
Mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen – Beginn der Festsetzungsfrist nach Paragraf 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO nur bei positiver Kenntnis des FA vom Verkauf der Gesellschaftsanteile
Gerne fasse ich das Urteil des Finanzgerichts München vom 09.04.2014 (Az. 4 K 1852/11) zusammen.
Schenkungsteuer bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Beginn der Festsetzungsfrist
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München befasst sich hauptsächlich mit zwei zentralen Fragen der Schenkungsteuer:
Wann liegt eine mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses vor, wenn Gesellschaftsanteile kurz nach der Schenkung verkauft werden?
Wann beginnt die Festsetzungsfrist (die Zeit, in der das Finanzamt die Steuer festsetzen darf), wenn das Finanzamt von der Schenkung, aber nicht vom eigentlichen Schenkungsgegenstand Kenntnis hat?
Der Fall dreht sich um eine Schenkung, die im Jahr 2000 stattfand.
Der Ehemann (E) übertrug der Klägerin einen Teil seiner Kommanditanteile an einer KG (Kommanditgesellschaft) im Wert von 125.000 DM. Dies geschah mit einem notariellen Schenkungsvertrag am 22. Dezember 2000.
Interessant ist: Im Schenkungsvertrag behielt sich der Ehemann das Recht vor, die Anteile zurückzufordern, falls die Klägerin ohne seine Zustimmung darüber verfügen würde. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, ihren Anteil zu denselben Bedingungen zu veräußern, falls der Ehemann an Dritte verkaufte.
Ebenfalls am 22. Dezember 2000 wurde ein Kaufvertrag über die gesamten Gesellschaftsanteile (auch die der Klägerin) an der KG an eine GmbH geschlossen.
Einige Monate später, im Juni 2001, wurde der Kaufpreis überwiesen. Auf die Klägerin entfiel ein Anteil des Veräußerungserlöses in Höhe von ca. 6,47 Millionen DM.
Eine Kopie des Schenkungsvertrages ging dem Finanzamt (FA) Ende 2000 zu, eine Schenkungsteuererklärung der Klägerin (mit dem niedrigeren Wert der Anteile) folgte 2001. Das FA erließ daraufhin eine sogenannte Nichtfestsetzungsmitteilung, da keine Steuer anfiel.
Erst im Mai 2007 erlangte das FA durch eine Kontrollmitteilung eines anderen Finanzamts Kenntnis vom Kaufvertrag und dem hohen Veräußerungserlös.
Im September 2008 erließ das FA einen geänderten Bescheid und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 799.672 DM (später angepasst) fest.
Die Klägerin klagte, da sie der Meinung war, die Festsetzungsfrist (Verjährung) sei bereits abgelaufen, als der Bescheid 2008 erging.
Das FG München wies die Klage der Steuerpflichtigen ab und gab dem Finanzamt recht. Die Festsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen.
Das Gericht stellte fest, dass der Gegenstand der Schenkung nicht die Kommanditanteile selbst waren, sondern im Rahmen einer mittelbaren Geldschenkung der anteilige Veräußerungserlös in Höhe von 6,47 Millionen DM.
Eine mittelbare Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte vom Schenker etwas erhält (hier: die Anteile), dies aber nur ein „Durchlaufposten“ ist, um ihm letztendlich einen anderen Gegenstand oder Betrag zukommen zu lassen (hier: den Verkaufserlös).
Das Gericht begründete dies damit, dass die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen (Rückforderungsrecht, Verpflichtung zur Veräußerung zu denselben Bedingungen) gegenüber ihrem Ehemann nicht frei über die Anteile verfügen durfte. Sie musste sich seinen Verfügungen unterordnen.
Daher war die Klägerin nicht um die Anteile, sondern erst um den Verkaufserlös bereichert.
Die reguläre Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beträgt vier Jahre. Sie beginnt normalerweise mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Allerdings gibt es bei der Schenkungsteuer eine Sonderregel (Paragraf 170 Abs. 5 Nr. 2 AO), die sogenannte Anlaufhemmung: Die Festsetzungsfrist beginnt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung positive Kenntnis erlangt.
Die positive Kenntnis des FA von der „vollzogenen Schenkung“ ist nicht gegeben, wenn ihm nur Umstände bekannt sind, die weitere Ermittlungen erfordern würden, um den steuerpflichtigen Vorgang prüfen zu können.
Für eine mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses ist der Verkauf des geschenkten Gegenstandes ein steuerlich erheblicher Sachverhalt.
Daher hatte das FA weder durch die Übersendung des reinen Schenkungsvertrages (2000) noch durch die Steuererklärung (2001) die notwendige Kenntnis. Es wusste zwar von der Schenkung der Anteile, nicht aber vom gleichzeitig geschlossenen Kaufvertrag und dem tatsächlichen Schenkungsgegenstand (dem hohen Geldbetrag).
Die positive Kenntnis erlangte das FA erst mit der Kontrollmitteilung im Mai 2007.
Die Festsetzungsfrist begann daher erst mit Ablauf des Jahres 2007 (am 31. Dezember 2007) zu laufen.
Die vierjährige Frist endete somit erst am 31. Dezember 2011. Der Schenkungsteuerbescheid aus dem Jahr 2008 war daher rechtzeitig ergangen.
Auf die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorlag (was die Frist auf zehn Jahre verlängert hätte), kam es somit nicht mehr an.
Das Urteil ist wichtig, da es verdeutlicht, dass bei Schenkungen, die kurz vor oder im Zusammenhang mit einem Verkauf stehen, die Finanzverwaltung sehr genau hinschaut:
Wenn der Beschenkte keine echte Entscheidungsfreiheit über den geschenkten Gegenstand (hier: Gesellschaftsanteile) hat und dieser nach Absprache verkauft wird, liegt schenkungsteuerlich eine Geldschenkung vor, deren Wert der Verkaufserlös ist.
Bei einer mittelbaren Schenkung beginnt die Verjährungsfrist für das Finanzamt erst dann zu laufen, wenn es Kenntnis vom gesamten steuerlich relevanten Sachverhalt hat – also auch vom Verkauf und dem erzielten Erlös. Die bloße Kenntnis vom Schenkungsvertrag über den „Durchlaufposten“ genügt nicht. Werden dem FA wichtige Informationen vorenthalten, kann sich die Festsetzungsfrist erheblich verlängern.
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