Mindestfrist zur Einberufung der Mitgliederversammlung
In einem Beschluss vom 12. August 2020 (3 Wx 130/19) befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit der Frage,
ob eine satzungsmäßig festgelegte Mindestfrist von fünf Tagen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung rechtlich zulässig ist.
Der Fall ging auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld zurück, das Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieser kurzen Einberufungsfrist äußerte.
Der zugrunde liegende Verein, ein 130 Jahre alter Traditionsverein mit mehreren hundert Mitgliedern, hatte in seiner
Satzung eine Mindestfrist von fünf Tagen für die Einberufung von Mitgliederversammlungen festgelegt.
Die Mitgliederversammlungen fanden seit Jahren jeweils am dritten Samstag im Januar statt, wobei die Mitglieder durch ein vereinsinternes Publikationsorgan im Vorjahr informiert wurden.
Im konkreten Fall lud der Verein am 8. Januar 2019 zur Jahreshauptversammlung am 19. Januar 2019 ein, wobei eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung stand.
Das Amtsgericht Krefeld beanstandete die Kürze der Einberufungsfrist und forderte eine Satzungsänderung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beschwerde des Vereins gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nur teilweise begründet sei.
Das Gericht bestätigte, dass die Satzung den Anforderungen des § 58 Nr. 4 BGB nicht genügte, da sie keine Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthielt.
Dies sei ein wesentlicher Mangel, der die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtfertige.
Anders als das Amtsgericht sah das OLG die satzungsmäßig festgelegte Mindestfrist von fünf Tagen unter den gegebenen Umständen als zulässig an.
Das Gericht betonte, dass die Beurteilung der Angemessenheit einer Einberufungsfrist von den typischen Gegebenheiten des jeweiligen Vereins abhängt.
Im vorliegenden Fall berücksichtigte das OLG, dass es sich um einen Traditionsverein mit stark lokalem Bezug handelte, dessen Mitgliederversammlungen
seit Jahren an einem festen Termin im Januar stattfanden.
Zudem handelte es sich bei einem Teil der Mitglieder um sogenannte „Profis“, also Personen mit beruflichen oder vereinsrechtlichen Vorkenntnissen.
Außerdem wurde beachtet, dass kein Widerstand der Mitglieder gegen die kurzfristige Einladung geäußert wurde.
Aus diesen Gründen, hielt das OLG die 5 Tagesfrist für angemessen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf wird in wesentlichen Teilen als überzeugend bewertet.
Insbesondere die Feststellung, dass die fehlende Regelung zur Beschlussbeurkundung einen wesentlichen Mangel darstellt, wird als zutreffend angesehen.
Die Beurteilung der Einberufungsfrist als zulässig wird ebenfalls als nachvollziehbar erachtet, da sie die spezifischen Umstände des Vereins angemessen berücksichtigt.
Allerdings wird die Einbeziehung der „Profis“ als Wertungsmerkmal kritisiert.
Es wird argumentiert, dass es zweckmäßiger sei, sich auf die seit Jahren gelebte Vereinspraxis zu stützen, anstatt auf die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen der Mitglieder abzustellen.
Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die Beurteilung der Zulässigkeit einer satzungsmäßig
festgelegten Mindestfrist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung von den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Vereins abhängt.
Dabei sind insbesondere die Traditionen und Gepflogenheiten des Vereins sowie die Zusammensetzung seiner Mitglieder zu berücksichtigen.
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