Musiker – Aushilfe in Vertretungsfällen – kein Arbeitsverhältnis – LAG Baden Württemberg Urteil vom 10.01.2020 – 1 Sa 8/19
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Januar 2020 in der Rechtssache 1 Sa 8/19 befasste sich mit der Frage, ob eine Violinistin, die seit 1994 regelmäßig als Aushilfe und Verstärkung in einem Orchester tätig war, in einem Arbeitsverhältnis oder als freie Mitarbeiterin angestellt ist.
Trotz einer 20-jährigen Zusammenarbeit und einem Umfang von etwa einem Fünftel einer Vollzeitbeschäftigung kam das Gericht zu dem Schluss, dass kein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin, eine geschiedene Mutter von drei Kindern, hatte in den 1980er Jahren ein Musikstudium abgeschlossen und war in ihrer Heimat in einem Orchester angestellt.
Nach ihrer Ankunft in Deutschland arbeitete sie freiberuflich für die Badische Philharmonie, ein sogenanntes C-Orchester, das zusätzliche Musiker für größere Produktionen oder Vertretungen anheuert.
Die Klägerin wurde als Gastmusikerin angefragt, ohne formelle Arbeitsverträge nach 2002.
Ihre Einsätze wurden telefonisch koordiniert, wobei die Termine meist feststanden und die Klägerin zumeist keine Anfragen ablehnte.
Das Arbeitsgericht Pforzheim hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden und ein Arbeitsverhältnis festgestellt, da sie regelmäßig und über einen langen Zeitraum für das Orchester tätig war.
Diese Entscheidung wurde jedoch in der Berufung vom Landesarbeitsgericht aufgehoben.
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin tätig war, da sie in Bezug auf die zeitliche Gestaltung ihrer Arbeit nicht weisungsgebunden war.
Die Klägerin konnte Aufträge ablehnen und war nicht an einen festen Arbeitsplan gebunden, wie es bei fest angestellten Orchestermusikern der Fall ist.
Die finanzielle Abhängigkeit der Klägerin von den Einkünften beim Orchester, die etwa die Hälfte ihres Gesamteinkommens ausmachten, wurde nicht als ausreichendes Indiz für ein Arbeitsverhältnis angesehen.
Die langjährige Zusammenarbeit allein begründet kein Arbeitsverhältnis.
Die Entscheidung berücksichtigte die besondere Eigenart der Tätigkeit als freiberufliche Musikerin, bei der die Gebundenheit an Ort und Zeit der Aufführungen typisch ist, jedoch nicht zwangsläufig auf eine persönliche Abhängigkeit hindeutet.
Das Gericht entschied, dass das Vorliegen einer freien Mitarbeit auch bei einer regelmäßigen und langjährigen Zusammenarbeit möglich ist, sofern der Musiker nicht in wesentlichem Maße den Weisungen der Orchesterleitung unterliegt.
Die Berufung der Beklagten war letztlich erfolgreich, und die Klage der Violinistin wurde abgewiesen.
Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.
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