
Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten
BGH Urteil vom 3. Juni 2025 – XI ZR 45/24
Der BGH und Ihr Girokonto: Ein wegweisendes Urteil zu Bankgebühren
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
als Rechtsanwalt und Notar ist es mir ein Anliegen, Ihnen komplexe juristische Sachverhalte verständlich näherzubringen. Heute spreche ich über ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juni 2025, das viele Kontoinhaber betrifft. Es geht um die Rückzahlung von Kontoführungsgebühren, die Banken und Sparkassen unter Umständen zu Unrecht kassiert haben.
Viele von Ihnen kennen das: Ihre Bank ändert die Preise und schickt Ihnen ein Schreiben, in dem steht, dass Ihre Zustimmung als erteilt gilt, wenn Sie nicht widersprechen. Juristen sprechen hier von einer „Zustimmungsfiktionsklausel“. Lange Zeit war diese Praxis weit verbreitet.
Die Beklagte in diesem Fall, eine Sparkasse, hatte genau so eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie informierte ihre Kunden im September 2016 über neue Gebühren für Girokonten, die ab dem 1. Dezember 2016 gelten sollten. Ohne explizite Zustimmung der Kunden wurden die neuen Gebühren abgebucht.
Ein Verbraucherschutzverband, der seit Jahren als qualifizierte Einrichtung eingetragen ist, hat sich dieser Praxis angenommen und eine sogenannte Musterfeststellungsklage eingereicht. Das ist eine Art Sammelklage, bei der grundsätzliche Fragen für viele Betroffene auf einmal geklärt werden.
Der Verband wollte unter anderem gerichtlich feststellen lassen:
Die Sparkasse wiederum argumentierte, dass die Kunden die Gebühren über Jahre widerspruchslos gezahlt hätten und forderte im Gegenzug, dass der Wert der von ihr erbrachten Leistungen verrechnet wird.
Der BGH hat nun entschieden und die Rechte der Verbraucher in vielen Punkten gestärkt:
Der BGH hat klar bestätigt: Die Klausel, wonach Ihre Zustimmung zu neuen Gebühren als erteilt gilt, wenn Sie nicht widersprechen, ist unwirksam. Warum? Weil Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung ist. Wenn eine Bank die Preise ändern will, braucht sie Ihre ausdrückliche Zustimmung. Dies wurde bereits in einem früheren Urteil des BGH im April 2021 klargestellt und gilt weiterhin. Die Sparkasse hatte diese Klausel sogar selbst aus ihren AGB gestrichen, nachdem das erste Urteil bekannt wurde.
Wenn Ihre Bank Gebühren aufgrund einer solchen unwirksamen Klausel erhoben hat, dann hat sie dieses Geld ohne rechtlichen Grund erhalten. Das bedeutet: Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie die Gebühren länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Ein Argument, das Banken gerne vorbringen, um Rückzahlungen zu verweigern, wurde hier vom BGH klar zurückgewiesen.
Hier ist ein wichtiger Punkt, bei dem der BGH die Banken etwas entlastet hat: Ihre Ansprüche auf Rückzahlung verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Frist beginnt aber nicht erst dann, wenn Sie von der Unwirksamkeit der Klausel erfahren. Stattdessen beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen wussten – also beispielsweise, als die Gebühren auf Ihrem Kontoauszug erschienen sind und Sie Kenntnis davon hatten.
Der BGH stellte klar, dass Sie als Kunde nicht erst auf ein Urteil des BGH warten mussten, um Ihre Rechte geltend zu machen. Die Rechtslage zur Unwirksamkeit solcher Klauseln war auch schon vor dem Urteil von 2021 nicht unsicher oder zweifelhaft. Es war Ihnen also schon früher zumutbar, eine Klage zu erheben.
Die Sparkasse wollte im Rahmen einer Gegenklage, dass der Wert ihrer erbrachten Leistungen mit den Rückzahlungsansprüchen der Kunden verrechnet wird. Der BGH hat dies abgelehnt. Sie haben ja einen gültigen Girovertrag mit der Bank, aus dem diese zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist. Die Bank hat also keine „Leistung ohne Rechtsgrund“ erbracht, die sie Ihnen jetzt in Rechnung stellen könnte.
Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Bankkunde erheblich. Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Bank in der Vergangenheit unrechtmäßig Gebühren für Ihr Girokonto verlangt hat, insbesondere wenn diese Gebühren auf einer Klausel beruhten, die Ihre stillschweigende Zustimmung voraussetzte? Dann könnten Sie Anspruch auf Rückzahlung haben.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren ein entscheidender Faktor ist. Prüfen Sie daher genau, ab wann die unrechtmäßigen Abbuchungen stattgefunden haben.
Für weitere Fragen oder eine individuelle Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr RA und Notar Krau
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