Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Begründung des Verweisungsbeschlusses
BAG, Beschluss vom 14.5.2018 – 9 AS 2/18
Stellen Sie sich vor, Sie ziehen vor Gericht, weil Sie ein Problem mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber haben. Doch anstatt über Ihre Sache zu entscheiden, sagt das erste Gericht: „Wir sind nicht zuständig, gehen Sie zum Arbeitsgericht.“ Das Arbeitsgericht schaut sich die Sache an und sagt: „Wir sind auch nicht zuständig, das hätte das erste Gericht entscheiden müssen.“
In einem solchen Moment hängen Sie als Bürger in der Luft. Genau diesen Fall musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären. Es ging um die Frage, wann ein Gericht einen Fall einfach an ein anderes Gericht weiterreichen darf und welche Pflichten es dabei hat. In diesem Artikel erfahren Sie, warum eine gute Begründung eines Gerichts nicht nur höflich, sondern gesetzliche Pflicht ist.
Eine Frau war für kurze Zeit (Dezember 2016 bis Februar 2017) bei einer Firma beschäftigt. Sie verdiente pro Monat knapp 900 Euro. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass es sich um eine ganz normale, sozialversicherungspflichtige Arbeit handelte. Deshalb behielt er einen Teil des Lohns ein und zahlte diesen als Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenkasse usw.) an den Staat.
Die Frau sah das anders. Sie meinte, der Job sei gar nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Sie wollte deshalb zwei Dinge erreichen:
Zuerst klagte die Frau beim Sozialgericht Regensburg. Doch dieses Gericht wollte den Fall nicht bearbeiten. Es schickte den Fall mit einem sogenannten „Verweisungsbeschluss“ an das Arbeitsgericht Regensburg. Die Begründung des Sozialgerichts war extrem kurz: Es hieß lediglich, es gehe um einen Streit zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis, also müsse das Arbeitsgericht ran.
Das Arbeitsgericht Regensburg weigerte sich jedoch, den Fall zu übernehmen. Es fand die Entscheidung des Sozialgerichts „willkürlich“. Am Ende musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchste Instanz entscheiden, wer nun wirklich zuständig ist.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitsgericht recht. Es entschied, dass das Sozialgericht den Fall nicht einfach so hätte wegschicken dürfen.
Normalerweise ist ein Beschluss, mit dem ein Fall an ein anderes Gericht verwiesen wird, bindend. Das bedeutet: Wenn Gericht A sagt „Gericht B ist zuständig“, dann muss Gericht B das normalerweise akzeptieren – auch wenn es eigentlich anderer Meinung ist. Das dient dazu, dass ein Fall nicht ewig hin- und hergeschoben wird.
Aber: Es gibt eine wichtige Ausnahme. Wenn die Entscheidung des ersten Gerichts grob fehlerhaft oder willkürlich ist, dann ist sie nicht bindend. Das BAG sagt hier ganz klar: Eine fehlende oder extrem schlechte Begründung ist ein solcher schwerer Fehler.
Das BAG legte fest, was in einer solchen Entscheidung mindestens stehen muss, damit sie gültig ist:
Das Sozialgericht Regensburg hatte nur pauschal gesagt: „Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber – also Arbeitsgericht.“ Das reichte dem BAG nicht aus. Das Gericht hat die Pflicht, den Fall wirklich rechtlich zu prüfen und dies auch aufzuschreiben.
Nachdem das BAG festgestellt hatte, dass die Weiterleitung an das Arbeitsgericht ungültig war, prüfte es selbst, welches Gericht zuständig ist. Das Ergebnis: Das Sozialgericht muss den Fall entscheiden.
Um zu wissen, welches Gericht zuständig ist, muss man schauen, worum es im Kern geht.
In diesem Fall wollte die Klägerin wissen, ob sie sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Diese Frage wird nach den Regeln des Sozialgesetzbuches (SGB) entschieden. Das sind öffentlich-rechtliche Regeln.
Das BAG erklärte, dass Arbeitsgerichte nicht prüfen dürfen, ob Abzüge für die Sozialversicherung korrekt berechnet wurden. Wenn ein Arbeitgeber nachvollziehbar darlegt, dass er das Geld an die Krankenkasse oder Rentenversicherung abgeführt hat, gilt die Lohnzahlung erst einmal als erledigt.
Wenn die Arbeitnehmerin glaubt, dass sie gar nicht versicherungspflichtig war, muss sie das mit den Sozialbehörden oder eben vor dem Sozialgericht klären. Da es hier um die Meldepflichten (§ 28a SGB IV) und die Versicherungspflicht geht, ist das Sozialgericht der richtige Ort für diesen Streit.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Sieg für die Rechtsklarheit. Sie schützt Sie davor, dass Gerichte Ihre Akte einfach „über den Zaun werfen“, ohne sich wirklich mit dem Inhalt zu beschäftigen.
| Thema | Details |
| Das Problem | Sozialgericht schiebt Fall zum Arbeitsgericht ohne echte Begründung. |
| Die Regel | Verweisungen sind meist bindend, außer sie sind „krass rechtswidrig“. |
| Das Urteil | Eine fehlende Begründung ist eine krasse Rechtsverletzung. |
| Zuständigkeit | Fragen zur Sozialversicherungspflicht gehören immer vor das Sozialgericht. |
Das Sozialgericht Regensburg muss den Fall nun doch selbst bearbeiten. Es darf sich nicht mit oberflächlichen Argumenten aus der Verantwortung ziehen. Für Sie als Laie bedeutet das: Wenn ein Gericht eine Entscheidung trifft, die Sie betrifft, haben Sie ein Recht darauf, die Gründe dafür schwarz auf weiß lesen zu können.
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