Muss ich bei Wohnungseigentum einen Verwalter bestellen?

Juli 11, 2024

Muss ich bei Wohnungseigentum einen Verwalter bestellen?

Von RA und Notar Krau

Die Bestellung eines Verwalters bei Wohnungseigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzlich ist die Bestellung eines Verwalters nicht zwingend vorgeschrieben, aber in vielen Fällen sinnvoll und ratsam.

Gesetzliche Regelungen

Das WEG schreibt in § 20 Abs. 1 vor, dass die Wohnungseigentümer einen Verwalter bestellen sollen.

Dies ist jedoch keine Verpflichtung, sondern eine Soll-Vorschrift.

Die Eigentümer können also auch beschließen, die Verwaltung selbst zu übernehmen.

Eine Ausnahme besteht, wenn einer der Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt. In diesem Fall müssen die anderen Eigentümer dem zustimmen (§ 26 Abs. 1 WEG).

Muss ich bei Wohnungseigentum einen Verwalter bestellen?

Gründe für die Bestellung eines Verwalters

Die Verwaltung von Wohnungseigentum ist komplex und zeitaufwendig.

Ein Verwalter kann die Eigentümergemeinschaft in vielen Bereichen entlasten und für einen reibungslosen Ablauf sorgen.

Zu den Aufgaben eines Verwalters gehören unter anderem:

  • Kaufmännische Verwaltung:
    • Erstellung des Wirtschaftsplans
    • Führung der Buchhaltung
    • Erstellung der Jahresabrechnung
    • Verwaltung der Instandhaltungsrücklage
  • Technische Verwaltung:
    • Überwachung des Gebäudezustands
    • Einholung von Angeboten für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen
    • Beauftragung von Handwerkern
  • Juristische Verwaltung:
    • Vertretung der Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten
    • Durchsetzung von Hausgeldforderungen
    • Führung von Rechtsstreitigkeiten

Vorteile eines professionellen Verwalters

Ein professioneller Verwalter verfügt über die notwendige Fachkenntnis und Erfahrung, um die Aufgaben der WEG-Verwaltung effizient und rechtssicher zu erledigen.

Er kann die Eigentümergemeinschaft vor Fehlern und Haftungsrisiken bewahren.

Zudem sorgt ein neutraler Verwalter für eine objektive und unparteiische Verwaltung, was Konflikte zwischen den Eigentümern vermeiden kann.

Muss ich bei Wohnungseigentum einen Verwalter bestellen?

Selbstverwaltung als Alternative

Die Eigentümergemeinschaft kann die Verwaltung auch selbst übernehmen.

Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Eigentümer über die notwendige Zeit, Kompetenz und Motivation verfügen.

Die Selbstverwaltung erfordert ein hohes Maß an Engagement und Kooperationsbereitschaft aller Eigentümer.

Entscheidung für oder gegen einen Verwalter

Die Entscheidung für oder gegen einen Verwalter sollte sorgfältig abgewogen werden.

Dabei sollten die Größe der Eigentümergemeinschaft, die Komplexität des Objekts und die individuellen Bedürfnisse der Eigentümer berücksichtigt werden.

Checkliste:

  • Wie viele Wohnungen umfasst die Eigentümergemeinschaft?
  • Wie komplex ist das Objekt (z.B. Anzahl der Gebäude, technische Ausstattung)?
  • Wie hoch ist die Bereitschaft der Eigentümer zur Selbstverwaltung?
  • Verfügen die Eigentümer über die notwendige Zeit und Kompetenz?
  • Gibt es bereits Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft?

Muss ich bei Wohnungseigentum einen Verwalter bestellen?

Fazit:

Die Bestellung eines Verwalters ist bei Wohnungseigentum nicht zwingend vorgeschrieben, aber in vielen Fällen sinnvoll.

Ein professioneller Verwalter kann die Eigentümergemeinschaft entlasten und für eine reibungslose Verwaltung sorgen.

Die Entscheidung für oder gegen einen Verwalter sollte sorgfältig abgewogen und an die individuellen Bedürfnisse der Eigentümergemeinschaft angepasst werden.

Zusätzliche Hinweise:

Die Kosten für den Verwalter werden auf die Eigentümer umgelegt.

Die Eigentümergemeinschaft kann die Bestellung eines Verwalters jederzeit beschließen, auch wenn sie die Verwaltung zunächst selbst übernommen hat.

Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter auch wieder abberufen, wenn sie mit seiner Arbeit nicht zufrieden ist.

Allerdings gibt es Situationen, in denen die Bestellung eines Verwalters praktisch unumgänglich ist, beispielsweise

bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften oder wenn komplexe Verwaltungsaufgaben anfallen.

Zudem kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 26a Abs. 1 WEG verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird,

sofern nicht bestimmte Ausnahmen greifen, wie etwa bei kleineren Anlagen mit acht oder weniger Sondereigentumsrechten und wenn der Verwalter selbst Wohnungseigentümer ist

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