mit transmortaler Vollmacht bestellte Grundschuld

November 17, 2024

mit transmortaler Vollmacht bestellte Grundschuld

OLG Braunschweig 2 W 35/24

Beschluss 6.8.2024

Fehlende Erfordernis der Voreintragung der Erben im Grundbuch

RA und Notar Krau

Die Erblasserin hatte ihrer Tochter eine transmortale Vollmacht erteilt.

Nach dem Tod der Erblasserin verkaufte die Tochter als Bevollmächtigte ein Grundstück der Erblasserin und bewilligte die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld für den Käufer.

Das Grundbuchamt verlangte für die Eintragung der Grundschuld die Voreintragung der Erben.

Gegen diese Zwischenverfügung legte die Notarin Beschwerde ein.

Kernaussagen des Gerichts:

mit transmortaler Vollmacht bestellte Grundschuld

  • Beschwerdebefugnis des Notars:
    • Legt der Notar selbst Beschwerde ein, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er handelt, sind als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen.
  • Transmortale Vollmacht:
    • Der Bevollmächtigte ist aufgrund einer transmortalen Vollmacht befugt, nach dem Tod des Vollmachtgebers im Namen der Erben zu handeln.
    • Die Vollmacht ermöglicht ein Handeln für die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.
    • Der Erklärende gibt die Erklärung im Namen der Erben ab, unabhängig davon, wer tatsächlich Erbe ist.

Eintragung der Grundschuld:

  • Für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld, die von einem transmortal Bevollmächtigten bestellt wird, ist die Voreintragung der Erben nicht erforderlich.
  • Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1, 2. Alt., 1. u. 2. Fall GBO analog.
  • Analogie zu § 40 GBO:
    • Die Voraussetzungen einer Analogie liegen vor, da eine gesetzliche Regelung für transmortale Vollmachten fehlt.
    • Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit den in § 40 GBO geregelten Fällen vergleichbar.
    • Die Bewilligung der Grundschuld durch den Bevollmächtigten ist für die Erben bindend.
    • Das Handeln des Bevollmächtigten ist mit dem Handeln des Nachlasspflegers vergleichbar.

mit transmortaler Vollmacht bestellte Grundschuld

Entscheidung:

Das OLG Braunschweig hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und gab die Sache zur Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurück.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss verdeutlicht die Befugnisse eines transmortal Bevollmächtigten im Grundbuchverkehr und erleichtert die Eintragung von Grundschulden,

die von einem solchen Bevollmächtigten bestellt werden.

Er trägt zur Vereinfachung und Beschleunigung des Grundbuchverfahrens bei.

RA und Notar Krau

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