „Unfallersatztarif“ buchen, müssen Sie gut begründen können, warum der normale Tarif nicht verfügbar war. Das kann zum Beispiel bei einer Notlage der Fall sein.
Gleiche Klasse, weniger Kosten?
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf ein Auto, das Ihrem beschädigten Fahrzeug gleichwertig ist. Das muss nicht genau das gleiche Modell sein, aber die gleiche Fahrzeugklasse.
Mieten Sie ein gleichwertiges Auto, ziehen Versicherungen oft einen kleinen Betrag ab. Das nennt sich „Eigenersparnis“.
Warum? Weil Sie in dieser Zeit Ihr eigenes Auto schonen. Ihr eigenes Auto nutzt sich weniger ab, braucht später eine Inspektion oder neue Reifen.
Dieser Abzug liegt meist zwischen 3 und 10 Prozent der Mietkosten.
Höher, tiefer, anders: Was dann?
Was passiert, wenn Sie ein anderes Auto mieten als das, das Sie hatten?
Höhere Klasse:
Mieten Sie ein größeres oder teureres Auto, zahlt die Versicherung maximal den Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug. Auch hier wird die Eigenersparnis abgezogen.
Eine Klasse tiefer: Mieten Sie ein kleineres Auto als Ihr eigenes, gibt es keinen Abzug für Eigenersparnis.
Sie verzichten freiwillig auf Komfort und Leistung, daher sollen Ihnen keine weiteren Nachteile entstehen.
Mehrere Klassen tiefer: Auch hier wird die Versicherung den Betrag erstatten, der für ein Auto einer Klasse tiefer angemessen wäre.
Wichtig ist: Die tatsächlich entstandenen Kosten sind immer die Obergrenze.
Manchmal findet sich auf der Mietwagenrechnung schon ein „Abzug für Eigenersparnis“. Das ist aber keine echte Eigenersparnis!
Die Autovermietung gibt Ihnen hier einen Rabatt. Die eigentliche Eigenersparnis, die die Versicherung abzieht, kommt noch obendrauf.
Weniger als 1.000 Kilometer gefahren?
Einige Gerichte sagen:
Wenn Sie mit dem Mietwagen weniger als 1.000 Kilometer fahren, fällt kein Abzug für Eigenersparnis an. Die Ersparnis an Ihrem eigenen Auto ist dann so gering, dass sie kaum messbar ist.
Wenn Sie ein gleichwertiges Auto mieten, müssen Sie damit rechnen, dass die Versicherung einen kleinen Betrag (3-10%) für Ihre Eigenersparnis abzieht. Fahren Sie weniger als 1.000 km, kann der Abzug entfallen.
Mieten Sie ein kleineres Auto, fällt in der Regel kein Abzug an. Die Kosten berechnen sich dann nach Ihrem beschädigten Fahrzeug.
Wir hoffen, diese Erklärungen helfen Ihnen im Falle eines Unfalls weiter. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Rechtsanwältin Carmen Eifert von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.