Mögliche Vertretung von Nacherben durch trans- oder postmortale Vollmacht nach Eintritt des Erbfalls

März 14, 2025

Mögliche Vertretung von Nacherben durch trans- oder postmortale Vollmacht nach Eintritt des Erbfalls

RA und Notar Krau

In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen (Beschluss vom 19.12.2024 – 3 W 26/24) wurde die Frage erörtert,

ob ein vom Erblasser trans- oder postmortal Bevollmächtigter nach Eintritt des Erbfalls auch zur Vertretung von Nacherben berechtigt ist.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen.

Der Erblasser hatte vor seinem Tod eine Generalvollmacht erteilt, die über seinen Tod hinauswirken sollte.

Die Bf. und die Bevollmächtigten beantragten die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Das Grundbuchamt lehnte dies ab und forderte die Anhörung der Nacherben.

Das OLG Bremen entschied jedoch, dass die Bevollmächtigten aufgrund der Vollmacht auch die Nacherben vertreten können und eine gesonderte Anhörung der Nacherben nicht erforderlich sei.

Mögliche Vertretung von Nacherben durch trans- oder postmortale Vollmacht nach Eintritt des Erbfalls

Entscheidung des OLG Bremen

Das OLG Bremen kam zu dem Ergebnis, dass eine vom Erblasser erteilte trans- oder postmortale Vollmacht nach dessen Tod auch zur Vertretung der Nacherben berechtigen kann.

Diese Berechtigung ist durch Auslegung der Vollmacht gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Das Gericht folgte damit einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Erblasser den Bevollmächtigten ermächtigen kann, auch die Nacherben zu vertreten.

Der Nacherbe habe bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls ein Anwartschaftsrecht, das vom Erblasser abgeleitet sei.

Die Vollmacht des Erblassers umfasse somit auch dieses Anwartschaftsrecht.

Das OLG Bremen betonte, dass die Auslegung der Vollmacht im Einzelfall entscheidend sei.

Im vorliegenden Fall ergab die Auslegung, dass der Erblasser seinen Bevollmächtigten eine umfassende Vertretungsmacht einräumen wollte, die auch die Nacherben umfassen sollte.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Bremen ist bedeutsam für die Praxis, da sie Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen eine trans- oder postmortale Vollmacht auch zur Vertretung von Nacherben berechtigen kann.

Dies erleichtert die Abwicklung von Nachlässen, in denen Nacherbfolge angeordnet ist.

Mögliche Vertretung von Nacherben durch trans- oder postmortale Vollmacht nach Eintritt des Erbfalls

Kernpunkte der Entscheidung:

Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann auch die Vertretung von Nacherben umfassen.

Die Berechtigung zur Vertretung von Nacherben ist durch Auslegung der Vollmacht zu ermitteln.

Der Nacherbe hat bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls ein Anwartschaftsrecht, das von der Vollmacht umfasst sein kann.

Eine gesonderte Anhörung der Nacherben ist nicht erforderlich, wenn sie durch Bevollmächtigte vertreten werden.

RA und Notar Krau

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