Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Prämien der gesetzlichen Krankenkassen

Januar 11, 2026

Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Prämien der gesetzlichen Krankenkassen

BFH, Urteil vom 6.6.2018 – X R 41/17

Steuerliche Folgen von Prämien Ihrer Krankenkasse

Haben Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse Geld zurückbekommen, weil Sie einen speziellen Wahltarif gewählt haben? Das klingt erst einmal erfreulich. Doch für Ihre Steuererklärung hat das wichtige Konsequenzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wichtigen Urteil entschieden: Wenn Sie eine solche Prämie erhalten, reduziert dies Ihre absetzbaren Versicherungskosten in der Steuererklärung. Das bedeutet, dass Sie am Ende weniger Steuern sparen können. In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, warum das so ist und was das für Sie bedeutet.


Was sind Sonderausgaben bei der Steuer?

Um das Urteil zu verstehen, müssen wir uns kurz ansehen, wie die Steuererklärung funktioniert. Der Staat erlaubt Ihnen, bestimmte Kosten von Ihrem Einkommen abzuziehen. Das nennt man Sonderausgaben.

Die Basis-Absicherung als Steuerbonus

Beiträge zu Ihrer Krankenversicherung gehören zu diesen Sonderausgaben. Die Idee dahinter ist einfach: Das Geld, das Sie für Ihre grundlegende Gesundheitsvorsorge ausgeben müssen, steht Ihnen nicht für den Konsum zur Verfügung. Deshalb müssen Sie auf diesen Teil Ihres Einkommens keine Steuern zahlen.

Das Prinzip der „tatsächlichen Belastung“

Es gibt jedoch eine goldene Regel im Steuerrecht: Sie dürfen nur das absetzen, was Sie am Ende auch wirklich aus eigener Tasche bezahlt haben. Man nennt das die wirtschaftliche Belastung. Wenn Sie also 1.000 Euro an die Versicherung zahlen, aber 100 Euro wieder zurückbekommen, haben Sie eigentlich nur 900 Euro ausgegeben. Nur diese 900 Euro erkennt das Finanzamt dann als Sonderausgabe an.


Der konkrete Fall: Was war passiert?

In dem Fall, den das Gericht entscheiden musste, ging es um ein Ehepaar. Der Ehemann war Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und hatte einen sogenannten Wahltarif mit Selbstbehalt abgeschlossen.

Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Prämien der gesetzlichen Krankenkassen

Wie funktionierte dieser Wahltarif?

Dieser Tarif war wie eine kleine Wette mit der Krankenkasse aufgebaut:

  1. Die Prämie: Die Krankenkasse zahlte dem Mann eine Prämie von 450 Euro pro Jahr. Dieses Geld bekam er einfach dafür, dass er sich für diesen Tarif entschieden hatte.
  2. Das Risiko: Im Gegenzug musste er bestimmte Arztkosten oder Krankenhausaufenthalte bis zu einer gewissen Summe selbst bezahlen.
  3. Die Abrechnung: Wenn er im Jahr kaum zum Arzt ging, durfte er die 450 Euro (oder den Rest davon) behalten. Wenn er viel krank war, musste er im schlimmsten Fall sogar 100 Euro zusätzlich an die Kasse zahlen.

Der Streit mit dem Finanzamt

In seiner Steuererklärung gab der Mann seine vollen Krankenversicherungsbeiträge an. Er meinte: Die 450 Euro Prämie, die er erhalten hatte, seien eine Art „Belohnung“ oder eine Leistung der Versicherung. Er fand nicht, dass dies seine Beiträge mindern sollte. Das Finanzamt sah das anders. Es zog die 450 Euro von seinen Beiträgen ab. Dadurch sanken seine Sonderausgaben, und er musste mehr Steuern zahlen.


Warum die Richter dem Finanzamt recht gaben

Das Gericht musste entscheiden, ob diese 450 Euro eine Beitragsrückerstattung sind oder eine eigenständige Leistung der Krankenkasse. Die Richter entschieden: Es ist eine Rückerstattung.

Die Prämie verändert den Preis der Versicherung

Die Richter erklärten, dass durch den Wahltarif eigentlich der „Vertrag“ mit der Versicherung geändert wird. Sie zahlen zwar den normalen Beitrag, bekommen aber durch die Prämie sofort einen Teil wieder zurück. Damit sinken Ihre Kosten für den Basisschutz. Da Sie weniger belastet sind, können Sie auch weniger bei der Steuer absetzen.

