Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen 

Juni 25, 2025
Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat am 28. Februar 2024 ein wichtiges Urteil (Aktenzeichen: 101 MK 1/20) in einer Musterfeststellungsklage gegen eine bayerische Sparkasse gesprochen. Diese Klage wurde von einem Verbraucherschutzverband eingereicht und betrifft Tausende von Sparern mit sogenannten „S-Prämiensparen flexibel“-Verträgen.

Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Bedingungen die Sparkasse solche Verträge kündigen durfte und wie die Zinsen korrekt zu berechnen sind.

Was ist eine Musterfeststellungsklage?

Eine Musterfeststellungsklage ist ein besonderes Gerichtsverfahren in Deutschland, bei dem ein Verband (wie ein Verbraucherschutzverband) bestimmte Fragen klären lassen kann, die für viele Verbraucher in ähnlichen Fällen relevant sind. Ziel ist es, grundlegende Rechtsfragen zu klären, ohne dass jeder einzelne Sparer selbst klagen muss. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, können sich die betroffenen Verbraucher auf die Feststellungen berufen, um ihre eigenen Ansprüche (z. B. auf Zinsnachzahlungen) einfacher durchzusetzen.

Die wichtigsten Feststellungen des Gerichts

Das Gericht hat mehrere wichtige Punkte geklärt:

  1. Kündigung von Prämiensparverträgen

Die Sparkasse hatte viele Prämiensparverträge gekündigt und sich dabei auf ihr ordentliches Kündigungsrecht berufen, insbesondere nach Erreichen der höchsten Prämienstufe. Das Gericht stellte fest:

Die Kündigungserklärungen der Sparkasse können nicht als „außerordentliche“ Kündigung (also wegen eines sehr schwerwiegenden Grundes) verstanden werden. Die Sparkasse wollte klar ordentlich kündigen.

Die Sparkasse hat sich in ihren Kündigungen zwar auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezogen. Selbst wenn diese AGB-Klauseln unwirksam wären, weil sie nicht transparent genug waren, bedeutet das nicht, dass die Sparkasse generell kein Kündigungsrecht hätte. Sie kann sich dann auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht berufen.

Das Gericht bestätigt frühere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH): Ein ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange die höchste Prämienstufe nicht erreicht ist. Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe darf die Sparkasse den Vertrag ordentlich kündigen, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt (z. B. ein geändertes Zinsumfeld).

2. Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen

Viele Prämiensparverträge enthielten Klauseln zur Zinsanpassung, die nach Ansicht der Kläger unwirksam waren. Das Gericht stellte hierzu fest:

Die Klauseln, die besagten, dass die Sparkasse „neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [Anfangszinssatz]%,…“ zahlt, waren nicht unwirksam in Bezug auf die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes. Sparer wussten also, dass der Zins sich ändern kann.

Aber: Die genaue Art und Weise, wie der Zins anzupassen ist (die „Zinsanpassungsklausel“), war in den AGB unwirksam, weil sie nicht transparent genug war. Das Gericht musste diese Lücke füllen.

Referenzzinssatz: Das Gericht hat auf Basis eines Sachverständigengutachtens festgelegt, welche Referenzzinssätze der Deutschen Bundesbank für die Zinsanpassung heranzuziehen sind. Dabei wurden verschiedene Zeitreihen je nach Abschlussdatum des Vertrags festgelegt (z.B. für Verträge ab 2020 die Zeitreihe „RLZ 15 Jahre“, für Verträge zwischen 1993 und 2020 die Zeitreihe „RLZ von über 8 bis 15 Jahren“ und für Verträge vor 1993 die Zeitreihe „RLZ 10 Jahre“).

Anpassungsintervall: Die Zinsanpassung muss monatlich erfolgen.

Zinsschwelle: Es gibt keine Zinsschwelle, ab der erst eine Anpassung erfolgt. Jede Änderung des Referenzzinssatzes führt zu einer Zinsanpassung.

Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Zinsabstand: Die Zinsanpassung muss unter Wahrung des absoluten Abstands zwischen dem anfänglichen Vertragszinssatz und dem Referenzzinssatz erfolgen (sogenannte „Differenzmethode“). Das bedeutet, der ursprüngliche Unterschied zwischen dem Startzins Ihres Vertrags und dem Referenzzins bleibt immer gleich, egal wie sich die Zinsen entwickeln.

Negative Zinsen sind ausgeschlossen: Der vertragliche Zinssatz kann nicht negativ werden.

3. Verjährung von Zinsnachzahlungsansprüchen

Das Gericht stellte fest, dass Zinsmehrbeträge, die sich aus einer korrekten Neuberechnung ergeben, als Sparkapital gelten.

Der Anspruch auf diese Zinsmehrbeträge verjährt wie der Anspruch auf Auszahlung des gesamten Sparguthabens.

Die Verjährung beginnt frühestens mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrags. Das bedeutet, dass Zinsansprüche aus der Vergangenheit nicht vor Vertragsende verjähren, solange der Vertrag noch läuft.

4. „1188 Monate“ Laufzeitklausel

Einige neuere Vertragsformulare enthielten die Klausel „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“ (entspricht 99 Jahren). Das Gericht stellte fest:

Diese Klausel bedeutet eine verbindliche Gesamtlaufzeit von 1188 Monaten (99 Jahren) für den Vertrag.

Sie beinhaltet einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Sparkasse für diesen Zeitraum. Das heißt, die Sparkasse kann diese Verträge 99 Jahre lang nicht ordentlich kündigen.

Was bedeutet das Urteil für betroffene Sparer?

Dieses Urteil bringt für viele Sparer, die einen „S-Prämiensparen flexibel“ Vertrag hatten oder haben, mehr Klarheit.

Wenn Ihre Sparkasse Ihren Vertrag gekündigt hat, obwohl die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht war, könnte die Kündigung unwirksam gewesen sein.

Sie haben möglicherweise Anspruch auf Zinsnachzahlungen, wenn die Sparkasse die Zinsen falsch berechnet hat, basierend auf den vom Gericht festgelegten Referenzzinssätzen und der „Differenzmethode“. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt erst mit Vertragsende.

Wenn Ihr Vertrag die „1188 Monate“ Klausel enthält, ist Ihre Sparkasse für 99 Jahre an diesen Vertrag gebunden und kann ihn nicht ordentlich kündigen.

Das Urteil ist eine wichtige Richtschnur für Tausende von individuellen Fällen. Die konkreten Berechnungen und die Durchsetzung von Ansprüchen müssen jedoch weiterhin im Einzelfall erfolgen.

Haben Sie auch einen Prämiensparvertrag und möchten wissen, ob dieses Urteil auch auf Ihren Fall zutrifft?

RA und Notar Krau

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