Nachbarerbbaurecht Unzulässige Teilung eines Gebäudes

Juli 31, 2017

Nachbarerbbaurecht Unzulässige Teilung eines Gebäudes

OLG Köln 2 Wx 128/13

Die Bestellung eines sog. Nachbarerbbaurechts ist unzulässig,

Auslegung des § 1 Abs. 3 ErbbauRG

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 6. Mai 2013 befasst sich mit der Frage, ob ein sogenanntes Nachbarerbbaurecht zulässig ist.

Der Fall:

Die Eigentümer eines Grundstücks wollten an diesem Grundstück ein Erbbaurecht bestellen.

Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude sollte mit Gebäuden auf benachbarten Grundstücken verbunden werden.

Nachbarerbbaurecht Unzulässige Teilung eines Gebäudes

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Erbbaurechts ab.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts ist unzulässig, da sie gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG verstößt.

Diese Vorschrift verbietet die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Nachbarerbbaurecht: Ein Nachbarerbbaurecht ist ein Erbbaurecht, das sich auf einen unselbständigen Teil eines sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Gebäudes bezieht.
  • Unzulässigkeit: Die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts ist unzulässig, da sie gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG verstößt.
  • Verbot der Teilung: § 1 Abs. 3 ErbbauRG verbietet die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes. Dies gilt auch für die vertikale Teilung eines Gebäudes durch eine Grundstücksgrenze.

OLG Köln 2 Wx 128/13

  • Gefahr des Auseinanderfallens: Die Zulassung von Nachbarerbbaurechten würde die Gefahr des Auseinanderfallens von Rechten mit sich bringen. Es könnte dazu kommen, dass unselbständige Gebäudeteile im Eigentum verschiedener Erbbauberechtigter stehen.
  • Gesamterbbaurecht: Ein Erbbaurecht bei grenzüberschreitenden Bauwerken kann in Gestalt eines Gesamterbbaurechts bestellt werden. Dies ist zulässig und verhindert die Gefahr des Auseinanderfallens von Rechten.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss klärt die Zulässigkeit von Nachbarerbbaurechten.

Er zeigt, dass solche Rechte nach deutschem Recht unzulässig sind und dass die Bestellung eines Gesamterbbaurechts die einzige Möglichkeit ist,

ein Erbbaurecht an einem grenzüberschreitenden Bauwerk zu begründen.

 

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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