Kann ich wegen Mobbing Schmerzensgeld vom Arbeitgeber fordern?
RA und Notar Krau
Um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbing geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst muss der Arbeitnehmer Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder ihm zuzurechnender Vorgesetzter oder Kollegen belegen können, die das Mobbing begründen
Es muss eine Pflichtverletzung und eine Kausalität zwischen dieser Pflichtverletzung und den geltend gemachten Schäden beim Arbeitnehmer bestehen
Der Arbeitgeber hat eine Nebenpflicht, den Arbeitnehmer vor Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte und seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit zu bewahren
Ein Schmerzensgeldanspruch kann sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Dies setzt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, der nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann
Mobbing kann dabei einen Dauertatbestand darstellen, und Verfallfristen für Ansprüche aus derartigem Verhalten beginnen erst mit Abschluss des zeitlich letzten Einzelverhaltens,
das zu der gegen eine Person gerichteten Mobbingaktion gehört
Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit erfüllt den Begriff „Mobbing“ und kann Rechtsansprüche auslösen.
Es muss zwischen sozialadäquatem Verhalten und erheblichen rechtswidrigen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit abgegrenzt werden
Im Falle eines Schmerzensgeldanspruches wegen Mobbing durch Vorgesetzte muss das Gericht feststellen,
ob die Handlungen der Vorgesetzten die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt haben und ob eine besondere Intensität der Verletzung als Voraussetzung des Schmerzensgeldanspruchs vorliegt
Zusammenfassend kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen Schmerzensgeld vom Arbeitgeber wegen Mobbing fordern,
wenn nachweislich eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt und diese nicht anders kompensiert werden kann.
Die Beweislast für das Vorliegen von Mobbinghandlungen und die daraus resultierenden Schäden liegt beim Arbeitnehmer