Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

August 25, 2017

Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag,

Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB,

zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers,

Zugang der Kündigung

BAG 6 AZR 727/09

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 14.04.2011 entschieden, dass die bloße Angabe im Arbeitsvertrag,

dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen darf,

nicht ausreicht, um den Arbeitnehmer über die Kündigungsbefugnis des Vertreters in Kenntnis zu setzen (§ 174 Satz 2 BGB).

Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Arbeitgebers, das es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen.

Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag sah ein Kündigungsrecht des Objektleiters/Niederlassungsleiters vor.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch den Niederlassungsleiter.

Die Klägerin kannte den Niederlassungsleiter nicht und wies die Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Kündigung unwirksam ist.

Begründung:

Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

  • Zweck des § 174 BGB: § 174 BGB dient dazu, dem Erklärungsempfänger Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist. Der Empfänger soll nicht nachforschen müssen, ob eine bestimmte Person kündigungsbefugt ist.
  • Anforderungen an das Inkenntnissetzen: Für ein Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 Satz 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag über die Kündigungsbefugnis des jeweiligen Funktionsinhabers nicht aus. Erforderlich ist ein zusätzliches Handeln des Arbeitgebers, das es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen.
  • Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers: Das BAG nennt verschiedene Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis setzen kann, z.B. durch Aushang an der Arbeitsstelle, Intranet oder die Möglichkeit der Auskunftseinholung bei einem Vorgesetzten.
  • Kein Vertrauenstatbestand: Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin keinen Kontakt zum Niederlassungsleiter und konnte daher nicht auf dessen Kündigungsbefugnis vertrauen.

Konsequenzen des Urteils:

  • Das Urteil präzisiert die Anforderungen an das Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 Satz 2 BGB.
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmer über die Kündigungsbefugnis von Vertretern informiert sind.
  • Die bloße Angabe der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag reicht nicht aus.

Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Das BAG hat mit seinem Urteil die Bedeutung des § 174 BGB für die Wirksamkeit von Kündigungen durch Vertreter hervorgehoben

und die Anforderungen an das Inkenntnissetzen des Arbeitnehmers konkretisiert.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil wurde in der amtlichen Sammlung des BAG (BAGE) veröffentlicht.
  • Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung zur Auslegung des § 174 BGB.

Wichtige Paragraphen:

  • § 174 BGB (Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch Vertreter)
  • § 242 BGB (Treu und Glauben)

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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