Mögliche Vertretung von Nacherben durch trans- oder postmortale Vollmacht nach Eintritt des Erbfalls
In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen (Beschluss vom 19.12.2024 – 3 W 26/24) wurde die Frage erörtert,
ob ein vom Erblasser trans- oder postmortal Bevollmächtigter nach Eintritt des Erbfalls auch zur Vertretung von Nacherben berechtigt ist.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen.
Der Erblasser hatte vor seinem Tod eine Generalvollmacht erteilt, die über seinen Tod hinauswirken sollte.
Die Bf. und die Bevollmächtigten beantragten die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Das Grundbuchamt lehnte dies ab und forderte die Anhörung der Nacherben.
Das OLG Bremen entschied jedoch, dass die Bevollmächtigten aufgrund der Vollmacht auch die Nacherben vertreten können und eine gesonderte Anhörung der Nacherben nicht erforderlich sei.
Das OLG Bremen kam zu dem Ergebnis, dass eine vom Erblasser erteilte trans- oder postmortale Vollmacht nach dessen Tod auch zur Vertretung der Nacherben berechtigen kann.
Diese Berechtigung ist durch Auslegung der Vollmacht gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
Das Gericht folgte damit einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Erblasser den Bevollmächtigten ermächtigen kann, auch die Nacherben zu vertreten.
Der Nacherbe habe bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls ein Anwartschaftsrecht, das vom Erblasser abgeleitet sei.
Die Vollmacht des Erblassers umfasse somit auch dieses Anwartschaftsrecht.
Das OLG Bremen betonte, dass die Auslegung der Vollmacht im Einzelfall entscheidend sei.
Im vorliegenden Fall ergab die Auslegung, dass der Erblasser seinen Bevollmächtigten eine umfassende Vertretungsmacht einräumen wollte, die auch die Nacherben umfassen sollte.
Die Entscheidung des OLG Bremen ist bedeutsam für die Praxis, da sie Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen eine trans- oder postmortale Vollmacht auch zur Vertretung von Nacherben berechtigen kann.
Dies erleichtert die Abwicklung von Nachlässen, in denen Nacherbfolge angeordnet ist.
Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann auch die Vertretung von Nacherben umfassen.
Die Berechtigung zur Vertretung von Nacherben ist durch Auslegung der Vollmacht zu ermitteln.
Der Nacherbe hat bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls ein Anwartschaftsrecht, das von der Vollmacht umfasst sein kann.
Eine gesonderte Anhörung der Nacherben ist nicht erforderlich, wenn sie durch Bevollmächtigte vertreten werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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