Mitunternehmerinitiative bei Übertragung Kommanditanteil

Januar 14, 2018

Mitunternehmerinitiative bei Übertragung Kommanditanteil

BFH Urteil 23.2.2010 – II R 42/08

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2010 (II R 42/08) behandelt die steuerrechtlichen Konsequenzen bei der Übertragung eines

Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Erwerber eines solchen Kommanditanteils die Stellung eines Mitunternehmers im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vor 2009 erlangt

und somit die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin, die einen Kommanditanteil von ihrer Mutter (M) durch Schenkung erhielt, beanspruchte die Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG.

M behielt sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie die Stimm- und Verwaltungsrechte an den übertragenen Anteilen vor.

Das Finanzamt versagte die Vergünstigungen und setzte Schenkungssteuer fest, da es die Auffassung vertrat, dass die Klägerin nicht zur Mitunternehmerin geworden sei.

Der Vorbehalt der Stimm- und Verwaltungsrechte durch M verhinderte, dass die Klägerin eine eigenständige Mitunternehmerinitiative ausüben konnte.

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung.

Mitunternehmerinitiative bei Übertragung Kommanditanteil

Die Klägerin legte Revision ein und argumentierte, dass aufgrund der Unteilbarkeit der Mitgliedschaft ihre Mitunternehmerstellung auf den hinzuerworbenen Anteil übergehe

und der Vorbehalt der Stimmrechte durch M unwirksam sei.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision jedoch zurück. Entscheidend war, dass die Mitunternehmerstellung durch den übertragenen Gesellschaftsanteil vermittelt werden müsse.

Da M weiterhin Stimm- und Verwaltungsrechte innehatte, blieb die Mitunternehmerstellung bei ihr, und die Klägerin erlangte sie nicht.

Damit konnte die Klägerin die steuerlichen Vergünstigungen nach § 13a ErbStG nicht in Anspruch nehmen.

Die Entscheidung verdeutlicht den Grundsatz, dass die Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko beim Erwerber selbst gegeben sein müssen,

damit steuerliche Begünstigungen greifen.

RA und Notar Krau

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