Muss oder darf der Nachlasspfleger einen gegen die Erblasserin anhängigen Prozess aufnehmen?

Dezember 26, 2025

Muss oder darf der Nachlasspfleger einen gegen die Erblasserin anhängigen Prozess aufnehmen?

Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt er oft nicht nur Hab und Gut, sondern auch offene rechtliche Fragen. Eine der kompliziertesten Situationen entsteht, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes mitten in einem Gerichtsverfahren steckte. Wenn die Erben noch unbekannt sind oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde, setzt das Nachlassgericht oft einen Nachlasspfleger ein.

Doch was passiert nun mit dem laufenden Prozess? Muss der Nachlasspfleger das Verfahren weiterführen oder darf er es vielleicht gar nicht? In dieser Übersicht klären wir leicht verständlich, welche Rechte und Pflichten ein Nachlasspfleger in Bezug auf gerichtliche Auseinandersetzungen hat.


Was ist eigentlich ein Nachlasspfleger?

Bevor wir uns den Prozessen widmen, müssen wir verstehen, welche Rolle der Nachlasspfleger spielt. Er ist quasi der „Interims-Manager“ des Erbes. Seine Hauptaufgabe ist es, den Nachlass zu sichern und zu verwalten, bis die endgültigen Erben gefunden sind.

Der Nachlasspfleger handelt dabei als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Er tritt an die Stelle der verstorbenen Person, um deren Vermögen zu schützen und Verbindlichkeiten zu klären. Da er eine offizielle Funktion ausübt, steht er unter der Aufsicht des Nachlassgerichts.

Der Stillstand des Prozesses durch den Tod

Stirbt eine Partei während eines laufenden Zivilprozesses, passiert rechtlich gesehen erst einmal etwas sehr Logisches: Das Verfahren wird unterbrochen. Das Gesetz möchte verhindern, dass Tatsachen geschaffen werden, während die betroffene Seite gar nicht handlungsfähig ist.

Ohne Erben oder einen Vertreter gäbe es niemanden, der dem Gericht antworten oder Beweise vorlegen könnte. Diese Unterbrechung tritt automatisch ein, es sei denn, die verstorbene Person hatte einen Prozessbevollmächtigten (also einen Anwalt), der über den Tod hinaus bevollmächtigt war. In den meisten Fällen aber steht das Rad der Justiz erst einmal still.


Darf der Nachlasspfleger den Prozess aufnehmen?

Die kurze Antwort lautet: Ja, er darf es.

Sobald ein Nachlasspfleger für den Wirkungskreis „Vertretung der Erben in Rechtsstreitigkeiten“ oder allgemein für die „Verwaltung des Nachlasses“ bestellt wurde, hat er die rechtliche Befugnis, den Prozess fortzusetzen.

Muss oder darf der Nachlasspfleger einen gegen die Erblasserin anhängigen Prozess aufnehmen?

Warum sollte er das tun?

Es gibt viele Gründe, warum ein Nachlasspfleger einen Prozess aktiv wieder aufnimmt:

  • Sicherung von Vermögen: Wenn die Erblasserin Geld von jemandem gefordert hat, liegt es im Interesse des Nachlasses, dieses Geld auch zu bekommen.
  • Abwehr von unberechtigten Forderungen: Wurde die Erblasserin verklagt, muss verhindert werden, dass die Gegenseite einfach gewinnt und das Erbe geschmälert wird.
  • Rechtssicherheit: Ein ewiger Schwebezustand schadet dem Nachlass oft mehr als eine klare gerichtliche Entscheidung.

Der Nachlasspfleger prüft also, ob die Fortführung des Prozesses im Sinne der (noch unbekannten) Erben ist. Er handelt hierbei eigenverantwortlich, muss aber stets das wirtschaftliche Interesse des Nachlasses im Auge behalten.


Muss der Nachlasspfleger den Prozess aufnehmen?

Hier wird es juristisch etwas feiner. Es gibt keinen direkten „Befehl“ im Gesetz, der besagt, dass jeder Prozess sofort weitergeführt werden muss. Aber: Der Nachlasspfleger hat eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die Pflicht aus der Fürsorge

Wenn es für den Nachlass schädlich wäre, den Prozess nicht aufzunehmen, wandelt sich das „Dürfen“ in ein „Müssen“. Ein Beispiel: Die Erblasserin hat auf Schadensersatz geklagt und die Aussichten auf Erfolg sind extrem hoch. Würde der Nachlasspfleger hier nichts tun, könnte der Anspruch verjähren. In diesem Fall wäre er verpflichtet, das Verfahren aufzunehmen, um das Vermögen der Erben zu schützen.

Die Aufnahme durch die Gegenseite

Wichtig zu wissen ist auch, dass der Nachlasspfleger nicht immer die Wahl hat. Auch der Gegner im Prozess kann die Aufnahme des Verfahrens beantragen. Wenn Sie jemanden verklagt haben und diese Person stirbt, möchten Sie natürlich nicht, dass das Verfahren für immer auf Eis liegt.

