
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
OLG Hamm 8 U 102/23
Urteil vom 17.06.2024
Sachverhalt:
Die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie die Beklagte waren Gesellschafterinnen der Klägerin zu 3), einer GbR, die zum Zweck des Erwerbs, der Sanierung und des Verkaufs einer Immobilie gegründet wurde.
Gemäß Gesellschaftsvertrag gewährten die Klägerinnen zu 1) und 2) der GbR Darlehen.
Die Beklagte war als geschäftsführende Gesellschafterin verpflichtet, die Immobilie zu sanieren und zu veräußern.
Nachdem dies nicht gelang, schieden die Beklagte und eine weitere Gesellschafterin, die Z. GmbH, aus der GbR aus.
Die Klägerinnen zu 1) und 2) forderten daraufhin von der Beklagten die Rückzahlung der Darlehen.
Zudem verlangte die Klägerin zu 3) von der Beklagten Schadensersatz wegen einer unberechtigten Überweisung von Gesellschaftsvermögen.
Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt.
Es verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der Darlehen an die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin zu 3).
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass die Vorschriften des BGB und des HGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 01.01.2024 anzuwenden
sind, da das MoPeG keine für den vorliegenden Fall relevanten Übergangsvorschriften enthält und sich die materielle Rechtslage durch die Änderungen nicht geändert hat.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte als ehemalige Gesellschafterin für die Rückzahlung der Darlehen an die Klägerinnen zu 1) und 2) haftet.
Das Oberlandesgericht bestätigte auch den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 3) gegen die Beklagte.
Fazit:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht die Haftung von Gesellschaftern einer GbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten, insbesondere auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Es zeigt zudem die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis eines geschäftsführenden Gesellschafters auf und stellt klar,
dass dieser für Schäden haftet, die er der Gesellschaft durch eine Überschreitung seiner Befugnisse zufügt.
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