Mitverschulden bei Phishing-Attacken
Datum: 05.12.2007
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 9 S 195/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1205.9S195.07.00
Vorinstanz: Amtsgericht Bergisch Gladbach, 68 C 353/06
Das Landgericht Köln hat am 5. Dezember 2007 ein Urteil gefällt. Das Aktenzeichen lautet 9 S 195/07. In diesem Rechtsstreit ging es um einen Kläger und einen Beklagten.
Der Kläger war Opfer eines Computerbetrugs geworden. Kriminelle hatten sein Bankkonto gehackt. Der Beklagte hatte das gestohlene Geld auf sein eigenes Konto erhalten. Er leitete es dann an die Täter weiter.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Das vorherige Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach wurde aufgehoben. Der Beklagte muss dem Kläger nun 3.137,33 Euro zurückzahlen. Außerdem muss er Zinsen zahlen. Der Beklagte trägt auch die Kosten für das Gerichtsverfahren.
Der Kläger nutzt Online-Banking. Unbekannte Täter haben sich Zugriff auf sein Konto verschafft. Sie kannten seine Zugangsdaten, seine PIN und seine TANs. Die Täter überwiesen ohne Erlaubnis Geld vom Konto des Klägers. Dieses Geld landete auf dem Konto des Beklagten.
Der Beklagte war ein sogenannter „Finanzagent“. Er wusste aber angeblich nicht, dass das Geld gestohlen war. Er hatte im Internet eine Person kennengelernt. Diese Person nannte sich „N“. Sie schrieben sich E-Mails. „N“ täuschte dem Beklagten eine Liebesbeziehung vor.
„N“ erzählte eine Geschichte über eine Erbschaft und Wertpapiere. Sie bat den Beklagten um Hilfe. Er sollte sein Konto zur Verfügung stellen. Geld sollte dort eingehen. Der Beklagte sollte das Geld dann abheben. Danach sollte er es per „Western Union“ nach Russland schicken. Der Empfänger in Russland war ein angeblicher Herr „M“.
Der Beklagte tat dies. Er nahm das Geld, das vom Konto des gehackten Klägers kam. Er schickte es weiter nach Russland. Damit war das Geld für den Kläger verloren.
Das Gericht erklärte, warum der Beklagte zahlen muss. Der rechtliche Grund ist Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung. Der Beklagte hat ein Gesetz verletzt. Er hat sich der Geldwäsche schuldig gemacht.
Geldwäsche ist eine Straftat. Sie steht im Strafgesetzbuch. Man macht sich strafbar, wenn man Geld aus einer Straftat versteckt oder weiterleitet. Das gilt auch, wenn man „leichtfertig“ handelt. Leichtfertig bedeutet hier: Man ist besonders unvorsichtig. Man ignoriert klare Warnzeichen. Man verschließt die Augen vor der Wahrheit.
Das Gericht sagte: Der Beklagte handelte leichtfertig. Er hätte erkennen müssen, dass die Sache faul ist. Es gab viele Warnzeichen:
Der Beklagte gab vor Gericht zu, dass er Zweifel hatte. Freunde hatten ihn gewarnt. Er machte es trotzdem. Er prüfte nicht, wer ihm das Geld geschickt hatte. Er fragte nicht bei seiner Bank nach. Er schickte das Geld sofort am nächsten Tag weiter. Das war grob unachtsam.
Der Beklagte argumentierte, der Kläger sei selbst schuld. Der Kläger hätte besser auf seine Daten aufpassen müssen.
Das Gericht prüfte diese Frage sehr genau. Es schaute sich an, wie Hacker an Bankdaten kommen. Es gibt verschiedene Methoden:
Das Gericht stellte fest: Man weiß nicht, wie die Täter die Daten des Klägers bekamen. Der Kläger sagt, er war vorsichtig. Er hat keine Passwörter am Telefon verraten. Er hat keine Phishing-Mails beantwortet. Sein Computer hatte keine offensichtlichen Viren.
Das Gericht entschied: Der Kläger hat keine Mitschuld. Es kann sein, dass er Opfer eines sehr guten Hackers wurde. Auch gute Virenscanner finden nicht immer alles. Auch vorsichtige Menschen können Opfer von moderner Schadsoftware werden. Man kann vom Kläger nicht verlangen, dass er ein Computer-Experte ist. Er hat die normalen Sicherheitsregeln befolgt. Mehr konnte er nicht tun.
Daher trägt der Kläger keine Verantwortung für den Diebstahl. Der Beklagte hingegen hat aktiv bei der Geldwäsche geholfen. Er war dabei sehr unvorsichtig.
Wer sein Konto für fremde Gelder zur Verfügung stellt, geht ein hohes Risiko ein. Wenn das Geld aus einer Straftat stammt, kann man wegen Geldwäsche haftbar gemacht werden. Das gilt besonders, wenn die Umstände verdächtig sind. Verdächtig ist zum Beispiel eine „Internet-Liebe“, die plötzlich um Geldtransfers bittet. Oder wenn Geld von unbekannten Dritten kommt. Wer solche Warnsignale ignoriert, muss den Schaden ersetzen.
Der Beklagte hat durch seine Hilfe den Schaden endgültig gemacht. Hätte er das Geld nicht weitergeleitet, hätte die Bank es zurückbuchen können. Durch den Transfer nach Russland war das Geld weg. Deshalb muss er dem Kläger den vollen Betrag ersetzen. Das Gesetz schützt das Vermögen des Opfers. Der Täter der Geldwäsche haftet dafür.
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