Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste
BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18
AG Ravensburg, Entscheidung vom 18.10.2017 – 10 C 254/17 –
LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.04.2018 – 1 S 178/17 –
RA und Notar Krau
Dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Februar 2019, Aktenzeichen V ZR 136/18, befasst sich mit einem Streit zwischen Nachbarn in Baden-Württemberg über überhängende Äste eines Baumes.
Worum ging es in dem Fall?
Zwei Nachbarn besitzen angrenzende Grundstücke. Auf einem der Grundstücke steht eine Fichte, deren Äste auf das Grundstück des anderen Nachbarn, der Klägerin, ragen. Die Klägerin forderte von der Beklagten, die Äste zurückzuschneiden. Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei.
Die Entscheidungen der unteren Gerichte:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der unteren Gerichte und wies die Revision der Klägerin zurück. Hier sind die Hauptpunkte der Begründung des BGH:
Fazit:
Der BGH bestätigte, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt der überhängenden Äste verjährt war, da die dreijährige Verjährungsfrist nach dem BGB abgelaufen war. Das Landesnachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg änderte nichts an dieser Verjährung, da es nur für landesrechtlich spezifische Ansprüche gilt und nicht für allgemeine Beseitigungsansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Fall zeigt, dass Nachbarn Ansprüche auf Beseitigung von Störungen durch überhängende Äste innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen müssen, da diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.