Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

August 25, 2017

Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag,

Inkenntnissetzen iSd. Paragraf 174 Satz 2 BGB,

zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers,

Zugang der Kündigung

BAG 6 AZR 727/09

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 14.04.2011 entschieden, dass die bloße Angabe im Arbeitsvertrag,

dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen darf,

nicht ausreicht, um den Arbeitnehmer über die Kündigungsbefugnis des Vertreters in Kenntnis zu setzen (Paragraf 174 Satz 2 BGB).

Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Arbeitgebers, das es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen.

Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag sah ein Kündigungsrecht des Objektleiters/Niederlassungsleiters vor.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch den Niederlassungsleiter.

Die Klägerin kannte den Niederlassungsleiter nicht und wies die Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Kündigung unwirksam ist.

Begründung:

Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

  • Zweck des Paragraf 174 BGB: Paragraf 174 BGB dient dazu, dem Erklärungsempfänger Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist. Der Empfänger soll nicht nachforschen müssen, ob eine bestimmte Person kündigungsbefugt ist.
  • Anforderungen an das Inkenntnissetzen: Für ein Inkenntnissetzen i.S.d. Paragraf 174 Satz 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag über die Kündigungsbefugnis des jeweiligen Funktionsinhabers nicht aus. Erforderlich ist ein zusätzliches Handeln des Arbeitgebers, das es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen.
  • Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers: Das BAG nennt verschiedene Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis setzen kann, z.B. durch Aushang an der Arbeitsstelle, Intranet oder die Möglichkeit der Auskunftseinholung bei einem Vorgesetzten.
  • Kein Vertrauenstatbestand: Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin keinen Kontakt zum Niederlassungsleiter und konnte daher nicht auf dessen Kündigungsbefugnis vertrauen.

Konsequenzen des Urteils:

  • Das Urteil präzisiert die Anforderungen an das Inkenntnissetzen i.S.d. Paragraf 174 Satz 2 BGB.
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmer über die Kündigungsbefugnis von Vertretern informiert sind.
  • Die bloße Angabe der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag reicht nicht aus.

Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Das BAG hat mit seinem Urteil die Bedeutung des Paragraf 174 BGB für die Wirksamkeit von Kündigungen durch Vertreter hervorgehoben

und die Anforderungen an das Inkenntnissetzen des Arbeitnehmers konkretisiert.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil wurde in der amtlichen Sammlung des BAG (BAGE) veröffentlicht.
  • Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung zur Auslegung des Paragraf 174 BGB.

Wichtige Paragraphen:

  • Paragraf 174 BGB (Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch Vertreter)
  • Paragraf 242 BGB (Treu und Glauben)
RA und Notar Krau

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