
Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag,
Inkenntnissetzen iSd. Paragraf 174 Satz 2 BGB,
zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers,
BAG 6 AZR 727/09
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 14.04.2011 entschieden, dass die bloße Angabe im Arbeitsvertrag,
dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen darf,
nicht ausreicht, um den Arbeitnehmer über die Kündigungsbefugnis des Vertreters in Kenntnis zu setzen (Paragraf 174 Satz 2 BGB).
Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Arbeitgebers, das es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen.
Sachverhalt:
Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag sah ein Kündigungsrecht des Objektleiters/Niederlassungsleiters vor.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch den Niederlassungsleiter.
Die Klägerin kannte den Niederlassungsleiter nicht und wies die Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.
Entscheidung des BAG:
Das BAG gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Kündigung unwirksam ist.
Begründung:
Konsequenzen des Urteils:
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Das BAG hat mit seinem Urteil die Bedeutung des Paragraf 174 BGB für die Wirksamkeit von Kündigungen durch Vertreter hervorgehoben
und die Anforderungen an das Inkenntnissetzen des Arbeitnehmers konkretisiert.
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Paragraphen:
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