Mündliche Auflagen Erblasser für Erbschaftsteuer relevant

September 18, 2017

Mündliche Auflagen Erblasser für Erbschaftsteuer relevant

FG München 4 K 4163/97

Mündliche Auflage bei einem Erwerb gem. § 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG

ob Bankkonten und Lebensversicherungen in den Nachlass fallen

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten mehrere Bankkonten und Lebensversicherungen zugunsten ihres Bruders (Kläger) abgeschlossen.

Nach ihrem Tod erbte der Kläger neben weiteren Geschwistern.

Streitig war, ob die Gelder aus den Bankkonten und Lebensversicherungen zum Nachlass gehören und unter den Erben aufgeteilt werden müssen

oder ob sie dem Kläger als Begünstigtem außerhalb des Nachlasses zustehen.

Der Kläger machte geltend, dass die Erblasserin ihm mündlich die Auflage erteilt habe, die Gelder unter den Geschwistern und deren Kindern aufzuteilen.

Das Finanzamt hingegen sah die Gelder als dem Kläger außerhalb des Nachlasses zugehörig an, da eine erbrechtlich wirksame Auflage fehle.

Mündliche Auflagen Erblasser für Erbschaftsteuer relevant

Die Klage wurde stattgegeben.

Die Bankkonten und Lebensversicherungen fallen in den Nachlass und sind nach den Erbquoten aufzuteilen.

Entscheidungsgründe:

  • Mündliche Auflage: Das Finanzgericht ging davon aus, dass die Erblasserin dem Kläger mündlich die Auflage erteilt hat, die Gelder unter den Geschwistern und deren Kindern aufzuteilen.
  • § 41 AO: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH findet § 41 AO auch auf einseitige Verfügungen von Todes wegen Anwendung.
  • § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Auflagen sind auch im Fall von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von Bedeutung.
  • § 2193 BGB: Da es sich um einen großen Personenkreis handelte, dem kein direktes Recht auf die Leistung eingeräumt werden sollte, liegt eine Auflage nach § 2193 BGB vor.
  • Mündliche Anordnung: Die Anordnung einer solchen Auflage ist auch mündlich möglich, da es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt.
  • Zweck der Auflage: Die Erblasserin hat den Zweck der Auflage in erkennbaren Umrissen bestimmt, nämlich die Aufteilung der Gelder unter ihren Geschwistern und deren Kindern.
  • Freies Belieben: Der Kläger konnte die Aufteilung der Gelder nach freiem Belieben vornehmen.
  • Erbschaftsteuer: Die Erbschaftsteuer wurde neu berechnet und festgesetzt.

Mündliche Auflagen Erblasser für Erbschaftsteuer relevant

Konsequenzen für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht, dass auch mündliche Auflagen bei erbschaftsteuerlichen
Verhältnissen von Bedeutung sein können.

Es zeigt, dass die erbschaftsteuerliche Behandlung von Verträgen zugunsten Dritter von der Auslegung des Willens des Erblassers abhängt.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Begünstigungsverträgen und die
Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen.

Zusätzliche Hinweise:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wann eine mündliche Auflage erbrechtlich wirksam ist.

Es betont die Bedeutung des § 41 AO im Erbschaftsteuerrecht.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassabwicklung und die
Erbschaftsteuerfestsetzung.

Wichtige Punkte in Kürze:

Mündliche Auflagen können erbschaftsteuerlich relevant sein.

Verträge zugunsten Dritter können zum Nachlass gehören, wenn eine Auflage zur Aufteilung unter den Erben besteht.

Der Wille des Erblassers ist bei der Auslegung von Begünstigungsverträgen entscheidend.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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