Muss der Nachlasspfleger das standesrechtliche Verbot der Anwaltsumgehung beachten?
Stellen Sie sich vor, ein Mensch stirbt. Niemand weiß genau, wer die Erben sind. In diesem Fall setzt das Gericht oft einen Nachlasspfleger ein. Dieser kümmert sich um das Erbe. Er sichert das Geld und bezahlt offene Rechnungen. Manchmal haben Beteiligte in diesem Erbfall bereits eigene Rechtsanwälte. Nun stellt sich eine wichtige Frage: Darf der Nachlasspfleger direkt mit diesen Personen sprechen? Oder muss er sich zwingend an deren Anwälte wenden? Hier geht es um das sogenannte Verbot der Anwaltsumgehung.
Zuerst klären wir den Begriff. Das Verbot der Anwaltsumgehung ist eine wichtige Regel für Rechtsanwälte. Sie steht in der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Die Abkürzung dafür ist BORA. In Paragraf 12 dieser Ordnung steht ein klares Gebot. Ein Anwalt darf nicht einfach die Gegenseite kontaktieren, wenn diese bereits einen eigenen Anwalt hat.
Der Grund dafür ist einfach. Ein Bürger soll vor Überrumpelung geschützt werden. Der eigene Anwalt ist der fachliche Schutzschild. Wenn die Gegenseite diesen Schutzschild einfach umgeht, wäre das unfair. Der Anwalt der Gegenseite könnte den Laien sonst leicht beeinflussen. Das Verbot sichert also ein faires Verfahren und den Respekt vor dem Mandatsverhältnis. Ein Mandatsverhältnis ist der Vertrag zwischen einem Kunden und seinem Anwalt.
Ein Nachlasspfleger ist eine Person, die vom Nachlassgericht bestellt wird. Seine Aufgabe ist die Verwaltung des Erbes. Er vertritt die noch unbekannten Erben. Oft sind Nachlasspfleger von Beruf her selbst Rechtsanwälte. Das liegt an ihrem Fachwissen. Genau hier entsteht das Problem.
Handelt der Nachlasspfleger als Privatperson oder als Organ des Gerichts? Oder handelt er als Rechtsanwalt? Die Antwort darauf entscheidet, welche Regeln für ihn gelten. In Deutschland unterscheiden wir streng zwischen verschiedenen Rollen.
Die Antwort ist ein klares: Es kommt darauf an. Das klingt kompliziert, ist aber logisch aufgebaut. Es gibt zwei verschiedene Situationen.
Es gibt Nachlasspfleger, die keine Juristen sind. Sie sind zum Beispiel Betriebswirte oder erfahrene Verwaltungsfachleute. Für diese Personen gilt die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) gar nicht. Sie unterliegen nicht diesem speziellen Standesrecht. Standesrecht sind die besonderen Regeln für eine bestimmte Berufsgruppe. Wenn der Pfleger kein Anwalt ist, darf er theoretisch direkt mit allen Beteiligten schreiben oder sprechen. Er muss das Verbot der Anwaltsumgehung nicht beachten.
Dies ist der häufigste Fall. Hier wird es interessant. Der Bundesgerichtshof und die Anwaltskammern haben dazu eine Meinung. Wenn ein Anwalt als Nachlasspfleger arbeitet, übt er ein Amt aus. Er handelt in diesem Moment nicht als klassischer Interessenvertreter einer Partei. Er ist ein neutraler Verwalter für das Gericht.
Die Fachwelt sagt deshalb: In seiner Funktion als Nachlasspfleger ist er nicht an das Verbot der Anwaltsumgehung gebunden. Er darf also direkt mit Erben oder Gläubigern Kontakt aufnehmen. Das gilt auch dann, wenn diese Personen einen eigenen Anwalt haben. Der Nachlasspfleger muss effizient arbeiten können. Er muss schnell Informationen sammeln. Ein Zwang, immer über andere Anwälte zu gehen, würde seine Arbeit extrem verlangsamen. Das wäre nicht im Sinne des verstorbenen Menschen oder der Erben.
Obwohl es kein striktes Verbot gibt, ist Vorsicht geboten. Ein Nachlasspfleger sollte sich professionell verhalten. Man nennt das Kollegialität. Auch wenn er rechtlich gesehen direkt Kontakt aufnehmen darf, ist es oft unhöflich. Viele Nachlasspfleger schicken deshalb Kopien ihrer Briefe an die gegnerischen Anwälte. Das sorgt für Transparenz und Vertrauen.
Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn der Nachlasspfleger plötzlich eine ganz andere Rolle einnimmt. Nehmen wir an, es kommt zu einem echten Rechtsstreit vor Gericht. In diesem Prozess tritt der Nachlasspfleger nun aktiv als Anwalt für den Nachlass auf. Er schreibt Klagen oder verteidigt das Erbe gegen Forderungen. In dieser spezifischen prozessualen Rolle muss er sich wieder mehr an die Regeln für Anwälte halten. Hier wird die Trennung zwischen Amt und Beruf dünner.
Damit Sie alles gut verstehen, hier eine kleine Liste der Fachworte:
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Nachlasspfleger muss das Verbot der Anwaltsumgehung rechtlich gesehen nicht beachten. Das gilt selbst dann, wenn er im normalen Leben als Rechtsanwalt arbeitet. Er handelt in einer amtlichen Funktion. In dieser Funktion steht die schnelle und ordentliche Verwaltung des Erbes im Vordergrund.
Er darf also Briefe direkt an Beteiligte schreiben. Er darf sie anrufen oder treffen. Er muss nicht den Umweg über deren Anwälte nehmen. Dies ist ein wichtiger Unterschied zu einem normalen Anwalt, der einen Mandanten vertritt. Dennoch verlangt der Anstand meistens, dass er die anderen Anwälte zumindest informiert. So bleibt das Verfahren friedlich und übersichtlich.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie einen Anwalt haben und ein Nachlasspfleger Sie direkt kontaktiert, ist das kein Fehler des Pflegers. Er darf das. Sie sollten Ihren Anwalt aber trotzdem sofort über diesen Kontakt informieren. So sind Sie immer auf der sicheren Seite.