Müssen Änderungen der Gemeinschaftsordnung im Wohnungsgrundbuch eingetragen werden?
Von RA und Notar Krau
Änderungen der Gemeinschaftsordnung, die den Inhalt des Sondereigentums betreffen, müssen grundsätzlich im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Rechtsnachfolgern wirksam zu sein.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der besagt, dass Vereinbarungen der Wohnungseigentümer,
die den Inhalt des Sondereigentums betreffen, im Grundbuch eingetragen werden müssen, um gegenüber den Sondernachfolgern wirksam zu sein
Nicht jede Änderung der Gemeinschaftsordnung muss jedoch zwingend ins Grundbuch eingetragen werden.
Sofern es sich um rein schuldrechtliche Vereinbarungen handelt, die nicht den Inhalt des Sondereigentums betreffen, ist keine Grundbucheintragung erforderlich
Beschlüsse, die aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer abändern,
sind im Grundbuch weder eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig, wenn sie nicht den Inhalt des Sondereigentums betreffen
Es ist zu beachten, dass die Eintragung einer Änderung der Gemeinschaftsordnung, die den Inhalt des Sondereigentums betrifft, zur Wahrung der Rechtssicherheit und Klarheit im Grundbuch erfolgen sollte
Zusammengefasst:
Änderungen der Gemeinschaftsordnung, die den Inhalt des Sondereigentums betreffen, müssen im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Sondernachfolgern wirksam zu sein.
Andere schuldrechtliche Vereinbarungen, die nicht den Inhalt des Sondereigentums betreffen, bedürfen keiner Eintragung.
Die Gemeinschaftsordnung (GO) regelt das Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ist meist Bestandteil der Teilungserklärung.
Sie enthält Regelungen über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, die Kostenverteilung, die Hausordnung und vieles mehr.
Änderungen der GO sind möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Grundsatz:
Änderungen der Gemeinschaftsordnung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 WEG. Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen und notariell beurkundet werden.
Ausnahmen:
Verfahren:
Typische Anwendungsfälle: