Möglichkeiten zur Reduzierung eines Vermächtnisses nach dem Erbfall

Oktober 15, 2025

Möglichkeiten zur Reduzierung eines Vermächtnisses nach dem Erbfall

Im deutschen Erbrecht gibt es bestimmte, gesetzlich geregelte Möglichkeiten, ein im Testament vorgesehenes Vermächtnis nach dem Erbfall der Höhe nach zu reduzieren (zu kürzen).

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Information ist und keine Rechtsberatung darstellt. Bei konkreten erbrechtlichen Fragen sollten Sie immer einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar konsultieren.

Möglichkeiten zur Reduzierung eines Vermächtnisses nach dem Erbfall

Die Reduzierung eines Vermächtnisses ist in der Regel nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die wichtigsten Gründe für eine Kürzung sind:

Kürzung wegen Pflichtteilsansprüchen (§ 2318 Abs. 1 BGB)

Dies ist der häufigste Fall der Kürzung. Der Erbe, der mit einem Vermächtnis beschwert ist, kann die Erfüllung des Vermächtnisses insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Erfüllung des Vermächtnisses und die gleichzeitige Befriedigung der Pflichtteilsansprüche nicht ausreichen würde.

Voraussetzung:

Es existieren tatsächlich geltend gemachte Pflichtteilsansprüche von nahen Angehörigen (Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern des Erblassers).

Wirkung:

Der Vermächtnisnehmer muss sich anteilig an der Pflichtteilslast beteiligen, wenn der Erbe selbst nicht in der Lage wäre, sowohl das Vermächtnis als auch den Pflichtteil zu erfüllen.

Berechnung:

Die Kürzung erfolgt im Verhältnis des Wertes des Vermächtnisses zum Gesamtwert des Nachlasses. Die Vermächtnisnehmer müssen sich verhältnismäßig an der Pflichtteilslast beteiligen.

Ausnahme:

Hat der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass ein Vermächtnis nicht gekürzt werden soll, hat diese Anordnung grundsätzlich Vorrang (§ 2324 BGB).

Schutz für den Vermächtnisnehmer:

Ist der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt, darf sein Vermächtnis nur insoweit gekürzt werden, als ihm mindestens sein eigener Pflichtteil verbleibt.

Möglichkeiten zur Reduzierung eines Vermächtnisses nach dem Erbfall

Dürftigkeit des Nachlasses (Beschränkte Erbenhaftung)

Ist der Nachlass überschuldet oder unzulänglich, haftet der Erbe für Vermächtnisse und andere Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses (§§ 1990 ff. BGB).

Voraussetzung:

Der Nachlass ist so gering, dass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten etc.) nicht genügend Masse zur Erfüllung aller Vermächtnisse vorhanden ist.

Wirkung:

Reicht der Nachlass nicht aus, um alle Vermächtnisse vollständig zu erfüllen, werden diese verhältnismäßig gekürzt. Das bedeutet, jeder Vermächtnisnehmer erhält nur einen Teil seines Vermächtnisses.

Maßnahme des Erben:

Der Erbe muss unter Umständen eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen, um seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Anfechtung der letztwilligen Verfügung (Vermächtnis)

Ein Vermächtnis kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, was zu seiner Unwirksamkeit führen kann (was faktisch einer Reduzierung auf Null entspricht).

Anfechtungsgründe:

Irrtum des Erblassers (§ 2078 BGB):

Der Erblasser hat sich über den Inhalt seiner Erklärung, einen Beweggrund (Motivirrtum, z.B. irrtümliche Annahme, dass der Vermächtnisnehmer ihn pflegen wird) oder das Vorhandensein des Vermächtnisgegenstands geirrt.

Drohung/Täuschung (§ 2078 BGB):

Der Erblasser wurde zu der Verfügung durch Drohung oder arglistige Täuschung bestimmt.

Anfechtungsberechtigter:

Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, dem die Aufhebung des Vermächtnisses unmittelbar zugutekommen würde (meist der Erbe).

Anfechtungserklärung:

Die Anfechtung eines Vermächtnisses muss gegenüber dem Vermächtnisnehmer erklärt werden (§ 143 Abs. 4 BGB).

Frist:

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt.

Kürzung wegen Pflichtteilslast § 2318 BGB

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen -Verhältnismäßige Beteiligung des Vermächtnisnehmers an der Pflichtteilslast

Kürzung wegen Dürftigkeit §§ 1990 ff. BGB

Nachlass ist unzulänglich zur Erfüllung aller Vermächtnisse – Verhältnismäßige Kürzung aller Vermächtnisse

Anfechtung § 2078 BGB i.V.m. § 143 Abs. 4 BGB

Irrtum, Täuschung oder Drohung des Erblassers – Unwirksamkeit des Vermächtnisses (Reduzierung auf 0)

Wichtiger Hinweis:

Diese komplexen Sachverhalte erfordern oft eine genaue juristische Prüfung.

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