Mindert der gesetzliche Voraus des erbenden Ehegatten den Pflichtteil des enterbten Abkömmlings?
Nein, der gesetzliche Voraus des Ehegatten mindert den Pflichtteil eines enterbten Abkömmlings (Kindes) in der Regel nicht.
Hier die detaillierte Erklärung dazu:
Der gesetzliche Voraus (§ 1932 BGB) bezeichnet das Recht des überlebenden Ehegatten, neben dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (Hausrat) und die Hochzeitsgeschenke zu erhalten.
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Abkömmlinge und der Eltern des Erblassers bleibt der Wert des gesetzlichen Voraus des Ehegatten außer Ansatz (§ 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das bedeutet: Der Wert des Hausrats wird für die Pflichtteilsberechnung der Kinder so behandelt, als wäre er noch im Nachlass vorhanden.
Der Pflichtteil des enterbten Kindes wird aus dem gesamten Nachlasswert berechnet, bevor der Voraus abgezogen wird. Der Voraus mindert also den Nachlass, aus dem das Kind seinen Pflichtteil verlangen kann, nicht.
Es ist wichtig, den gesetzlichen Voraus (§ 1932 BGB) vom sogenannten Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zu unterscheiden.
Grundlage – Tritt nur bei gesetzlicher Erbfolge ein (kein Testament).
Gegenstand – Hausrat und Hochzeitsgeschenke.
Auswirkung auf Pflichtteil des Kindes – Wert bleibt außer Ansatz; mindert den Pflichtteil nicht (§2311 Abs. 1 S. 2 BGB).
Wird durch letztwillige Verfügung (Testament) angeordnet.
Jeder beliebige Gegenstand oder Vermögenswert (z.B. eine Immobilie, Wertpapiere).
Wird wie jedes andere Vermächtnis vom Nachlass abgezogen und verkleinert damit die verfügbare Erbmasse. Dies kann die Höhe des Pflichtteils mittelbar beeinflussen (reduzieren), falls die verbleibende Erbmasse geringer ist.
Fazit:
Nur der gesetzliche Voraus im Falle der gesetzlichen Erbfolge beeinträchtigt den Pflichtteil des enterbten Abkömmlings nicht. Ein testamentarisch angeordnetes Vorausvermächtnis kann den Nachlasswert, aus dem sich der Pflichtteil errechnet, jedoch reduzieren.