Mobbing – materieller Schaden – Gesundheitsverletzung – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Zusammenfassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. September 2016 – 8 AZR 351/15,
Eine ehemalige Mitarbeiterin (Klägerin) verklagte ihren früheren Arbeitgeber (Beklagte), eine Einrichtung der Caritas, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Sie war der Ansicht, sie sei am Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum hinweg „Mobbing“ ausgesetzt gewesen, was zu einer psychischen Erkrankung (Depressionen) geführt habe.
Die Klägerin führte als angebliche Mobbing-Handlungen unter anderem folgende Punkte an:
Die Arbeitgeberin wies die Vorwürfe zurück und sah die Ursache in betrieblichen Konflikten, der mangelnden Eignung der Klägerin für die Gruppenleitung und ihrem eigenen störenden Verhalten (z. B. Nichteinhalten des Dienstwegs bei Beschwerden, negatives Äußern über Kollegen). Außerdem machte die Arbeitgeberin geltend, eventuelle Ansprüche seien wegen einer Ausschlussfrist (sechs Monate nach Fälligkeit) verfallen.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage der Mitarbeiterin ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision (die Berufung in die letzte Instanz) der Klägerin zurück.
Das BAG urteilte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing hat.
Das Gericht betonte, dass nicht jeder Streit, jede Meinungsverschiedenheit oder jede (auch ungerechtfertigte) Maßnahme des Arbeitgebers (wie eine Abmahnung oder Kündigung) automatisch eine Verletzung der Pflichten oder Rechte des Arbeitnehmers darstellt, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Normale Konfliktsituationen im Arbeitsleben begründen in der Regel kein Mobbing.
Die Richter prüften alle von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle einzeln und in ihrer Gesamtheit und kamen zu dem Schluss:
Fazit des Urteils: Obwohl es im Arbeitsverhältnis erhebliche Konflikte gab, reichten die vorgetragenen Ereignisse nicht aus, um die Schwelle zum rechtswidrigen Mobbing zu überschreiten. Die Handlungen der Arbeitgeberin (oder ihrer Vorgesetzten) wurden als Reaktion auf Konflikte und in Ausübung von Direktions- oder Beurteilungsrechten gewertet, nicht als vorsätzliche Schikane, die die Rechtsgüter der Klägerin verletzt hätte.
Das Urteil unterstreicht die wichtige Unterscheidung zwischen Mobbing und „normalen“ (wenn auch unangenehmen) Konflikten oder Fehlentscheidungen am Arbeitsplatz:
Um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing zu begründen, muss der Arbeitnehmer konkret darlegen, dass die Handlungen des Arbeitgebers oder der Kollegen die Schwelle zur rechtswidrigen Schikane überschritten haben.
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