
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen
BFH Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
Viele von uns tun etwas für ihre Gesundheit. Manchmal hilft der Arzt dabei. Aber kann man die Kosten dafür immer von der Steuer absetzen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu eine wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Kosten für ein Fitnessstudio.
Eine Frau litt unter Schmerzen. Ihr Arzt verordnete ihr Wassergymnastik. Die Krankenkasse zahlte das Training selbst.
Doch die Frau wollte das Training näher an ihrem Wohnort machen. Sie wählte ein Fitnessstudio aus.
Dort musste sie Mitglied werden, um an den Kursen teilzunehmen.
Auch ein Grundmodul musste sie buchen. Dies ermöglichte ihr, auch andere Angebote zu nutzen, wie die Sauna oder das Schwimmbad.
Die Kosten für die Mitgliedschaft und das Grundmodul übernahm die Krankenkasse nicht. Die Frau wollte diese Ausgaben in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das Gesetz sieht vor, dass man Kosten unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzen kann. Dies gilt, wenn Ihnen zwangsläufig größere Ausgaben entstehen als den meisten anderen Menschen.
„Zwangsläufig“ bedeutet: Sie können sich diesen Ausgaben nicht entziehen. Zum Beispiel wegen einer Krankheit.
Krankheitskosten sind oft außergewöhnliche Belastungen. Aber nur, wenn sie zur Heilung dienen oder die Krankheit erträglicher machen.
Der BFH hat entschieden: Die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und das Grundmodul sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
Warum? Weil diese Kosten nicht zwangsläufig entstanden sind.
Ein Fitnessstudio wird nicht nur von Kranken genutzt. Auch gesunde Menschen gehen dorthin.
Sie wollen ihre Gesundheit erhalten oder ihre Freizeit gestalten.
Die Frau konnte sich frei entscheiden, in dieses Fitnessstudio zu gehen. Sie hätte auch einen anderen Anbieter wählen können, bei dem keine Mitgliedschaft nötig gewesen wäre.
Auch wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für das ärztlich verordnete Training war, ist das laut BFH keine „Zwangsläufigkeit“.
Die Entscheidung war eine freie Wahl. Die Nutzung zusätzlicher Angebote wie Sauna oder Schwimmbad spricht ebenfalls gegen die steuerliche Absetzbarkeit.
Es spielte keine Rolle, ob die Klägerin diese Angebote tatsächlich nutzte.
Kosten für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft können Sie in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Auch dann nicht, wenn Sie dort ein ärztlich verordnetes Training absolvieren.
Es kommt immer darauf an, ob die Ausgabe wirklich zwangsläufig war.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
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