Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste
BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18
AG Ravensburg, Entscheidung vom 18.10.2017 – 10 C 254/17 –
LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.04.2018 – 1 S 178/17 –
RA und Notar Krau
Dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Februar 2019, Aktenzeichen V ZR 136/18, befasst sich mit einem Streit zwischen Nachbarn in Baden-Württemberg über überhängende Äste eines Baumes.
Worum ging es in dem Fall?
Zwei Nachbarn besitzen angrenzende Grundstücke. Auf einem der Grundstücke steht eine Fichte, deren Äste auf das Grundstück des anderen Nachbarn, der Klägerin, ragen. Die Klägerin forderte von der Beklagten, die Äste zurückzuschneiden. Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei.
Die Entscheidungen der unteren Gerichte:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der unteren Gerichte und wies die Revision der Klägerin zurück. Hier sind die Hauptpunkte der Begründung des BGH:
Fazit:
Der BGH bestätigte, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt der überhängenden Äste verjährt war, da die dreijährige Verjährungsfrist nach dem BGB abgelaufen war. Das Landesnachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg änderte nichts an dieser Verjährung, da es nur für landesrechtlich spezifische Ansprüche gilt und nicht für allgemeine Beseitigungsansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Fall zeigt, dass Nachbarn Ansprüche auf Beseitigung von Störungen durch überhängende Äste innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen müssen, da diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen.
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