Ein Vergleich mit der privaten Versicherung

Das Gericht zog einen Vergleich zur privaten Krankenversicherung (PKV). Dort ist es schon lange üblich: Wer keine Rechnungen einreicht, bekommt am Jahresende Beiträge zurück. Diese Rückzahlungen mindern seit jeher die Sonderausgaben in der Steuererklärung. Die Richter sagten, dass man gesetzlich Versicherte hier genauso behandeln muss wie privat Versicherte.


Warum ein „Bonus“ für Sport etwas anderes ist

Vielleicht haben Sie auch schon einmal einen Bonus von Ihrer Krankenkasse bekommen, weil Sie im Fitnessstudio waren oder eine Vorsorgeuntersuchung gemacht haben. Hier gibt es eine wichtige Ausnahme, die das Gericht noch einmal verdeutlicht hat.

Der Unterschied zum Gesundheits-Bonus

Es gibt Programme (nach § 65a SGB V), bei denen Sie Geld bekommen, wenn Sie gesund leben. Das ist laut Gericht keine Beitragsrückerstattung. Warum?

  • Bei einem Gesundheits-Bonus müssen Sie erst einmal selbst Geld ausgeben (zum Beispiel für Laufschuhe, einen Kurs oder den Fitnessclub).
  • Die Krankenkasse erstattet Ihnen dann einen Teil dieser zusätzlichen Kosten.
  • Da dieser Bonus direkt mit Ihren privaten Kosten für den Sport zusammenhängt und nicht mit dem Preis der Versicherung selbst, mindert er Ihre Sonderausgaben in der Regel nicht.

Die Prämie im Wahltarif ist anders

Bei der Prämie im Wahltarif (wie in diesem Gerichtshof-Fall) mussten Sie nichts extra tun oder kaufen. Sie haben das Geld einfach nur deshalb erhalten, weil Sie das Risiko eines Selbstbehalts übernommen haben. Deshalb wird es steuerlich wie ein Rabatt auf den Versicherungsbeitrag behandelt.


Was bedeutet das für Ihre Steuererklärung?

Wenn Sie einen Wahltarif bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse haben, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

Automatische Meldung an das Finanzamt

Heutzutage müssen Krankenkassen die gezahlten Beiträge und auch die Erstattungen elektronisch an das Finanzamt melden. Das bedeutet: Das Finanzamt weiß meistens schon Bescheid, wenn Sie eine Prämie erhalten haben. Die Beträge werden automatisch miteinander verrechnet.

Der Zeitpunkt ist entscheidend

Die Verrechnung erfolgt immer in dem Jahr, in dem Sie das Geld erhalten haben. Wenn Sie also für das Jahr 2023 eine Prämie erst im Frühjahr 2024 ausgezahlt bekommen, mindert diese Prämie Ihre Sonderausgaben in der Steuererklärung für 2024.

Die Kürzung beim Krankengeld

Vielleicht ist Ihnen im Text aufgefallen, dass das Finanzamt die Beiträge noch um 4 % gekürzt hat. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Hintergrund ist, dass ein Teil Ihres Beitrags für das Krankengeld gedacht ist. Da das Krankengeld keine „Basisabsicherung“ im strengen Sinne ist, darf dieser kleine Teil (eben diese 4 %) generell nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden.


Zusammenfassung für Sie als Versicherte

Das Urteil stellt klar: Prämien aus Wahltarifen sind steuerlich gesehen Rabatte auf Ihre Versicherung. Sie haben dadurch zwar mehr Geld auf dem Konto, aber Ihr steuerlicher Vorteil sinkt entsprechend.

  • Wahltarife mit Prämie: Mindern Ihre absetzbaren Sonderausgaben.
  • Bonus für Vorsorge oder Sport: Mindern die Sonderausgaben meistens nicht, sofern sie zusätzliche Kosten für Gesundheitsmaßnahmen ausgleichen.
  • Wirtschaftliche Belastung: Nur was Sie wirklich (nach Abzug aller Rabatte) bezahlt haben, zählt bei der Steuer.

RA und Notar Krau

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