Muss ich beim Pflichtteil – nicht bei der Pflichtteilsergänzung – in jedem Fall vom Erblasser erhaltene Schenkungen abziehen?
Sie fragen, ob Sie bei der Berechnung des Pflichtteils immer Schenkungen abziehen müssen, die Sie vom Erblasser erhalten haben. Es geht dabei nicht um die Pflichtteilsergänzung, sondern nur um den sogenannten „normalen“ Pflichtteil. Das Thema ist für viele Menschen wichtig, die nach dem Tod eines Angehörigen ihren Pflichtteil verlangen möchten.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden oder weniger bekommen, als ihnen gesetzlich zusteht. Pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel Kinder, Ehegatten oder Eltern des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Schenkungen sind Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat. Das können Geld, Immobilien oder andere Dinge sein. Manchmal bekommen Pflichtteilsberechtigte schon zu Lebzeiten des Erblassers etwas geschenkt.
Sie müssen Schenkungen, die Sie vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben, nicht automatisch vom Pflichtteil abziehen. Das Gesetz sieht eine solche automatische Anrechnung nicht vor. Nur in besonderen Fällen kommt ein Abzug in Betracht
Nach § 2315 Absatz 1 BGB gilt: Der Pflichtteilsberechtigte muss sich eine Schenkung nur dann auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser bei der Schenkung ausdrücklich bestimmt hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Das nennt man „Anrechnungsbestimmung“
Eine Anrechnungsbestimmung ist eine Erklärung des Erblassers, dass das Geschenk auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Diese Erklärung muss der Beschenkte bei der Schenkung kennen oder zumindest erkennen können. Sie kann ausdrücklich oder auch stillschweigend (also durch das Verhalten des Erblassers) erfolgen. Aber: Es muss klar sein, dass der Erblasser eine Anrechnung wollte
Wenn der Erblasser seinem Kind Geld schenkt und dazu sagt: „Das ist schon ein Teil deines Pflichtteils“, dann liegt eine Anrechnungsbestimmung vor. Sagt er nichts dazu, gibt es keine Anrechnung auf den Pflichtteil
Hat der Erblasser keine Anrechnungsbestimmung getroffen, wird die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen. Das bedeutet: Sie bekommen Ihren Pflichtteil aus dem Nachlass, ohne dass die Schenkung abgezogen wird
Gerichte haben entschieden: Nur wenn der Erblasser bei der Schenkung ausdrücklich oder erkennbar bestimmt hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, muss die Schenkung abgezogen werden. Sonst bleibt sie unberücksichtigt
Die Pflichtteilsergänzung ist ein anderer Anspruch. Hier werden Schenkungen des Erblassers an Dritte oder an den Pflichtteilsberechtigten selbst unter bestimmten Voraussetzungen dem Nachlass hinzugerechnet. Das ist aber ein anderer Rechenweg und betrifft nicht den „normalen“ Pflichtteil. Bei der Pflichtteilsergänzung werden Schenkungen zu Lebzeiten an den Pflichtteilsberechtigten stets auf dessen Ergänzungsanspruch angerechnet. Einer Anrechnungsbestimmung bedarf es hier nicht.
Liegt eine Anrechnungsbestimmung vor, wird der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Dann wird der Pflichtteil aus dem erhöhten Nachlass berechnet. Anschließend wird die Schenkung vom Pflichtteil abgezogen
Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Sie wären alleiniger gesetzlicher Erbe. Sie sind aber durch Testament enterbt. Sie haben zu Lebzeiten 20.000 Euro mit Anrechnungsbestimmung erhalten. Ihr Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil wird aus 120.000 Euro berechnet (Nachlass plus Schenkung). Das ergibt 60.000 Euro. Davon werden die 20.000 Euro abgezogen, die Sie schon erhalten haben. Sie bekommen also noch 40.000 Euro als Pflichtteil
Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, kann es zu einer sogenannten Ausgleichung kommen. Das ist aber ein anderes Thema und betrifft die gesetzliche Erbfolge, nicht den Pflichtteil. Auch hier gilt: Ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers gibt es keine Anrechnung auf den Pflichtteil
Die herrschende Meinung in der Literatur und die Gerichte sind sich einig: Eine Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil erfolgt nur, wenn der Erblasser dies spätestens bei Hingabe der Schenkung ausdrücklich bestimmt hat. Ohne diese Bestimmung bleibt die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung außen vor. Spätere Anrechnungsbestimmungen sind unwirksam.
– Sie müssen Schenkungen vom Erblasser nicht automatisch vom Pflichtteil abziehen.
– Nur wenn der Erblasser bei der Schenkung ausdrücklich bestimmt hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, erfolgt ein Abzug.
– Ohne Anrechnungsbestimmung bleibt die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt.
– Die Pflichtteilsergänzung ist ein anderer Anspruch und folgt anderen Regeln.
Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob eine Anrechnungsbestimmung vorliegt – rufen Sie uns an! Die Beweislast für eine Anrechnungsbestimmung trägt der Erbe