Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Februar 20, 2025

Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

RA und Notar Krau

Der BGH hat in einem Musterfeststellungsverfahren (VIII ZR 138/23) entschieden, dass Inkassokosten auch dann als Verzugsschaden erstattungsfähig sind, wenn das beauftragte Inkassounternehmen ein

verbundenes Unternehmen des Gläubigers ist (Konzerninkasso) und eine direkte Zahlung des Gläubigers an das Inkassounternehmen in der Regel nicht erfolgt.

Sachverhalt

  • Der Musterkläger ist ein Dachverband von Verbraucherzentralen.
  • Die Musterbeklagte ist ein Konzernunternehmen, das Forderungen erwirbt und deren Einziehung an ein Schwesterunternehmen (Inkassodienstleister) überträgt.
  • Die Inkassovergütung wird vom Inkassodienstleister als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.
  • Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
  • Das Oberlandesgericht (OLG) hatte zuvor entschieden, dass die Inkassokosten keinen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellen, da keine direkte Zahlung des Gläubigers an das Inkassounternehmen erfolgt.

Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

  • Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben.
  • Die Musterfeststellungsklage wurde abgewiesen.
  • Der BGH stellte fest, dass die Inkassovergütung einen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellt.
  • Auch wenn keine direkte Zahlung erfolgt, liegt ein Schaden vor, da der Gläubiger einem Vergütungsanspruch des Inkassodienstleisters ausgesetzt ist.
  • Die Erfüllung der Forderung des Inkassodienstleisters, findet durch das einbehalten der Summen der durch den Inkassodienstleister, bei dem Schuldner eingezogenen Beträge statt.
  • Alternativ, falls der Schuldner nicht zahlt, findet die Erfüllung der Forderung, durch das Abtragen des Schadensersatzanspruches des Gläubigers, an den Inkassodienstleister statt.
  • Die Beauftragung eines Inkassounternehmens ist regelmäßig erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist.
  • Auch bei Konzerninkasso sind die Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.
  • Die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung (§ 13e Abs. 1 RDG) gilt auch für Konzerninkasso.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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