Nachbarrecht: Tatsächliche Vermutung einer Errichtung einer Grenzanlage mit dem Willen beider Nachbarn

Dezember 3, 2025

Nachbarrecht: Tatsächliche Vermutung einer Errichtung einer Grenzanlage mit dem Willen beider Nachbarn

Zustimmungserfordernis des Nachbarn bei Veränderung der Grenzeinrichtung

Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.10.2017
Aktenzeichen: V ZR 42/17
Dokumenttyp: Urteil

Verfahrensgang

vorgehend LG Landshut, 18. Januar 2017, Az: 12 S 2208/15
vorgehend AG Landshut, 19. Juni 2015, Az: 2 C 1503/14

Der Streitfall: Ein neuer Zaun sorgt für Ärger

In diesem Rechtsstreit geht es um zwei Nachbarn, die nebeneinanderliegende Grundstücke besitzen. Zwischen diesen beiden Grundstücken stand schon seit sehr langer Zeit ein Zaun. Dabei handelte es sich um einen einfachen Maschendrahtzaun. Dieser war relativ niedrig. Seine Höhe betrug an verschiedenen Stellen zwischen 65 Zentimetern und knapp über einem Meter. Dieser alte Zaun verlief genau auf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken.

Der Streit begann, als sich auf einem der Grundstücke etwas veränderte. Das Haus auf diesem Grundstück war vermietet. Die Mieter wollten offenbar mehr Privatsphäre. Deshalb bauten sie einen neuen Zaun. Sie stellten ihn direkt hinter den alten Maschendrahtzaun. Dieser neue Zaun war ein sogenannter Holzflechtzaun. Er war mit 1,80 Metern deutlich höher als der alte Zaun. Außerdem war er blickdicht.

Die Nachbarn waren damit nicht einverstanden. Sie hatten dem Bau dieses massiven Holzzauns nicht zugestimmt. Sie wollten, dass der neue Holzzaun wieder entfernt wird. Sie klagten vor Gericht auf Beseitigung.

Der Weg durch die Instanzen

Der Fall beschäftigte mehrere Gerichte. Zuerst entschied das Amtsgericht. Dieses gab den Klägern recht: Der Holzzaun muss weg. Der beklagte Nachbar wollte das nicht akzeptieren und ging in Berufung.

Daraufhin landete der Fall beim Landgericht. Das Landgericht sah die Sache anders. Es hob das erste Urteil auf und entschied zugunsten des Beklagten. Die Begründung war, dass der neue Holzzaun ja vollständig auf dem eigenen Grundstück des Beklagten stand. Daher sei es nur eine Frage des ästhetischen Empfindens, und das reiche für ein Verbot nicht aus.

Die Kläger gaben jedoch nicht auf. Sie zogen vor die höchste Instanz, den Bundesgerichtshof (BGH). Sie wollten das erste Urteil wiederherstellen lassen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Oktober 2017 zugunsten der Kläger. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben. Der hohe Holzzaun muss beseitigt werden.

Die Richter in Karlsruhe begründeten ihre Entscheidung sehr ausführlich und verständlich. Dabei stützten sie sich auf wichtige Regeln aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

1. Was ist eine gemeinsame Grenzeinrichtung? Das Gericht stellte fest, dass der alte Maschendrahtzaun eine sogenannte „Grenzeinrichtung“ nach § 921 BGB ist. Eine solche Einrichtung liegt vor, wenn eine Anlage – wie ein Zaun oder eine Mauer – von der Grenzlinie geschnitten wird. Sie muss zudem beiden Grundstücken nützen. Das war hier der Fall. Der Maschendrahtzaun diente beiden Nachbarn zur Abgrenzung.

Es gibt eine wichtige gesetzliche Vermutung: Wenn eine solche Einrichtung schon lange besteht und beiden Seiten Vorteile bringt, geht man davon aus, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet wurde. Es spielt keine Rolle, ob man heute noch beweisen kann, wer den Zaun vor 30 Jahren bezahlt oder gebaut hat. Solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, gilt der Zaun als gemeinsame Anlage.

Nachbarrecht: Tatsächliche Vermutung einer Errichtung einer Grenzanlage mit dem Willen beider Nachbarn

2. Der Schutz des Erscheinungsbildes Das Gesetz sagt, dass man eine solche gemeinsame Grenzeinrichtung nicht ohne die Zustimmung des anderen Nachbarn verändern darf. Das gilt nicht nur für den Abriss. Es gilt auch für das Aussehen.

Das Landgericht hatte zuvor argumentiert, der neue Zaun stünde ja auf dem eigenen Grund und Boden des Beklagten. Der BGH sah das strenger. Das Gericht erklärte, dass auch das optische Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung geschützt ist. Der ursprüngliche Maschendrahtzaun war niedrig und durchsichtig. Er bot eine offene Sicht. Durch den Bau der hohen Holzwand direkt dahinter wurde dieser Charakter völlig verändert.

Der Zweck des alten Zauns war nicht nur die Grenzmarkierung, sondern auch eine gewisse Offenheit. Wird nun direkt dahinter eine hohe Holzwand hochgezogen, verliert der alte Zaun seine Funktion und seinen Charakter. Das Erscheinungsbild gehört untrennbar zum Zweck der Anlage. Deshalb durfte das Aussehen nicht einseitig so stark verändert werden.

Die Verantwortung des Eigentümers

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage der Verantwortlichkeit. Der neue Zaun wurde nicht vom Eigentümer selbst, sondern von seinen Mietern gebaut. Der Eigentümer versuchte, sich darauf zu berufen.

Der Bundesgerichtshof ließ dieses Argument nicht gelten. Der Eigentümer ist als sogenannter „Störer“ verantwortlich. Er hat seinen Mietern das Grundstück überlassen. Wenn die Mieter dort etwas tun, was das Eigentum oder die Rechte der Nachbarn verletzt, muss der Eigentümer eingreifen. Er hätte seine Mieter dazu bringen müssen, den Zaun zu entfernen oder ihn gar nicht erst zu bauen. Da er das nicht getan hat und den Zaun sogar verteidigte, muss er nun für die Beseitigung sorgen.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Nachbarn bei gemeinsamen Grenzen. Wenn ein Zaun auf der Grenze steht und beiden dient, gehört er quasi beiden gemeinsam. Keiner darf dann einfach den Charakter dieser Grenze verändern, auch nicht durch Bauten auf dem eigenen Grundstück, wenn diese die gemeinsame Anlage optisch „erdrücken“ oder ihren Sinn verändern.

Der Beklagte muss nun den Holzzaun entfernen und die Kosten für den Rechtsstreit tragen. Auch die Anwaltskosten der Kläger muss er erstatten. Der alte Zustand mit dem Maschendrahtzaun wird wiederhergestellt.

RA und Notar Krau

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