MoPeG bei vor Inkrafttreten begonnener GbR-Abwicklung

Dezember 26, 2024

MoPeG bei vor Inkrafttreten begonnener GbR-Abwicklung

Landgericht Hamburg 328 T 14/24

RA und Notar Krau

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.06.2024 entschieden, dass die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

nicht auf die Abwicklung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzuwenden sind, wenn die Abwicklung bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 begonnen hatte.

Hintergrund:

Das MoPeG brachte umfassende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die GbR.

Es regelte unter anderem die Auflösung und Abwicklung der GbR neu.

Allerdings enthielt das MoPeG nur wenige Übergangsvorschriften, die die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf bereits bestehende GbR regelten.

Der Fall:

Im vorliegenden Fall ging es um die Auflösung einer GbR, die zwei Geschwistern gehörte.

Nach dem Tod der Schwester im Jahr 2019 und des Bruders im Jahr 2021 erbten deren jeweilige Erben die Anteile an der GbR.

MoPeG bei vor Inkrafttreten begonnener GbR-Abwicklung

Der Erbe des Bruders kündigte die GbR im Jahr 2023 und beantragte die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg lehnte den Antrag ab, da es die Abwicklung der GbR nach den neuen Regeln des MoPeG für nicht mehr möglich hielt.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht Hamburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gab der Beschwerde des Erben statt.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Abwicklung der GbR bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG begonnen hatte

und daher die alten Abwicklungsregeln der §§ 705 ff. BGB a.F. weiterhin anzuwenden seien.

Begründung:

Das Landgericht führte aus, dass für die meisten Regelungen des MoPeG keine Übergangsvorschriften existieren.

Daher sei im Einzelfall anhand des intertemporalen Privatrechts zu ermitteln, welches Recht anzuwenden ist.

Entscheidend sei dabei der Grundsatz der „lex temporis actus“, also das Recht desjenigen Zeitpunkts, in dem die maßgebliche Handlung vorgenommen wurde.

MoPeG bei vor Inkrafttreten begonnener GbR-Abwicklung

Im vorliegenden Fall seien die maßgeblichen Handlungen der Tod der Schwester im Jahr 2019 und die Kündigung der GbR durch den Erben des Bruders im Jahr 2023 gewesen.

Da diese Handlungen vor dem Inkrafttreten des MoPeG lagen, sei die Abwicklung der GbR nach altem Recht fortzusetzen.

Konsequenzen:

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat zur Folge, dass die Abwicklung von GbR, die vor dem 01.01.2024 aufgelöst wurden, auch weiterhin nach den alten Regeln des BGB erfolgt.

Dies gilt insbesondere für die Teilungsversteigerung von gemeinsamen Grundstücken.

Fazit:

Das Landgericht Hamburg hat klargestellt, dass das MoPeG nicht rückwirkend auf bereits begonnene Abwicklungen von GbR angewendet wird.

Damit wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Entscheidung nur für Fälle gilt, in denen die Abwicklung der GbR bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG begonnen hatte.

Bei GbR, die nach dem 01.01.2024 aufgelöst werden, sind die neuen Regelungen des MoPeG anzuwenden.

RA und Notar Krau

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