Muss oder darf der Nachlasspfleger einen gegen die Erblasserin anhängigen Prozess aufnehmen?
Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt er oft nicht nur Hab und Gut, sondern auch offene rechtliche Fragen. Eine der kompliziertesten Situationen entsteht, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes mitten in einem Gerichtsverfahren steckte. Wenn die Erben noch unbekannt sind oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde, setzt das Nachlassgericht oft einen Nachlasspfleger ein.
Doch was passiert nun mit dem laufenden Prozess? Muss der Nachlasspfleger das Verfahren weiterführen oder darf er es vielleicht gar nicht? In dieser Übersicht klären wir leicht verständlich, welche Rechte und Pflichten ein Nachlasspfleger in Bezug auf gerichtliche Auseinandersetzungen hat.
Bevor wir uns den Prozessen widmen, müssen wir verstehen, welche Rolle der Nachlasspfleger spielt. Er ist quasi der „Interims-Manager“ des Erbes. Seine Hauptaufgabe ist es, den Nachlass zu sichern und zu verwalten, bis die endgültigen Erben gefunden sind.
Der Nachlasspfleger handelt dabei als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Er tritt an die Stelle der verstorbenen Person, um deren Vermögen zu schützen und Verbindlichkeiten zu klären. Da er eine offizielle Funktion ausübt, steht er unter der Aufsicht des Nachlassgerichts.
Stirbt eine Partei während eines laufenden Zivilprozesses, passiert rechtlich gesehen erst einmal etwas sehr Logisches: Das Verfahren wird unterbrochen. Das Gesetz möchte verhindern, dass Tatsachen geschaffen werden, während die betroffene Seite gar nicht handlungsfähig ist.
Ohne Erben oder einen Vertreter gäbe es niemanden, der dem Gericht antworten oder Beweise vorlegen könnte. Diese Unterbrechung tritt automatisch ein, es sei denn, die verstorbene Person hatte einen Prozessbevollmächtigten (also einen Anwalt), der über den Tod hinaus bevollmächtigt war. In den meisten Fällen aber steht das Rad der Justiz erst einmal still.
Die kurze Antwort lautet: Ja, er darf es.
Sobald ein Nachlasspfleger für den Wirkungskreis „Vertretung der Erben in Rechtsstreitigkeiten“ oder allgemein für die „Verwaltung des Nachlasses“ bestellt wurde, hat er die rechtliche Befugnis, den Prozess fortzusetzen.
Es gibt viele Gründe, warum ein Nachlasspfleger einen Prozess aktiv wieder aufnimmt:
Der Nachlasspfleger prüft also, ob die Fortführung des Prozesses im Sinne der (noch unbekannten) Erben ist. Er handelt hierbei eigenverantwortlich, muss aber stets das wirtschaftliche Interesse des Nachlasses im Auge behalten.
Hier wird es juristisch etwas feiner. Es gibt keinen direkten „Befehl“ im Gesetz, der besagt, dass jeder Prozess sofort weitergeführt werden muss. Aber: Der Nachlasspfleger hat eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
Wenn es für den Nachlass schädlich wäre, den Prozess nicht aufzunehmen, wandelt sich das „Dürfen“ in ein „Müssen“. Ein Beispiel: Die Erblasserin hat auf Schadensersatz geklagt und die Aussichten auf Erfolg sind extrem hoch. Würde der Nachlasspfleger hier nichts tun, könnte der Anspruch verjähren. In diesem Fall wäre er verpflichtet, das Verfahren aufzunehmen, um das Vermögen der Erben zu schützen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass der Nachlasspfleger nicht immer die Wahl hat. Auch der Gegner im Prozess kann die Aufnahme des Verfahrens beantragen. Wenn Sie jemanden verklagt haben und diese Person stirbt, möchten Sie natürlich nicht, dass das Verfahren für immer auf Eis liegt.
Sobald ein Nachlasspfleger bestellt ist, kann die Gegenseite dem Gericht mitteilen, dass das Verfahren nun gegen den Nachlasspfleger fortgesetzt werden soll. In diesem Fall wird der Nachlasspfleger quasi in den Prozess „hineingezwungen“. Er muss dann erscheinen und die Interessen der Erben vertreten.
Damit der Nachlasspfleger überhaupt im Prozess agieren kann, benötigt er eine offizielle Bestallungsurkunde. Aus dieser Urkunde muss hervorgehen, dass sein Aufgabenkreis auch die Prozessführung umfasst.
Das Nachlassgericht legt genau fest, was der Pfleger tun darf. Steht dort nur „Sicherung der Wohnung“, darf er wahrscheinlich keinen komplexen Prozess um Firmenanteile führen. Meistens ist der Aufgabenkreis aber so weit gefasst („Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“), dass die Prozessführung automatisch enthalten ist.
Wenn der Nachlasspfleger feststellt, dass ein wichtiger Prozess anhängig ist, für den sein aktueller Wirkungskreis nicht ausreicht, muss er beim Nachlassgericht eine Erweiterung seiner Aufgaben beantragen.
Ein Prozess kostet Geld – Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und eventuelle Gutachterkosten. Der Nachlasspfleger muss daher eine Risikoabwägung treffen.
Die Kosten des Prozesses trägt der Nachlass, nicht der Nachlasspfleger privat. Wenn der Nachlass jedoch „dürftig“ ist (also kaum Vermögen vorhanden ist), muss der Pfleger vorsichtig sein. Er sollte keine Prozesse führen, die den Nachlass komplett verschlingen würden, ohne dass eine realistische Aussicht auf Erfolg besteht.
Ein Nachlasspfleger kann gegenüber den späteren Erben schadensersatzpflichtig werden, wenn er grob fahrlässig handelt. Wenn er also einen glasklaren Prozess verliert, weil er Fristen versäumt hat oder einen völlig aussichtslosen Prozess auf Kosten des Erbes führt, könnte er persönlich zur Kasse gebeten werden. Deshalb wird ein erfahrener Nachlasspfleger im Zweifel den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen oder die Genehmigung des Nachlassgerichts suchen.
Um die Übersicht zu behalten, sind hier die Kernpunkte für Laien zusammengefasst:
Falls Sie selbst in einer Situation sind, in der ein Prozessgegner verstorben ist oder Sie als möglicher Erbe mit einem Nachlasspfleger zu tun haben, sollten Sie Folgendes beachten:
Der Nachlasspfleger ist eine wichtige Figur, um den Rechtsfrieden zu wahren. Er sorgt dafür, dass Ansprüche nicht im Sande verlaufen und dass die Erben später nicht vor einem Trümmerhaufen aus verlorenen Prozessen und unnötigen Kosten stehen. Er ist weder „Freund“ noch „Feind“ einer Partei, sondern ein vom Gesetz eingesetzter Verwalter der Gerechtigkeit für eine vorübergehend herrenlose Vermögensmasse.