Muss die Begründung von Wohnungseigentum beurkundet werden vom Notar?
Von RA und Notar Krau
Ja, die Begründung von Wohnungseigentum muss notariell beurkundet werden.
Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 WEG, der bestimmt, dass die Einigung über die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum der für die Auflassung vorgeschriebenen Form bedarf.
Die Auflassung wiederum ist ein Rechtsgeschäft, das nach § 925 BGB der notariellen Beurkundung bedarf.
Somit ist auch für die Begründung von Wohnungseigentum durch Einräumung von Sondereigentum eine notarielle Beurkundung erforderlich
Des Weiteren ist für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gemäß § 311b Absatz 1 BGB ebenfalls die notarielle Beurkundung vorgeschrieben
Muss die Begründung von Wohnungseigentum beurkundet werden vom Notar?
Zusammengefasst:
Die Begründung von Wohnungseigentum durch Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung erfordert eine notarielle Beurkundung, um wirksam zu sein.
Was ist Wohnungseigentum?
- Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum des Gebäudes.
- Es wird durch Eintragung ins Wohnungsgrundbuch begründet.
- Jede Wohnung erhält ein eigenes Grundbuchblatt und kann wie andere Immobilien verkauft, belastet oder vererbt werden.
Sondereigentum:
- Umfasst die Wohnung selbst sowie zugehörige Räume wie Keller oder Speicher.
- Der Eigentümer kann innerhalb seiner Wohnung frei verfügen, sie umbauen oder vermieten.
- Er muss jedoch die Rechte der anderen Eigentümer und die Gemeinschaftsordnung beachten.
Muss die Begründung von Wohnungseigentum beurkundet werden vom Notar?
Gemeinschaftseigentum:
- Umfasst das Grundstück, das Gebäude, die tragenden Wände, das Dach, die Fassade, die gemeinschaftlichen Anlagen (z.B. Heizung, Aufzug) sowie alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind.
- Die Eigentümergemeinschaft verwaltet und nutzt das Gemeinschaftseigentum gemeinsam.
Teileigentum:
- Eine Sonderform des Wohnungseigentums, bei der nicht nur Wohnungen, sondern auch andere Räume (z.B. Gewerbeeinheiten) Gegenstand des Sondereigentums sein können.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG):
- Alle Wohnungseigentümer bilden zusammen die WEG.
- Sie trifft Entscheidungen über die Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftseigentums.
- Die WEG kann einen Verwalter bestellen, der die laufenden Geschäfte führt.
Gemeinschaftsordnung:
- Regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
- Enthält Bestimmungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, zur Nutzung der Wohnungen, zur Kostentragung und zur Beschlussfassung.
- Kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden.
Begründung von Wohnungseigentum:
- Erfordert eine Teilungserklärung des Grundstückseigentümers und die Eintragung ins Wohnungsgrundbuch.
- Die Teilungserklärung legt fest, welche Teile des Gebäudes Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind.
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer:
- Nutzungsrecht: Jeder Eigentümer darf seine Wohnung und das Gemeinschaftseigentum nutzen, soweit dies nicht die Rechte der anderen Eigentümer beeinträchtigt.
- Kostentragungspflicht: Die Eigentümer tragen die Kosten der Instandhaltung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
- Beschlusspflicht: Die WEG trifft Entscheidungen durch Beschlussfassung. Jeder Eigentümer hat eine Stimme.
Bedeutung des Wohnungseigentums:
- Wohnungseigentum ist in Deutschland weit verbreitet und stellt eine wichtige Form des Wohneigentums dar.
- Es bietet Eigentümern die Möglichkeit, in einer Gemeinschaft zu leben und gleichzeitig über ihre eigene Wohnung frei zu verfügen.
- Wohnungseigentum kann auch als Kapitalanlage dienen.