Mitwirkungspflicht der Miterben bei der Verwaltung des Nachlasses – BGH Urteil vom 28.9.2005 – IV ZR 82/04

Mai 3, 2020

Mitwirkungspflicht der Miterben bei der Verwaltung des Nachlasses – BGH Urteil vom 28.9.2005 – IV ZR 82/04

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. September 2005 befasst sich mit der Mitwirkungspflicht von Miterben

bei der Verwaltung des Nachlasses, insbesondere bei der Verfügung über Nachlassgegenstände.

In diesem Fall stritten die Parteien, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, um Schadensersatz wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks.

Die Klägerin, eine Miterbin, hatte einen Immobilienmakler beauftragt, ein Ferienhaus aus dem Nachlass zu verkaufen.

Der Verkauf scheiterte jedoch, weil eine andere Miterbin, die Beklagte, ihre Zustimmung verweigerte.

Der schließlich erzielte Verkaufspreis lag deutlich unter dem ursprünglich angebotenen Betrag, weshalb die Klägerin Schadensersatz forderte.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es den Verkauf des Grundstücks nicht als Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB ansah.

Es argumentierte, dass der Verkauf eine wesentliche Veränderung des Nachlasses darstelle, die nicht ohne Zustimmung aller Erben erfolgen könne.

Mitwirkungspflicht der Miterben bei der Verwaltung des Nachlasses – BGH Urteil vom 28.9.2005 – IV ZR 82/04

Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.

Der BGH stellte klar, dass Verfügungen über Nachlassgegenstände grundsätzlich zu den Verwaltungsmaßnahmen zählen können, wenn sie zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Das Berufungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass Verfügungen nur unter besonderen Umständen als Verwaltungsmaßnahmen gelten.

Zudem entschied der BGH, dass die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses auf den gesamten Nachlass abzustellen sei, nicht nur auf einzelne Nachlassgegenstände.

Im Ergebnis betonte der BGH, dass der Verkauf eines Nachlassgrundstücks nicht automatisch eine wesentliche Veränderung des Nachlasses darstellt.

Entscheidend sei, ob die Verfügung zur Erhaltung des Nachlasswertes notwendig sei.

Da das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde der Fall zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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