Missbrauch Informationsrecht Gesellschafter Hannover 96

Januar 10, 2025

Missbrauch Informationsrecht Gesellschafter Hannover 96

LG Hannover 23 O 4/24

Beschluss vom 21.02.2024

RA und Notar Krau

Thema:

Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Gesellschafterinformationsrechts im Kontext der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der DFL-Investorenentscheidung.

Kernaussage:

Das LG Hannover hat entschieden, dass der Antrag des Vereins Hannover 96 e.V. (Ast.) auf Auskunft über das Abstimmungsverhalten seines Geschäftsführers

Martin Kind in der DFL-Mitgliederversammlung zum Investoreneinstieg rechtsmissbräuchlich ist und gegen Treu und Glauben verstößt.

Hintergrund:

Missbrauch Informationsrecht Gesellschafter Hannover 96

Der Ast. ist Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und hatte seinem Geschäftsführer Kind die Weisung erteilt,

in der DFL-Abstimmung gegen den Investoreneinstieg zu stimmen.

Die Abstimmung erfolgte geheim und mit knapper Mehrheit zugunsten des Investoreneinstiegs.

Der Ast. vermutete einen Weisungsverstoß durch Kind und verlangte Auskunft über dessen Abstimmungsverhalten.

Begründung des Gerichts:

  • Kein Zusammenhang mit Gesellschafterrechten: Das Gericht argumentierte, dass die begehrte Information nicht zur sachgerechten Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte des Ast. erforderlich sei. Selbst wenn Kind die Weisung missachtet hätte, könne der Ast. ihn aufgrund der Satzung nicht als Geschäftsführer abberufen.
  • Geheimhaltungsabrede: Die geheime Abstimmung in der DFL-Mitgliederversammlung wurde als wirksame Geheimhaltungsabrede interpretiert. Eine Offenlegung des Abstimmungsverhaltens von Kind könne die KGaA und die DFL in erhebliche Schwierigkeiten bringen und den Investoreneinstieg gefährden.
  • Rechtsmissbrauch: Das Gericht sah in dem Auskunftsverlangen des Ast. einen Versuch, die 50+1-Regel zu umgehen und mittels einer Medienkampagne die Entscheidung der DFL zu beeinflussen. Dies stelle einen Rechtsmissbrauch dar.

Missbrauch Informationsrecht Gesellschafter Hannover 96

Kritik an der Entscheidung:

  • Informationsrecht des Alleingesellschafters: Die Entscheidung des Gerichts wird kritisiert, da sie das umfassende Informationsrecht des Alleingesellschafters einer GmbH in erheblichem Maße einschränkt.
  • Kein zwingender Geheimhaltungsgrund: Die Interpretation der geheimen Abstimmung als Geheimhaltungsabrede wird als fragwürdig angesehen. Es sei nicht ersichtlich, warum eine nachträgliche Offenlegung des Abstimmungsverhaltens die KGaA oder die DFL schädigen sollte.
  • Unverhältnismäßige Einschränkung: Die Entscheidung wird als unverhältnismäßige Einschränkung des Informationsrechts des Ast. kritisiert. Das Gericht habe die Interessen des Vereins an der Aufklärung eines möglichen Weisungsverstoßes nicht ausreichend berücksichtigt.

Folgen der Entscheidung:

  • Präzedenzfall: Die Entscheidung des LG Hannover könnte als Präzedenzfall für zukünftige Fälle dienen, in denen Gesellschafter Auskunft über das Abstimmungsverhalten ihrer Geschäftsführer in geheimen Abstimmungen verlangen.
  • Diskussion um die 50+1-Regel: Die Entscheidung könnte die Diskussion um die 50+1-Regel im deutschen Fußball neu entfachen.
  • Kritik an der Rechtsprechung: Die Entscheidung wird von einigen Experten als Beispiel für eine übermäßige Einschränkung des Gesellschafterinformationsrechts kritisiert.

Missbrauch Informationsrecht Gesellschafter Hannover 96

Fazit:

Der Beschluss des LG Hannover wirft wichtige Fragen zum Umfang des Gesellschafterinformationsrechts und zur Zulässigkeit geheimer Abstimmungen in der DFL auf.

Die Entscheidung wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert und könnte weitreichende Folgen für die Corporate Governance im deutschen Fußball haben.

RA und Notar Krau

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