Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen Tarifvorbehalt
BAG 1 ABR 1/16
Beschluss vom 28.3.2017,
Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats
Kernaussage:
Das BAG entschied, dass der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG das Mitbestimmungsrecht
des Gesamtbetriebsrats bei der „Dynamisierung“ von Arbeitsentgelten ausschließt, wenn die Dynamisierung auf einer tariflichen Regelung beruht.
Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin, ein Blutspendedienst, hatte die Arbeitsentgelte ihrer Arbeitnehmer, die nicht dem TVöD unterfielen, an die Entgeltentwicklung des TVöD angepasst.
Der Gesamtbetriebsrat begehrte die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG für diese „Dynamisierung“ der Arbeitsentgelte.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats zurück und entschied, dass der Antrag unbegründet ist.
Begründung im Detail:
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Das BAG stellte zunächst fest, dass die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats zulässig ist. Die Begründung der Rechtsbeschwerde setzte sich ausreichend mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinander.
Zulässiger Feststellungsantrag: Der Antrag des Gesamtbetriebsrats war zulässig. Er war hinreichend bestimmt und die Rechtskraft eines vorangegangenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm stand der Zulässigkeit nicht entgegen.
Tarifvorbehalt: Das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats war jedoch durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Dieser besagt, dass der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
Tarifliche Regelung der Entlohnungsgrundsätze: Im vorliegenden Fall enthielt der TVöD eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung der Entlohnungsgrundsätze. Die Arbeitgeberin war an diesen Tarifvertrag gebunden. Durch die Anpassung der Arbeitsentgelte an die Tarifentwicklung des TVöD legte die Arbeitgeberin die Entgelte fest. Für eine betriebliche Mitbestimmung bestand daher kein Raum.
Keine freiwilligen übertariflichen Leistungen: Die „Überleitungszulage“ war kein freiwillige übertarifliche Leistung der Arbeitgeberin, sondern Bestandteil des geschuldeten Arbeitsentgelts.
Keine Modifizierung der Entlohnungsgrundsätze: Auch wenn die Arbeitgeberin durch die Entgeltsteigerung die Entlohnungsgrundsätze des TVöD modifiziert hätte, wäre das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nicht „aufgelebt“.
Fazit:
Der Beschluss des BAG verdeutlicht die Bedeutung des Tarifvorbehalts im Betriebsverfassungsrecht.
Besteht eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeschlossen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.