
Missbrauch Anfechtungsklage Aktionäre
OLG Koblenz 6 U 1994/21
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 12.10.2023 (Az. 6 U 1994/21) entschieden, dass Anfechtungsklagen von Aktionären missbräuchlich sein können,
wenn sie in erster Linie eigennützige Interessen verfolgen und die Gesellschaft schädigen.
Hintergrund des Falls:
Eine Aktionärin mit 10% Beteiligung an einer Gesellschaft (Beklagte zu 1) klagte gegen eine Vielzahl von Beschlüssen der Hauptversammlungen.
Sie erweiterte ihre Klage mehrfach und beantragte neben der Anfechtung auch hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse.
Zusätzlich verlangte sie von der Gesellschaft die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber einer dritten Partei (Beklagte zu 2),
um Auskunft über angeblich rechtswidrige Handlungen der Gesellschaft zu erhalten.
Kernaussagen des Urteils:
Fazit:
Das Urteil des OLG Koblenz verdeutlicht, dass Anfechtungsklagen von Aktionären nicht missbräuchlich eingesetzt werden dürfen, um persönliche Interessen zu verfolgen oder die Gesellschaft zu schädigen.
Gerichte prüfen die Motive der Kläger und können Anfechtungsklagen als rechtsmissbräuchlich zurückweisen, wenn sie nicht in erster Linie der Rechtmäßigkeitskontrolle dienen.
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