Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Prämien der gesetzlichen Krankenkassen
BFH, Urteil vom 6.6.2018 – X R 41/17
Haben Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse Geld zurückbekommen, weil Sie einen speziellen Wahltarif gewählt haben? Das klingt erst einmal erfreulich. Doch für Ihre Steuererklärung hat das wichtige Konsequenzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wichtigen Urteil entschieden: Wenn Sie eine solche Prämie erhalten, reduziert dies Ihre absetzbaren Versicherungskosten in der Steuererklärung. Das bedeutet, dass Sie am Ende weniger Steuern sparen können. In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, warum das so ist und was das für Sie bedeutet.
Um das Urteil zu verstehen, müssen wir uns kurz ansehen, wie die Steuererklärung funktioniert. Der Staat erlaubt Ihnen, bestimmte Kosten von Ihrem Einkommen abzuziehen. Das nennt man Sonderausgaben.
Beiträge zu Ihrer Krankenversicherung gehören zu diesen Sonderausgaben. Die Idee dahinter ist einfach: Das Geld, das Sie für Ihre grundlegende Gesundheitsvorsorge ausgeben müssen, steht Ihnen nicht für den Konsum zur Verfügung. Deshalb müssen Sie auf diesen Teil Ihres Einkommens keine Steuern zahlen.
Es gibt jedoch eine goldene Regel im Steuerrecht: Sie dürfen nur das absetzen, was Sie am Ende auch wirklich aus eigener Tasche bezahlt haben. Man nennt das die wirtschaftliche Belastung. Wenn Sie also 1.000 Euro an die Versicherung zahlen, aber 100 Euro wieder zurückbekommen, haben Sie eigentlich nur 900 Euro ausgegeben. Nur diese 900 Euro erkennt das Finanzamt dann als Sonderausgabe an.
In dem Fall, den das Gericht entscheiden musste, ging es um ein Ehepaar. Der Ehemann war Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und hatte einen sogenannten Wahltarif mit Selbstbehalt abgeschlossen.
Dieser Tarif war wie eine kleine Wette mit der Krankenkasse aufgebaut:
In seiner Steuererklärung gab der Mann seine vollen Krankenversicherungsbeiträge an. Er meinte: Die 450 Euro Prämie, die er erhalten hatte, seien eine Art „Belohnung“ oder eine Leistung der Versicherung. Er fand nicht, dass dies seine Beiträge mindern sollte. Das Finanzamt sah das anders. Es zog die 450 Euro von seinen Beiträgen ab. Dadurch sanken seine Sonderausgaben, und er musste mehr Steuern zahlen.
Das Gericht musste entscheiden, ob diese 450 Euro eine Beitragsrückerstattung sind oder eine eigenständige Leistung der Krankenkasse. Die Richter entschieden: Es ist eine Rückerstattung.
Die Richter erklärten, dass durch den Wahltarif eigentlich der „Vertrag“ mit der Versicherung geändert wird. Sie zahlen zwar den normalen Beitrag, bekommen aber durch die Prämie sofort einen Teil wieder zurück. Damit sinken Ihre Kosten für den Basisschutz. Da Sie weniger belastet sind, können Sie auch weniger bei der Steuer absetzen.
Das Gericht zog einen Vergleich zur privaten Krankenversicherung (PKV). Dort ist es schon lange üblich: Wer keine Rechnungen einreicht, bekommt am Jahresende Beiträge zurück. Diese Rückzahlungen mindern seit jeher die Sonderausgaben in der Steuererklärung. Die Richter sagten, dass man gesetzlich Versicherte hier genauso behandeln muss wie privat Versicherte.
Vielleicht haben Sie auch schon einmal einen Bonus von Ihrer Krankenkasse bekommen, weil Sie im Fitnessstudio waren oder eine Vorsorgeuntersuchung gemacht haben. Hier gibt es eine wichtige Ausnahme, die das Gericht noch einmal verdeutlicht hat.
Es gibt Programme (nach § 65a SGB V), bei denen Sie Geld bekommen, wenn Sie gesund leben. Das ist laut Gericht keine Beitragsrückerstattung. Warum?
Bei der Prämie im Wahltarif (wie in diesem Gerichtshof-Fall) mussten Sie nichts extra tun oder kaufen. Sie haben das Geld einfach nur deshalb erhalten, weil Sie das Risiko eines Selbstbehalts übernommen haben. Deshalb wird es steuerlich wie ein Rabatt auf den Versicherungsbeitrag behandelt.
Wenn Sie einen Wahltarif bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse haben, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
Heutzutage müssen Krankenkassen die gezahlten Beiträge und auch die Erstattungen elektronisch an das Finanzamt melden. Das bedeutet: Das Finanzamt weiß meistens schon Bescheid, wenn Sie eine Prämie erhalten haben. Die Beträge werden automatisch miteinander verrechnet.
Die Verrechnung erfolgt immer in dem Jahr, in dem Sie das Geld erhalten haben. Wenn Sie also für das Jahr 2023 eine Prämie erst im Frühjahr 2024 ausgezahlt bekommen, mindert diese Prämie Ihre Sonderausgaben in der Steuererklärung für 2024.
Vielleicht ist Ihnen im Text aufgefallen, dass das Finanzamt die Beiträge noch um 4 % gekürzt hat. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Hintergrund ist, dass ein Teil Ihres Beitrags für das Krankengeld gedacht ist. Da das Krankengeld keine „Basisabsicherung“ im strengen Sinne ist, darf dieser kleine Teil (eben diese 4 %) generell nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Das Urteil stellt klar: Prämien aus Wahltarifen sind steuerlich gesehen Rabatte auf Ihre Versicherung. Sie haben dadurch zwar mehr Geld auf dem Konto, aber Ihr steuerlicher Vorteil sinkt entsprechend.
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