Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen Zufluss von Sickerwasser

Dezember 3, 2025

Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen Zufluss von Sickerwasser

 
BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14    

Worum geht es in diesem Streit?

Dieser Fall behandelt einen Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn. Es geht um die Frage, ob ein Nachbar dafür verantwortlich ist, wenn Regenwasser durch seine Baumaßnahmen unterirdisch auf das Nachbargrundstück drückt.

Die Ausgangslage: Zwei Nachbarn besitzen Grundstücke, die direkt aneinandergrenzen.

  • Der Kläger: Er besitzt ein Grundstück mit einem Garten, den er landwirtschaftlich und gärtnerisch nutzt.
  • Der Beklagte: Er betreibt auf seinem Grundstück eine Autowerkstatt.

Der Beklagte hat auf seinem Grundstück eine Halle gebaut und einen Parkplatz für Autos angelegt. Um den Boden zu befestigen, hat er Pflastersteine verlegt. Das nennt man „Bodenversiegelung“. Das bedeutet, dass Regenwasser an diesen Stellen nicht mehr einfach senkrecht in den Boden versickern kann.

Das Problem: Der Nachbar mit dem Garten (Kläger) sagt: Seit der Werkstattbesitzer sein Grundstück bebaut und gepflastert hat, gibt es Probleme. Das Regenwasser kann dort nicht mehr natürlich abfließen. Stattdessen sammelt es sich und drückt unterirdisch hinüber zum Gartengrundstück.

Dies führt dazu, dass der Grundwasserspiegel im Garten des Klägers ansteigt. Der Boden wird nass und sumpfig. Der Kläger kann seinen Garten deshalb nicht mehr richtig nutzen. Er verlangte vor Gericht, dass der Nachbar Maßnahmen ergreift, um diesen Wasserzufluss zu stoppen.


Die rechtliche Frage

Es gibt Gesetze, die das Miteinander von Nachbarn regeln. In Rheinland-Pfalz, wo der Fall spielte, gibt es das Landesnachbarrechtsgesetz. Ein Paragraph (§ 37) besagt, dass bauliche Anlagen so gestaltet sein müssen, dass Regenwasser nicht auf das Nachbargrundstück „übertritt“.

Bisher verstanden Gerichte und Experten unter „übertreten“ meistens nur oberirdisches Wasser. Also Wasser, das über den Boden fließt, wie ein kleiner Bach.

Die Streitfrage war also: Gilt das Gesetz auch dann, wenn das Wasser nicht oben über die Grenze läuft, sondern erst im Boden versickert und dann unterirdisch zum Nachbarn fließt? Der Beklagte war der Meinung, er sei nicht verantwortlich, da das Wasser ja versickert sei.


Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen Zufluss von Sickerwasser

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht gegeben. Das Urteil der Vorinstanz wurde bestätigt.

Das Ergebnis: Der Werkstattbesitzer (Beklagte) muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass vermehrt Sickerwasser auf das Grundstück des Gärtners (Kläger) gelangt. Er muss also dafür sorgen, dass sein Bauwerk und die Pflastersteine nicht mehr dazu führen, dass der Garten des Nachbarn unter Wasser gesetzt wird.


Die Begründung des Gerichts

Die Richter haben ihre Entscheidung sehr ausführlich und logisch begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache erklärt:

1. Was bedeutet „übertreten“? Das Gericht hat sich das Wort „übertreten“ genau angesehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet es einfach, dass etwas von einem Ort an einen anderen gelangt. Es spielt sprachlich keine Rolle, ob dies oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche passiert. Das Gesetz schließt unterirdisches Wasser also vom Wortlaut her nicht aus.

2. Der Sinn des Gesetzes Das Ziel des Nachbarrechts ist der Schutz des Eigentums.

  • Niemand kann etwas dafür, wie Wasser natürlich fließt. Wenn ein Grundstück tiefer liegt, läuft Wasser eben dorthin. Das muss man hinnehmen.
  • Aber: Wenn ein Mensch in die Natur eingreift, ändert sich die Lage. Wer sein Grundstück bebaut oder pflastert, verändert den natürlichen Lauf des Wassers.
  • Das Gericht sagt: Es macht für den geschädigten Nachbarn keinen Unterschied, ob das Wasser oberirdisch über die Grenze läuft oder unterirdisch hinübergedrückt wird. Der Schaden im Garten ist derselbe. Darum muss der Bauherr in beiden Fällen haften.

3. Art der Störung Das Gericht stellte fest, dass es sich hier nicht um „wild abfließendes Wasser“ handelt, das zufällig vom Himmel fällt. Es handelt sich um sogenanntes „Baulichkeitswasser“. Das ist Wasser, dessen Weg durch Gebäude oder Anlagen künstlich verändert wurde. Dafür ist der Eigentümer der Anlage verantwortlich.

4. Keine Verjährung Der Beklagte hatte versucht zu argumentieren, dass die Ansprüche verjährt seien. Er hatte die Halle nämlich schon im Jahr 1991 gebaut. Er meinte, der Nachbar hätte sich viel früher beschweren müssen. Das Gericht lehnte dieses Argument ab. Es handelt sich um eine dauerhafte Störung. Jeden Tag, an dem es regnet, fließt erneut Wasser zum Nachbarn. Die Pflicht, diese Störung zu beenden, verjährt nicht, solange die Störung andauert. Der Schwerpunkt liegt nicht auf dem Bau der Halle damals, sondern darauf, dass der Beklagte es heute unterlässt, eine vernünftige Entwässerung zu bauen.


Fazit für Grundstückseigentümer

Dieses Urteil ist wichtig für alle Hausbesitzer. Wer auf seinem Grundstück baut, betoniert oder pflastert, muss auf das Regenwasser achten. Man darf nicht einfach alles versiegeln, wenn das dazu führt, dass das Wasser sich einen anderen Weg sucht und beim Nachbarn Schaden anrichtet. Dabei ist es völlig egal, ob man das Wasser in einem Rohr rüberleitet, ob es über den Rasen fließt oder ob es sich unterirdisch durch das Erdreich drückt.

Der Verursacher muss den Schaden beheben. Das Gericht schreibt ihm nicht genau vor, wie er das tun muss (z. B. durch eine Drainage oder eine bessere Versickerungsanlage). Aber er muss ein geeignetes Mittel finden, damit der Garten des Nachbarn wieder trocken wird.

RA und Notar Krau

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