Mitwirkung an drittmittelfinanziertem Forschungsvorhaben

April 2, 2021

Befristung Arbeitsvertrag Mitwirkung an drittmittelfinanziertem Forschungsvorhaben – BAG Urteil vom 08.06.2016 – 7 AZR 259/14

RA und Notar Krau

Am 8. Juni 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Rechtssache 7 AZR 259/14 über die Befristung eines Arbeitsvertrags einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, die an einem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt an einer Hochschule beteiligt war.

Das zentrale Thema war,

ob die Befristung gemäß Paragraf 2 Abs. 2 WissZeitVG rechtmäßig war.

Diese Regelung erlaubt befristete Arbeitsverträge, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, diese Mittel für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sind, und der Mitarbeiter entsprechend der Zwecksetzung dieser Mittel beschäftigt wird.

Der Fall betraf eine Diplom-Biochemikerin, die seit 1989 an der Universität Leipzig auf befristeter Basis beschäftigt war.

Am 7./12. Januar 2009 schloss sie einen Arbeitsvertrag, der ihre Beschäftigung bis zum 31. Oktober 2011 im Rahmen des Projekts „CancerSys“ vorsah, das von der Europäischen Kommission finanziert wurde.

Ein Teil ihrer Tätigkeit war jedoch zeitweise einem anderen Projekt, der „Virtuellen Leber“, zugeordnet.

Voraussetzungen für eine Drittmittelbefristung

Die Klägerin argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Drittmittelbefristung nicht erfüllt seien, da sie nicht überwiegend im Projekt „CancerSys“ eingesetzt und bezahlt wurde.

Außerdem habe es keinen klaren Zusammenhang zwischen der Projektlaufzeit und der Vertragslaufzeit gegeben, und sie sei auch mit anderen dauerhaften institutsbezogenen Aufgaben betraut worden.

Der Beklagte, die Universität, hielt dagegen, dass die Befristung rechtmäßig sei, da sie überwiegend im Drittmittelprojekt beschäftigt gewesen sei und die Finanzierung durch die EU diese Befristung rechtfertige.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte der Klage der Biochemikerin stattgegeben und die Befristung als unzulässig angesehen, da sie nicht überwiegend im „CancerSys“-Projekt gearbeitet hatte.

Das BAG hob jedoch das Urteil des LAG auf

und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Es argumentierte, dass das LAG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Befristung fehlerhafte Annahmen getroffen hatte, insbesondere bezüglich der Prognose, die bei Abschluss des Arbeitsvertrags gemacht worden war.

Diese Prognose hätte darauf basieren müssen, dass die Klägerin mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit im Projekt tätig sein würde.

Das BAG stellte klar, dass die Wirksamkeit einer Befristung auf den Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses basieren müsse und dass Abweichungen in der tatsächlichen Beschäftigung nur als Indizien für einen möglichen Missbrauch des Befristungsgrundes dienen könnten.

Es wies auch darauf hin, dass der Beklagte hinreichende Beweise für seine Prognoseabsichten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte vorbringen müssen.

Insgesamt betonte das BAG, dass bei einer drittmittelfinanzierten Befristung die objektiven Voraussetzungen, insbesondere die überwiegende Finanzierung und Zweckbestimmung der Tätigkeit, klar dargelegt und prognostisch gesichert sein müssten.

Da das LAG dies nicht ausreichend geprüft hatte, wurde der Fall zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

RA und Notar Krau

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