Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste

Juni 12, 2025

Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste

BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18

AG Ravensburg, Entscheidung vom 18.10.2017 – 10 C 254/17 –

LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.04.2018 – 1 S 178/17 –

RA und Notar Krau

Dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Februar 2019, Aktenzeichen V ZR 136/18, befasst sich mit einem Streit zwischen Nachbarn in Baden-Württemberg über überhängende Äste eines Baumes.

Worum ging es in dem Fall?

Zwei Nachbarn besitzen angrenzende Grundstücke. Auf einem der Grundstücke steht eine Fichte, deren Äste auf das Grundstück des anderen Nachbarn, der Klägerin, ragen. Die Klägerin forderte von der Beklagten, die Äste zurückzuschneiden. Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei.

Die Entscheidungen der unteren Gerichte:

  • Das Amtsgericht wies die Klage der Klägerin ab.
  • Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin ebenfalls zurück. Es argumentierte, dass der Anspruch auf Rückschnitt verjährt sei und dass das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) die Verjährung in diesem Fall nicht ausschließe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der unteren Gerichte und wies die Revision der Klägerin zurück. Hier sind die Hauptpunkte der Begründung des BGH:

  1. Zulässigkeit der Klage – Wer muss verklagt werden?
    • Die Fichte stand teilweise auf dem Grundstück der Beklagten und teilweise auf dem Grundstück eines dritten Nachbarn. Man nennt das einen „Grenzbaum“.
    • Der BGH stellte klar, dass die Klägerin nur die Beklagte und nicht auch den dritten Nachbarn verklagen musste. Bei einem Grenzbaum gehört jedem Eigentümer der Teil des Baumes, der auf seinem Grundstück steht. Jeder ist für seinen Teil des Baumes verantwortlich und muss die Störungen, die von seinem Teil ausgehen, beseitigen. Daher konnte die Beklagte allein für den Rückschnitt der Äste, die von ihrem Teil des Baumes stammen, verantwortlich gemacht werden.
  2. Verjährung des Anspruchs auf Rückschnitt:
    • Der BGH bestätigte, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden überhängender Äste nach Paragraf 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (Paragrafen 195, 199 BGB).
    • Keine Unverjährbarkeit nach Paragraf 902 Abs. 1 Satz 1 BGB: Diese Vorschrift besagt, dass Ansprüche aus eingetragenen Rechten (wie dem Eigentum an einem Grundstück) nicht verjähren. Der BGH hat jedoch schon früher entschieden, dass dies nicht für Beseitigungsansprüche wie das Zurückschneiden von Ästen gilt. Diese Ansprüche dienen nicht der Sicherung des Eigentums an sich, sondern der Abwehr von Störungen bei der Ausübung des Eigentumsrechts. Die Möglichkeit, das Eigentum zu nutzen, bleibt trotz der Störung bestehen.
    • Keine unverjährbare Dauerstörung: Die Störung durch überhängende Äste wird nicht als „Dauerhandlung“ angesehen, die die Verjährungsfrist gar nicht in Gang setzt oder immer wieder neue Ansprüche begründet. Der Anspruch auf Beseitigung entsteht, sobald die Beeinträchtigung durch die wachsenden Äste beginnt. Wenn der Nachbar den störenden Zustand länger als drei Jahre hinnimmt, kann er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens nicht mehr verlangen.
    • Verjährung nach Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW): Die Klägerin argumentierte, dass der Anspruch nach Paragraf 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar sei. Der BGH lehnte dies ab. Er stellte fest, dass Paragraf 26 Abs. 3 NRG BW sich nur auf Beseitigungsansprüche bezieht, die im Landesnachbarrecht selbst geregelt sind (z.B. für bestimmte Obstbäume oder Hecken). Die Vorschrift erfasst aber nicht die direkt aus dem BGB (Paragraf 1004 BGB) abgeleiteten Beseitigungsansprüche.
      • Begründung: Der BGH erklärte, dass der Landesgesetzgeber (in Baden-Württemberg) nur für landesrechtliche Ansprüche die Verjährung anders regeln kann. Er hat aber keine Kompetenz, die Verjährung von Ansprüchen zu ändern, die sich direkt aus dem Bundesrecht (BGB) ergeben, da das Bürgerliche Recht Sache des Bundesgesetzgebers ist (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz).
      • Im vorliegenden Fall ging es nicht um einen Anspruch, der speziell im Landesnachbarrecht von Baden-Württemberg geregelt ist (z.B. Abstandsregelungen für Hecken oder bestimmte Baumarten). Es handelte sich um einen allgemeinen Beseitigungsanspruch nach dem BGB.

Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste

Fazit:

Der BGH bestätigte, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt der überhängenden Äste verjährt war, da die dreijährige Verjährungsfrist nach dem BGB abgelaufen war. Das Landesnachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg änderte nichts an dieser Verjährung, da es nur für landesrechtlich spezifische Ansprüche gilt und nicht für allgemeine Beseitigungsansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Fall zeigt, dass Nachbarn Ansprüche auf Beseitigung von Störungen durch überhängende Äste innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen müssen, da diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen.

RA und Notar Krau

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