Nachbar darf überhängende Äste abschneiden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob insoweit ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin auf und hat die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (Urt. v. 11.06.2021, Az. V ZR 234/19).
Wenn Äste vom Nachbarn stören: Was Sie tun dürfen
Kennen Sie das? Ein Baum des Nachbarn wächst und wächst. Seine Äste ragen weit in Ihren Garten. Blätter oder Nadeln fallen herunter.
Das kann ganz schön nerven. Aber was können Sie tun? Dürfen Sie die störenden Äste einfach selbst abschneiden? Eine wichtige Gerichtsentscheidung bringt hier Licht ins Dunkel.
Stellen Sie sich vor, ein 15 Meter hoher Baum wächst seit über 20 Jahren.
Seine Äste reichen weit über die Grundstücksgrenze.
Nadeln und Zapfen fallen beim Nachbarn herunter. Dieser Nachbar wollte das nicht länger hinnehmen. Er forderte den Baumeigentümer auf, die Äste zu kürzen.
Doch nichts geschah. Also griff er selbst zur Säge.
Der Baumeigentümer klagte dagegen. Er meinte, der Baum könnte instabil werden oder sogar absterben. Dieser Streit landete schließlich vor dem höchsten deutschen Gericht: dem Bundesgerichtshof, kurz BGH.
Der BGH hat entschieden: Wenn Äste von einem Nachbarbaum auf Ihr Grundstück ragen, dürfen Sie diese selbst abschneiden.
Und das gilt, auch wenn der Baum dadurch Schaden nehmen könnte. Der BGH hob ein früheres Urteil des Landgerichts Berlin auf. Er verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.
Dieses Recht, selbst tätig zu werden, nennt man im Gesetz „Selbsthilferecht“. Es steht in § 910 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Der BGH hat klargestellt: Sie müssen dabei nicht prüfen, ob das Abschneiden „verhältnismäßig“ ist oder ob es dem Baumeigentümer „zumutbar“ ist.
Die Verantwortung für den Baum liegt immer beim Eigentümer. Er muss dafür sorgen, dass sein Baum die Nachbarn nicht stört.
Das Landgericht Berlin muss nun klären, ob die herabfallenden Nadeln und Zapfen den Nachbarn tatsächlich in seiner Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen.
Der BGH stellte schon 2019 klar: Auch Dinge wie herabfallende Nadeln oder Zapfen können eine Störung sein.
Ihr Selbsthilferecht kann nur dann eingeschränkt sein, wenn es um den Naturschutz geht. Zum Beispiel, wenn eine Baumschutzsatzung gilt.
Sie sehen: Sie haben oft das Recht, selbst zu handeln. Wenn Sie sich unsicher sind, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Rechte als Nachbar zu verstehen.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.