Muss ich bei der Pflichtteilsergänzung vom Erblasser erhaltene Schenkungen abziehen?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Anteil am Erbe. Er steht bestimmten nahen Angehörigen wie Kindern, Ehepartnern oder Eltern zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsergänzung ist ein zusätzlicher Anspruch. Sie kommt ins Spiel, wenn der Erblasser (die verstorbene Person) zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser durch Schenkungen den Pflichtteil verringert.
Sie müssen folgende Schenkungen unterscheiden:
Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte begründen und erhöhen Ihren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.
Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Sie als Pflichtteilsberechtigten vermindern oder beseitigen Ihren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB wegen Anrechnung gemäß § 2327 BGB.
Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind, können Sie verlangen, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers an Dritte bei der Berechnung Ihres Pflichtteils berücksichtigt werden. Das bedeutet: Der Wert der Schenkungen wird zum Nachlass (dem Vermögen des Verstorbenen) hinzugerechnet. Dann wird Ihr Pflichtteil aus diesem „erhöhten“ Nachlass berechnet. Das nennt man Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 2325 BGB
Es werden bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung nicht alle Schenkungen an Dritte einbezogen. Nur solche, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Im ersten Jahr vor dem Tod zählt die Schenkung voll, in jedem weiteren Jahr zehn Prozent weniger. Nach zehn Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt. Schenkungen an den Ehepartner werden besonders behandelt: Hier beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe, meist also mit dem Tod. Gleiches gilt für Schenkungen, bei denen sich der Erblasser so erhebliche Rechte vorbehalten hat, dass er „sich der Sache nicht begeben hat“.
Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter selbst ein Geschenk vom Erblasser bekommen haben, wird dieses Geschenk auf Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet. Das steht in § 2327 BGB
Das bedeutet: Sie bekommen nicht den vollen Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgezahlt, sondern nur die Differenz, nachdem Ihr eigenes Geschenk abgezogen wurde.
Stellen Sie sich vor, Sie sind das Kind des Erblassers. Ihr Vater hat Ihnen zu Lebzeiten 20.000 Euro geschenkt. Einem anderen Kind hat er nichts geschenkt. Nach seinem Tod beträgt der Nachlass 100.000 Euro. Der Pflichtteil beträgt 50.000 Euro (die Hälfte). Wenn Ihr Vater einem Dritten (z. B. seiner Freundin) 30.000 Euro geschenkt hat, wird dieser Betrag zum Nachlass hinzugerechnet. Der „fiktive Nachlass“ beträgt dann 130.000 Euro. Ihr Pflichtteil wäre 65.000 Euro. Von diesem Betrag wird aber die eigene Schenkung von 20.000 Euro abgezogen. Sie können also nur noch 45.000 Euro als Pflichtteilsergänzung verlangen
Das Gesetz will verhindern, dass jemand doppelt profitiert: Einmal durch eine Schenkung zu Lebzeiten und dann noch einmal durch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Deshalb wird das Geschenk, das Sie selbst erhalten haben, auf Ihren Anspruch angerechnet. Das nennt man „Anrechnung“
Manchmal hat der Erblasser bestimmt, dass ein Geschenk auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Dann wird das Geschenk auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung angerechnet. Das steht ebenfalls in § 2327 BGB
Bei § 2327 BGB bedarf es einer Anrechnungsbestimmung des Erblassers nicht. Ein Geschenk an den Pflichtteilsberechtigten wird immer angerechnet auf die Pflichtteilsergänzung, egal ob Anrechnung bestimmt wurde oder nicht. Das ist beim reinen Pflichtteil nach § 2325 genau anders.
Die Gerichte und die Fachliteratur sind sich einig: Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten werden auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet. Das Ziel ist, eine doppelte Begünstigung zu verhindern. Die Berechnung erfolgt nach den klaren Regeln des Gesetzes. Die Anrechnung gilt für alle Arten von Geschenken, die unter die Pflichtteilsergänzung fallen
– Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sorgt dafür, dass Schenkungen des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.
– Haben Sie selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, wird dieses Geschenk auf Ihren Anspruch angerechnet.
– Sie bekommen also nur den Betrag, der nach Abzug Ihrer eigenen Schenkung übrig bleibt.
– Das steht in § 2327 BGB und wird von Gerichten und Fachleuten so angewendet
Zweifel Sie, ob Sie Ansprüche aus Pflichtteilsergänzung haben könnten – rufen Sie uns an!