Muss ich bei Wohnungseigentum einen Verwalter bestellen?
Von RA und Notar Krau
Die Bestellung eines Verwalters bei Wohnungseigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Grundsätzlich ist die Bestellung eines Verwalters nicht zwingend vorgeschrieben, aber in vielen Fällen sinnvoll und ratsam.
Gesetzliche Regelungen
Das WEG schreibt in § 20 Abs. 1 vor, dass die Wohnungseigentümer einen Verwalter bestellen sollen.
Dies ist jedoch keine Verpflichtung, sondern eine Soll-Vorschrift.
Die Eigentümer können also auch beschließen, die Verwaltung selbst zu übernehmen.
Eine Ausnahme besteht, wenn einer der Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt. In diesem Fall müssen die anderen Eigentümer dem zustimmen (§ 26 Abs. 1 WEG).
Gründe für die Bestellung eines Verwalters
Die Verwaltung von Wohnungseigentum ist komplex und zeitaufwendig.
Ein Verwalter kann die Eigentümergemeinschaft in vielen Bereichen entlasten und für einen reibungslosen Ablauf sorgen.
Zu den Aufgaben eines Verwalters gehören unter anderem:
Vorteile eines professionellen Verwalters
Ein professioneller Verwalter verfügt über die notwendige Fachkenntnis und Erfahrung, um die Aufgaben der WEG-Verwaltung effizient und rechtssicher zu erledigen.
Er kann die Eigentümergemeinschaft vor Fehlern und Haftungsrisiken bewahren.
Zudem sorgt ein neutraler Verwalter für eine objektive und unparteiische Verwaltung, was Konflikte zwischen den Eigentümern vermeiden kann.
Selbstverwaltung als Alternative
Die Eigentümergemeinschaft kann die Verwaltung auch selbst übernehmen.
Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Eigentümer über die notwendige Zeit, Kompetenz und Motivation verfügen.
Die Selbstverwaltung erfordert ein hohes Maß an Engagement und Kooperationsbereitschaft aller Eigentümer.
Entscheidung für oder gegen einen Verwalter
Die Entscheidung für oder gegen einen Verwalter sollte sorgfältig abgewogen werden.
Dabei sollten die Größe der Eigentümergemeinschaft, die Komplexität des Objekts und die individuellen Bedürfnisse der Eigentümer berücksichtigt werden.
Checkliste:
Fazit:
Die Bestellung eines Verwalters ist bei Wohnungseigentum nicht zwingend vorgeschrieben, aber in vielen Fällen sinnvoll.
Ein professioneller Verwalter kann die Eigentümergemeinschaft entlasten und für eine reibungslose Verwaltung sorgen.
Die Entscheidung für oder gegen einen Verwalter sollte sorgfältig abgewogen und an die individuellen Bedürfnisse der Eigentümergemeinschaft angepasst werden.
Zusätzliche Hinweise:
Die Kosten für den Verwalter werden auf die Eigentümer umgelegt.
Die Eigentümergemeinschaft kann die Bestellung eines Verwalters jederzeit beschließen, auch wenn sie die Verwaltung zunächst selbst übernommen hat.
Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter auch wieder abberufen, wenn sie mit seiner Arbeit nicht zufrieden ist.
Allerdings gibt es Situationen, in denen die Bestellung eines Verwalters praktisch unumgänglich ist, beispielsweise
bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften oder wenn komplexe Verwaltungsaufgaben anfallen.
Zudem kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 26a Abs. 1 WEG verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird,
sofern nicht bestimmte Ausnahmen greifen, wie etwa bei kleineren Anlagen mit acht oder weniger Sondereigentumsrechten und wenn der Verwalter selbst Wohnungseigentümer ist