Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem angrenzenden Grundstück
BGH, Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2008 – 2 O 477/07 –
KG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2011 – 18 U 9/09 –
In diesem Fall geht es um zwei Nachbarn, deren Grundstücke direkt nebeneinanderliegen. Die Grundstücke haben jedoch eine Besonderheit: Sie befinden sich nicht auf derselben Höhe. Das Grundstück der Klägerin liegt etwa 1,60 Meter höher als das Grundstück des Beklagten.
Damit die Erde des höheren Grundstücks nicht abrutscht, gibt es eine alte Mauer. Diese Mauer steht auf dem Grundstück des tiefergelegenen Nachbarn (dem Beklagten). Nun möchte der Beklagte diese Mauer abreißen. Die Klägerin hat Angst, dass ihr Grundstück dann keinen Halt mehr hat und wegbricht. Sie hat deshalb vor Gericht geklagt, damit der Nachbar die Mauer nicht abreißen darf.
Der Beklagte sagt: „Es ist meine Mauer auf meinem Grund und Boden. Ich darf damit machen, was ich will.“ Er verlangt sogar, dass die Klägerin selbst eine Mauer auf ihrem eigenen Grundstück baut, um die Erde abzusichern. Außerdem will er Geld für die Kosten sehen, die ihm durch die Absicherung der Grenze entstanden sind.
Die Klägerin wiederum will, dass alles so bleibt, wie es ist. Sie meint, der Nachbar müsse die Mauer stehen lassen, solange es keine andere Stütze gibt.
Zuerst landete der Fall vor dem Landgericht und dann vor dem Kammergericht in Berlin. Diese Gerichte gaben der Klägerin zunächst recht. Sie entschieden: Der Beklagte darf die Mauer nicht einfach abreißen, ohne für Ersatz zu sorgen. Das begründeten sie mit dem sogenannten „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“. Das bedeutet, dass Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Selbst wenn noch nicht geklärt ist, wer für den Höhenunterschied verantwortlich ist, dürfe man den anderen nicht einfach „absacken“ lassen.
Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Beklagte mit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Berliner Richter nun aufgehoben. Das bedeutet, der Fall muss noch einmal ganz neu verhandelt werden. Der BGH hat dafür mehrere wichtige Gründe genannt, die für Laien im Nachbarrecht entscheidend sind.
Der erste Grund ist eher rechtstechnisch. Das Gericht in Berlin hatte ein „Teilurteil“ gefällt. Das darf man aber nur machen, wenn eine Sache komplett unabhängig von den anderen Fragen im Prozess entschieden werden kann. Hier war das nicht der Fall. Es besteht die Gefahr, dass sich verschiedene Urteile im selben Prozess widersprechen. Man kann nicht über das „Verbot des Abrisses“ entscheiden, ohne gleichzeitig zu klären, wer eigentlich für die Stütze verantwortlich ist.
Der BGH stellt klar: Im deutschen Recht gibt es eine wichtige Regel (§ 909 BGB). Ein Grundstück darf nicht so vertieft werden, dass der Boden des Nachbarn den Halt verliert.
Hier kommt es also darauf an, wie der Höhenunterschied entstanden ist:
Das Gericht muss also erst einmal herausfinden, was vor vielen Jahren passiert ist. Da das bisher nicht geklärt wurde, konnte man auch noch kein endgültiges Urteil fällen.
Die Vorinstanz dachte, dass man allein wegen der Nachbarschaft Rücksicht nehmen muss, egal wer schuld am Höhenunterschied ist. Dem widerspricht der BGH deutlich. Das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“ ist kein Joker, den man immer ziehen kann. Es darf die gesetzlichen Regeln nicht einfach umdrehen.
Wenn der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet ist, das Nachbargrundstück zu stützen, dann darf man ihm das auch nicht einfach aufzwingen, nur weil die Mauer zufällig schon da steht. Er hat lediglich eine Pflicht: Er muss den Abriss rechtzeitig ankündigen. So hat die Klägerin genug Zeit, selbst eine Stütze auf ihrem Land zu bauen.
Das Urteil zeigt, dass das Eigentumsrecht ein sehr starkes Recht ist. Jeder darf mit seinen Sachen (wie einer Mauer) erst einmal machen, was er will. Einschränkungen gibt es nur dann, wenn man durch eigenes Handeln – wie etwa durch das Abgraben von Erde – dem Nachbarn den Halt entzieht.
Die Sache geht nun zurück an das Gericht in Berlin. Dort muss nun genau untersucht werden:
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, steht fest, ob die Mauer fallen darf oder ob der Beklagte sie als Stütze erhalten muss. Für die Klägerin bedeutet das: Wenn sie selbst für die Aufschüttung verantwortlich ist, wird sie bald eine eigene Mauer bauen müssen.
Haben Sie eine ähnliche Situation mit einer Grenzmauer oder einem Höhenunterschied zu Ihrem Nachbarn? Ich kann Ihnen gerne dabei helfen, die spezifischen Regelungen für Ihr Bundesland herauszusuchen. Möchten Sie mehr über die Regeln zur Aufschüttung von Grundstücken erfahren?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.