Nachbarschutz: Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn bei eindringenden Baumwurzeln

Juni 12, 2025
Nachbarschutz: Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn bei eindringenden Baumwurzeln

Nachbarschutz: Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn bei eindringenden Baumwurzeln

RA und Notar Krau

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat in seinem Urteil vom 11. August 2021 (Az. 2 S 132/20) über einen Nachbarschaftsstreit entschieden, der sich um überwachsende Baumwurzeln und Äste einer Fichte drehte.

Worum ging es?

Ein Kläger wollte, dass die Beklagten (Eigentümer des Nachbargrundstücks) es dulden, dass er Wurzeln und Äste einer Fichte entfernt, die von deren Grundstück auf sein Grundstück hinüberwuchsen. Das Amtsgericht hatte dem Kläger zunächst weitgehend Recht gegeben. Die Beklagten legten Berufung ein, woraufhin das Landgericht die Sache erneut prüfte.

Die Entscheidung des Gerichts – Zusammenfassung:

Das Landgericht hat entschieden, dass die Beklagten dulden müssen, dass der Kläger die Wurzeln der Fichte entfernt, die sichtbar aus dem Boden ragen und seine Grundstücksnutzung beeinträchtigen. Die Forderung des Klägers, auch die überhängenden Äste zu entfernen, wurde jedoch abgewiesen.

Details zur Begründung (Wurzeln):

  1. Selbsthilferecht (§ 910 BGB): Das Gericht bestätigte, dass der Kläger ein Recht zur „Selbsthilfe“ nach § 910 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat. Dieses Recht erlaubt es einem Grundstückseigentümer, Wurzeln oder Äste, die von einem Nachbargrundstück herüberwachsen und die Nutzung seines eigenen Grundstücks beeinträchtigen, abzuschneiden.
  2. Beeinträchtigung der Nutzung: Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Fichtenwurzeln im Garten des Klägers ein starkes Wurzelsystem gebildet hatten. Diese Wurzeln drangen durch die Grasnarbe, machten die Oberfläche uneben, bildeten Stolperstellen und erschwerten das Rasenmähen erheblich, da Rasenmäher beschädigt werden könnten. Solche Beeinträchtigungen der „konkreten Nutzung“ eines Freizeitgartens (Mähen, sich gefahrlos auf dem Rasen bewegen) reichen für das Selbsthilferecht aus. Es ist nicht notwendig, dass die Wurzeln bereits konkrete Sachschäden (z.B. an Wegen oder Fundamenten) verursachen.
  3. Absterben des Baumes: Das Gericht stellte klar, dass das Selbsthilferecht des Klägers auch dann besteht, wenn das Entfernen der Wurzeln dazu führen könnte, dass die Fichte ihre Standfestigkeit verliert oder abstirbt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ähnlichen Fällen entschieden, dass das Selbsthilferecht nicht von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängt. Die Verantwortung dafür, dass Wurzeln und Äste nicht über die Grundstücksgrenze wachsen, liegt beim Eigentümer des Baumes.
  4. Naturschutzrecht und Ausschlussfristen: Es wurde geprüft, ob naturschutzrechtliche Bestimmungen (wie eine Baumschutzsatzung) oder landesgesetzliche Ausschlussfristen dem Selbsthilferecht entgegenstehen. Das Gericht verneinte dies. Für Grünstadt, wo der Baum steht, gab es keine Baumschutzsatzung. Die Ausschlussfrist des Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG) von 5 Jahren für Beseitigungsansprüche bezieht sich nicht auf das bundesrechtliche Selbsthilferecht nach § 910 BGB.
  5. Verjährung und Verwirkung: Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB unterliegt keiner Verjährung, da es sich nicht um einen „Anspruch“ im Sinne des Gesetzes handelt. Auch eine „Verwirkung“ (Verlust des Rechts durch langes Nicht-Geltendmachen) wurde verneint. Obwohl der Kläger das Recht acht Jahre lang nicht ausgeübt hatte, gab es keine besonderen Umstände, die bei den Beklagten das Vertrauen hätten erwecken können, dass der Kläger sein Recht nicht mehr geltend machen würde.

Nachbarschutz: Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn bei eindringenden Baumwurzeln

Details zur Begründung (Äste):

  1. Fehlende Beeinträchtigung durch Äste: Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg bezüglich der Äste. Das Gericht konnte keine relevante Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die überhängenden Äste feststellen. Allein der Überhang reicht nicht aus. Es müssen weitere Beeinträchtigungen hinzukommen, beispielsweise durch Laub-, Nadel- oder Zapfenfall.
  2. Kein „massives Abnadeln“: Obwohl ein Drittel der Fichtenkrone über dem Grundstück des Klägers lag und der Baum einen deutlichen Nadelverlust zeigte, wurde keine ausreichende Menge an abfallenden Nadeln oder Zapfen nachgewiesen, die die Nutzung des Gartens konkret beeinträchtigen würden. Es waren weder Verunreinigungen einer Einfahrt oder eines Weges ersichtlich, noch die Notwendigkeit häufiger Reinigungsarbeiten. Auch die Behauptung, es bilde sich Moos auf der Garage, wurde nicht ausreichend belegt.

Fazit des Urteils:

Das Landgericht Frankenthal hob das vorherige Urteil teilweise auf. Die Beklagten müssen es dulden, dass der Kläger die oberirdisch sichtbaren und die Nutzung beeinträchtigenden Wurzeln der Fichte entfernt. Das Recht, die überhängenden Äste zu entfernen, wurde dem Kläger jedoch nicht zugestanden, da hier keine ausreichende Beeinträchtigung nachgewiesen werden konnte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Streitwert wurde auf 4.000 € festgesetzt.

RA und Notar Krau

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