Mitgesellschafter kann Zurückbehaltungsrecht der GbR als rechtshindernde Einrede geltend machen – LAG Köln 4 Sa 323/19

September 24, 2020

Mitgesellschafter kann Zurückbehaltungsrecht der GbR als rechtshindernde Einrede geltend machen – LAG Köln 4 Sa 323/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. November 2019 (Aktenzeichen: 4 Sa 323/19) bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln, die Berufung der Beklagten abzulehnen.

Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter eines künstlerischen Betriebs, der durch die Erben des verstorbenen Künstlers Sigmar Polke als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wurde, klagte auf Zahlung rückständiger Vergütungen.

Die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Witwe des Künstlers und seinen beiden Kindern aus erster Ehe, hatte eine Verwaltungsvereinbarung getroffen, um den künstlerischen Betrieb fortzuführen, ohne eine Auseinandersetzung des Erbes vorzunehmen.

Der Kläger war als Betriebsleiter angestellt, und die Vergütungen wurden bis August 2017 bezahlt, danach erfolgte keine Zahlung mehr, obwohl der Kläger weiterarbeitete.

Das Arbeitsgericht Köln hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Gesellschaft zur Zahlung von ausstehenden Vergütungen verpflichtet.

Mitgesellschafter kann Zurückbehaltungsrecht der GbR als rechtshindernde Einrede geltend machen – LAG Köln 4 Sa 323/19

Die Beklagte, vertreten durch die Witwe des Künstlers, legte Berufung ein, wobei sie argumentierte, dass sie nicht als Gesellschafterin der GbR gelten würde und dass die Gesellschaft nicht rechtsfähig sei.

Das Landesarbeitsgericht wies diese Argumente zurück und bestätigte, dass die unter den Erben geschlossene Verwaltungsvereinbarung rechtlich als Gründung einer GbR zu werten sei, wobei die Beklagte als Gesellschafterin haftbar sei.

Des Weiteren versuchte die Beklagte, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, basierend auf behaupteten Ansprüchen aus einem angeblichen Diebstahl eines Kunstwerks durch den Kläger und anderen strittigen Punkten.

Das Gericht lehnte diese Einreden ab, da sie entweder nicht hinreichend begründet waren oder keinen direkten Bezug zu den ausstehenden Vergütungen des Klägers hatten.

Letztlich bestätigte das Gericht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Beträge und wies die Berufung vollständig zurück. Eine Zulassung der Revision wurde nicht gewährt, da die Rechtsfragen spezifisch für den vorliegenden Fall waren und keine grundsätzliche Bedeutung hatten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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