Miterbin oder pflichtteilsberechtigt – nach Anfechtung Versäumung Ausschlagungsfrist Erbschaft ausgeschlagen – OLG Stuttgart 19 U 18/15

Mai 18, 2021

Miterbin oder pflichtteilsberechtigt – nach Anfechtung Versäumung Ausschlagungsfrist Erbschaft ausgeschlagen – OLG Stuttgart 19 U 18/15

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat über die Frage entschieden, ob die Beklagte als Miterbin oder lediglich als pflichtteilsberechtigt anzusehen ist, nachdem sie die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hatte, die Ausschlagungsfrist jedoch versäumte und die Anfechtung der Versäumung erfolglos war.

Das Landgericht Heilbronn hatte bereits entschieden, dass die Beklagte als Miterbin zu einem 1/4-Anteil anzusehen ist und ihre Klage abgewiesen.

Die Beklagte legte Berufung ein, um dieses Urteil anzufechten und die Klage abzuweisen.

Die Berufung wurde jedoch vom OLG Stuttgart zurückgewiesen.

Das Gericht bestätigte die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte Miterbin ist.

Es stellte fest, dass die Beklagte keinen wirksamen Grund für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist vorbrachte.

Insbesondere konnte sie keinen rechtlich erheblichen Irrtum nachweisen, der die Anfechtung gerechtfertigt hätte.

Die Ausschlussfrist kann gemäß § 1956 BGB in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden, jedoch muss dafür ein relevanter Irrtum vorliegen.

Miterbin oder pflichtteilsberechtigt – nach Anfechtung Versäumung Ausschlagungsfrist Erbschaft ausgeschlagen – OLG Stuttgart 19 U 18/15

Das Gericht entschied, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sie im Irrtum war, als sie die Erbschaft ausschlug.

Sie war sich der Möglichkeit des Ausschlags bewusst, entschied sich jedoch trotzdem dafür, in der Hoffnung, zumindest das Untervermächtnis zu erhalten.

Das Gericht betonte, dass die Beklagte vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ausschlagung und deren Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch hingewiesen wurde.

Die Berufung wurde daher abgewiesen, und die Beklagte wurde zur Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt.

Das Urteil des OLG Stuttgart ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt und Entscheidung des Landgerichts Heilbronn
  3. Berufung der Beklagten
  4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
    • Gründe für die Zurückweisung der Berufung a) Feststellung der Miterbin b) Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist c) Rechtsirrtum der Beklagten d) Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft
    • Zurückweisung der Widerklage gegen den Kläger
    • Zurückweisung der Drittwiderstufenklage
  5. Schlussfolgerung
  6. Revision
RA und Notar Krau

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