Sobald ein Nachlasspfleger bestellt ist, kann die Gegenseite dem Gericht mitteilen, dass das Verfahren nun gegen den Nachlasspfleger fortgesetzt werden soll. In diesem Fall wird der Nachlasspfleger quasi in den Prozess „hineingezwungen“. Er muss dann erscheinen und die Interessen der Erben vertreten.


Die Rolle des Gerichts und die Bestallung

Damit der Nachlasspfleger überhaupt im Prozess agieren kann, benötigt er eine offizielle Bestallungsurkunde. Aus dieser Urkunde muss hervorgehen, dass sein Aufgabenkreis auch die Prozessführung umfasst.

Der Wirkungskreis ist entscheidend

Das Nachlassgericht legt genau fest, was der Pfleger tun darf. Steht dort nur „Sicherung der Wohnung“, darf er wahrscheinlich keinen komplexen Prozess um Firmenanteile führen. Meistens ist der Aufgabenkreis aber so weit gefasst („Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“), dass die Prozessführung automatisch enthalten ist.

Wenn der Nachlasspfleger feststellt, dass ein wichtiger Prozess anhängig ist, für den sein aktueller Wirkungskreis nicht ausreicht, muss er beim Nachlassgericht eine Erweiterung seiner Aufgaben beantragen.


Kostenrisiko und Haftung: Worauf der Pfleger achten muss

Ein Prozess kostet Geld – Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und eventuelle Gutachterkosten. Der Nachlasspfleger muss daher eine Risikoabwägung treffen.

Wer zahlt die Zeche?

Die Kosten des Prozesses trägt der Nachlass, nicht der Nachlasspfleger privat. Wenn der Nachlass jedoch „dürftig“ ist (also kaum Vermögen vorhanden ist), muss der Pfleger vorsichtig sein. Er sollte keine Prozesse führen, die den Nachlass komplett verschlingen würden, ohne dass eine realistische Aussicht auf Erfolg besteht.

Die persönliche Haftung

Ein Nachlasspfleger kann gegenüber den späteren Erben schadensersatzpflichtig werden, wenn er grob fahrlässig handelt. Wenn er also einen glasklaren Prozess verliert, weil er Fristen versäumt hat oder einen völlig aussichtslosen Prozess auf Kosten des Erbes führt, könnte er persönlich zur Kasse gebeten werden. Deshalb wird ein erfahrener Nachlasspfleger im Zweifel den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen oder die Genehmigung des Nachlassgerichts suchen.

Muss oder darf der Nachlasspfleger einen gegen die Erblasserin anhängigen Prozess aufnehmen?


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Um die Übersicht zu behalten, sind hier die Kernpunkte für Laien zusammengefasst:

  1. Stopp-Taste: Mit dem Tod der Erblasserin steht der Prozess erst einmal still (Unterbrechung).
  2. Vertretung: Der Nachlasspfleger tritt als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben auf.
  3. Berechtigung: Er darf den Prozess aufnehmen, wenn dies zu seinem Aufgabenkreis gehört.
  4. Verpflichtung: Er muss den Prozess aufnehmen, wenn dies zur Sicherung des Nachlasses notwendig ist (z.B. um Verjährung zu verhindern).
  5. Gegenseite: Auch der Prozessgegner kann die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Nachlasspfleger erzwingen.
  6. Kosten: Die Kosten trägt der Nachlass, aber der Pfleger muss wirtschaftlich vernünftig handeln.

Praktische Tipps für Beteiligte

Falls Sie selbst in einer Situation sind, in der ein Prozessgegner verstorben ist oder Sie als möglicher Erbe mit einem Nachlasspfleger zu tun haben, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Geduld haben: Die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Gericht kann einige Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Zeit passiert im Prozess meist gar nichts.
  • Kommunikation suchen: Wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist, sollte man ihn über den Stand des Verfahrens informieren, falls er noch nicht alle Unterlagen der Verstorbenen gesichtet hat.
  • Anwaltszwang prüfen: In vielen Prozessen (vor dem Landgericht) herrscht Anwaltszwang. Auch der Nachlasspfleger muss dort einen Anwalt beauftragen, selbst wenn er selbst Jurist ist.

Der Nachlasspfleger ist eine wichtige Figur, um den Rechtsfrieden zu wahren. Er sorgt dafür, dass Ansprüche nicht im Sande verlaufen und dass die Erben später nicht vor einem Trümmerhaufen aus verlorenen Prozessen und unnötigen Kosten stehen. Er ist weder „Freund“ noch „Feind“ einer Partei, sondern ein vom Gesetz eingesetzter Verwalter der Gerechtigkeit für eine vorübergehend herrenlose Vermögensmasse.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.