mittelbare Grundstücksschenkung

Dezember 26, 2024

mittelbare Grundstücksschenkung

OLG Brandenburg 3 U 55/22

Urteil vom 9.5.2023

Rückforderung bei mittelbarer Grundstücksschenkung an das Schwiegerkind

RA und Notar Krau

Das OLG Brandenburg befasste sich mit der Frage der Rückforderung einer Schenkung im Kontext einer gescheiterten Ehe.

Im vorliegenden Fall hatte die Schwiegermutter den Kauf eines Grundstücks finanziert, das ihr Schwiegersohn gemeinsam mit ihrer Tochter bewohnte.

Nach der Scheidung des Paares forderte die Schwiegermutter die Rückübertragung des Miteigentumsanteils.

Kernaussagen des Urteils:

  • Schwiegerelternschenkungen sind als Schenkungen im Sinne des BGB zu qualifizieren. Obwohl sie oft im Kontext einer Ehe erfolgen, fehlt im Gegensatz zu unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten die dauerhafte Vermögensminderung beim Zuwendenden.
  • Die Erwartung des Fortbestands der Ehe kann Geschäftsgrundlage der Schenkung sein. Wenn Schwiegereltern ein Grundstück finanzieren, ist es naheliegend, dass sie dies in der Erwartung tun, dass die Ehe ihres Kindes Bestand hat und die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt.

mittelbare Grundstücksschenkung

  • Bei Scheitern der Ehe kann ein Ausgleichsanspruch nach § 313 BGB bestehen. Ist die Erwartung des Fortbestands der Ehe als Geschäftsgrundlage entfallen, kann der Schenker eine Anpassung des Vertrags verlangen. Dies kann im Einzelfall auch die Rückforderung des Geschenks bedeuten.
  • In der Regel ist nur ein finanzieller Ausgleich möglich. Eine vollständige Rückübertragung des Geschenks ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa wenn die Altersversorgung des Schenkers gefährdet ist.
  • Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Berücksichtigt werden müssen der Wert der Schenkung im Zeitpunkt der Zuwendung, die Dauer der Ehe und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.
  • Eine lineare Abschreibung des Ausgleichsanspruchs kann angemessen sein. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Schenkung für eine gewisse Zeit ihren Zweck erfüllt hat, kann der Ausgleichsanspruch um einen Prozentsatz gekürzt werden, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Ehe bis zur Trennung zur zu erwartenden Gesamtdauer der Ehe ergibt.

Besonderheiten des Falls:

mittelbare Grundstücksschenkung

  • Mittelbare Schenkung: Die Schenkung erfolgte nicht direkt an die Tochter, sondern an den Schwiegersohn. Gegenstand der Schenkung war aber dennoch der Miteigentumsanteil am Grundstück.
  • Finanzierung durch die Schwiegermutter: Die Schwiegermutter hatte den Kaufpreis vollständig finanziert und auch die Vertragsnebenkosten getragen. Der Schwiegersohn hatte lediglich die laufenden Kosten der Hausnutzung übernommen.
  • Lange Ehedauer: Die Ehe hatte zum Zeitpunkt der Trennung bereits 10 Jahre bestanden.

Fazit:

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Schwiegermutter einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich hat.

Die Höhe des Ausgleichs wurde unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Tatsache, dass die Schenkung für eine gewisse Zeit ihren Zweck erfüllt hat, ermittelt.

Anmerkung:

Das Urteil zeigt die Komplexität der Rechtslage bei Schwiegerelternschenkungen im Falle einer Scheidung.

Es ist wichtig, sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein und im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen.

Bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen sollten die Beteiligten die Möglichkeit einer Scheidung und die damit verbundenen rechtlichen Folgen berücksichtigen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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