Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Referenzzeitraum
BAG 5 AZR 286/24
In diesem Rechtsstreit geht es um Geld für eine schwangere Frau. Genauer gesagt streiten eine Flugbegleiterin und ihr Arbeitgeber (eine Fluggesellschaft) über die Höhe des sogenannten Mutterschutzlohns und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Der Streit dreht sich vor allem um die Frage, welcher Zeitraum zur Berechnung dieses Geldes herangezogen werden muss. Nimmt man dafür den Durchschnitt des Gehalts der letzten drei Monate? Oder muss man einen längeren Zeitraum von zwölf Monaten betrachten, weil das Gehalt der Frau schwankt?
Die Klägerin arbeitet seit 2017 als Flugbegleiterin. Ihr Gehalt setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen:
Bis März 2023 arbeitete sie in einem speziellen Teilzeit-Modell für Saisonarbeit. Das bedeutet, sie arbeitete im Jahresverlauf unterschiedlich viel. In den Wintermonaten (November bis Februar) bekam sie eine zusätzliche „Winterzulage“ von 400 Euro.
Wegen der Corona-Pandemie war die Frau lange in Kurzarbeit (März 2020 bis März 2022). In dieser Zeit verdiente sie weniger Geld durch Flugstunden oder Bordverkäufe.
Im Februar 2022 wurde die Frau schwanger. Da sie als Flugbegleiterin schwanger nicht mehr fliegen darf, bekam sie ab April 2022 ein Beschäftigungsverbot. Ihr Kind wurde im Dezember 2022 geboren. Auch danach durfte sie nicht arbeiten, weil sie stillte. Ab April 2023 wechselte sie von Teilzeit in eine Vollzeitstelle.
Wenn eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf, muss der Arbeitgeber ihren Lohn weiterzahlen. Das nennt man Mutterschutzlohn. Die Höhe dieses Lohns richtet sich normalerweise nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft.
Die Vorinstanzen (das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht) hatten der Flugbegleiterin recht gegeben. Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden und ging in Revision vor das Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Das bedeutet aber nicht, dass die Flugbegleiterin den Fall endgültig verloren hat. Das Gericht konnte noch keine endgültige Entscheidung treffen, weil wichtige Zahlen fehlten.
Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun neu verhandeln und genauere Berechnungen anstellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat wichtige Regeln aufgestellt, wie der Fall nun geprüft werden muss:
1. Der Referenzzeitraum (Drei Monate oder zwölf Monate?) Das Gesetz sagt grundsätzlich: Man schaut sich die letzten drei Monate an. Davon darf man nur in Ausnahmefällen abweichen. Eine Abweichung auf zwölf Monate ist nur erlaubt, wenn das Gehalt dauerhaft und extrem stark schwankt. Nur weil jemand in einem Saison-Modell arbeitet, darf man nicht automatisch immer zwölf Monate nehmen. Das Gericht muss genau prüfen: War der Verdienst der Klägerin wirklich so ungleichmäßig, dass drei Monate ein falsches Bild ergeben würden? Das wurde bisher nicht ausreichend geprüft.
2. Das Problem mit der Kurzarbeit Die Kurzarbeit macht die Berechnung kompliziert. Wenn eine Frau wegen Kurzarbeit weniger verdient hat, darf ihr das beim Mutterschutzlohn nicht schaden. Das Landesarbeitsgericht muss nun ausrechnen, was die Frau verdient hätte, wenn es keine Kurzarbeit gegeben hätte. Man muss also so tun, als wäre normal gearbeitet worden. Erst wenn man dieses „hypothetische“ Gehalt kennt, kann man prüfen, ob es starke Schwankungen gab.
3. Die Winterzulage Die Winterzulage von 400 Euro ist ein wichtiger Teil des Gehalts. Sie ist keine Einmalzahlung, sondern gehört zum monatlichen Lohn. Sie muss bei der Berechnung berücksichtigt werden.
4. Der Wechsel in Vollzeit Seit April 2023 arbeitet die Frau in Vollzeit. Das ist eine dauerhafte Änderung. Das Gesetz sagt: Wenn sich das Gehalt dauerhaft ändert, muss der Mutterschutzlohn angepasst werden. Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, wie viel Mutterschutzlohn der Frau seit dem Wechsel in die Vollzeit zusteht.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin wichtig ist. Einkommensverluste durch Kurzarbeit dürfen den Mutterschutzlohn nicht mindern.
Das Landesarbeitsgericht hat nun folgende Aufgaben:
Erst wenn diese „Hausaufgaben“ erledigt sind, kann ein endgültiges Urteil über die genaue Summe gefällt werden, die die Fluggesellschaft nachzahlen muss.
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