Mutterschutz – Elternzeit – Urlaubskürzung – BAG 9 AZR 165/23
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang Urlaubsansprüche während der Elternzeit bestehen bleiben
und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Urlaubsabgeltung geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin, die zwischen 2009 und 2020 als Therapeutin bei der Beklagten angestellt war,
im Zeitraum von 2015 bis 2020 durch Mutterschutzfristen und Elternzeiten an der Arbeitsausübung gehindert.
Sie verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 146 Arbeitstagen Urlaub aus diesen Jahren, was einem Betrag von 24.932,42 Euro brutto entsprach.
Die Klägerin argumentierte, dass ihr trotz der Mutterschutzfristen und Elternzeiten Urlaubsansprüche in vollem Umfang zustünden.
Da diese Urlaubsansprüche weder verfallen noch verjährt seien und die Beklagte die Urlaubsansprüche nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses gekürzt habe, bestehe nun ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Die Beklagte hingegen stützte sich darauf, dass nach § 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit möglich sei.
Zudem errechnete sie den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin auf 0 Euro, da diese in den letzten 13 Wochen vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Einkommen erzielt habe und sich der elternzeitbedingte Arbeitsausfall nicht als unverschuldet darstellen lasse.
Zudem berief sich die Beklagte auf die Verjährung der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2015 bis 2017.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin recht.
Das BAG bestätigte diese Urteile und wies die Revision der Beklagten zurück.
Nach Auffassung des BAG besteht ein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von 146 Urlaubstagen gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und § 17 Abs. 3 BEEG.
Da die Beklagte es versäumt hatte, während des Arbeitsverhältnisses eine Kürzung der Urlaubsansprüche aufgrund der Elternzeiten zu erklären, könne diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vorgenommen werden.
Ein Kürzungsrecht erlischt, sobald das Arbeitsverhältnis endet und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht.
Darüber hinaus seien die Urlaubsansprüche der Klägerin nicht verjährt, da während der Mutterschutzfristen und Elternzeiten die Fristenregelungen des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht greifen.
Das BAG stellte zudem klar, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann besteht, wenn die Arbeitnehmerin in den letzten 13 Wochen
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Elternzeit kein Entgelt erzielt hat.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsversäumnis unverschuldet war, wie es bei einer Elternzeit der Fall ist.
Die Beklagte wurde somit zur Zahlung von 24.932,42 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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