Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem angrenzenden Grundstück

Dezember 20, 2025

Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem angrenzenden Grundstück

BGH, Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2008 – 2 O 477/07 –

KG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2011 – 18 U 9/09 –

Der Streit um die Mauer: Wer muss stützen?

In diesem Fall geht es um zwei Nachbarn, deren Grundstücke direkt nebeneinanderliegen. Die Grundstücke haben jedoch eine Besonderheit: Sie befinden sich nicht auf derselben Höhe. Das Grundstück der Klägerin liegt etwa 1,60 Meter höher als das Grundstück des Beklagten.

Damit die Erde des höheren Grundstücks nicht abrutscht, gibt es eine alte Mauer. Diese Mauer steht auf dem Grundstück des tiefergelegenen Nachbarn (dem Beklagten). Nun möchte der Beklagte diese Mauer abreißen. Die Klägerin hat Angst, dass ihr Grundstück dann keinen Halt mehr hat und wegbricht. Sie hat deshalb vor Gericht geklagt, damit der Nachbar die Mauer nicht abreißen darf.

Die Positionen der Nachbarn

Der Beklagte sagt: „Es ist meine Mauer auf meinem Grund und Boden. Ich darf damit machen, was ich will.“ Er verlangt sogar, dass die Klägerin selbst eine Mauer auf ihrem eigenen Grundstück baut, um die Erde abzusichern. Außerdem will er Geld für die Kosten sehen, die ihm durch die Absicherung der Grenze entstanden sind.

Die Klägerin wiederum will, dass alles so bleibt, wie es ist. Sie meint, der Nachbar müsse die Mauer stehen lassen, solange es keine andere Stütze gibt.



Was bisher vor Gericht geschah

Zuerst landete der Fall vor dem Landgericht und dann vor dem Kammergericht in Berlin. Diese Gerichte gaben der Klägerin zunächst recht. Sie entschieden: Der Beklagte darf die Mauer nicht einfach abreißen, ohne für Ersatz zu sorgen. Das begründeten sie mit dem sogenannten „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“. Das bedeutet, dass Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Selbst wenn noch nicht geklärt ist, wer für den Höhenunterschied verantwortlich ist, dürfe man den anderen nicht einfach „absacken“ lassen.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Beklagte mit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem angrenzenden Grundstück

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Berliner Richter nun aufgehoben. Das bedeutet, der Fall muss noch einmal ganz neu verhandelt werden. Der BGH hat dafür mehrere wichtige Gründe genannt, die für Laien im Nachbarrecht entscheidend sind.

1. Ein formaler Fehler: Das unzulässige Teilurteil

Der erste Grund ist eher rechtstechnisch. Das Gericht in Berlin hatte ein „Teilurteil“ gefällt. Das darf man aber nur machen, wenn eine Sache komplett unabhängig von den anderen Fragen im Prozess entschieden werden kann. Hier war das nicht der Fall. Es besteht die Gefahr, dass sich verschiedene Urteile im selben Prozess widersprechen. Man kann nicht über das „Verbot des Abrisses“ entscheiden, ohne gleichzeitig zu klären, wer eigentlich für die Stütze verantwortlich ist.

2. Die entscheidende Frage: Wer hat gegraben oder aufgeschüttet?

Der BGH stellt klar: Im deutschen Recht gibt es eine wichtige Regel (§ 909 BGB). Ein Grundstück darf nicht so vertieft werden, dass der Boden des Nachbarn den Halt verliert.

Hier kommt es also darauf an, wie der Höhenunterschied entstanden ist:

  • Szenario A: Wenn der frühere Besitzer des unteren Grundstücks früher Erde abgegraben hat (Vertiefung), dann muss er (oder der jetzige Besitzer) dafür sorgen, dass das obere Grundstück nicht nachrutscht. In diesem Fall müsste die Mauer bleiben oder ersetzt werden.
  • Szenario B: Wenn die Klägerin (oder ihr Vorgänger) ihr Grundstück künstlich aufgeschüttet hat, um höher zu liegen, dann ist sie selbst dafür verantwortlich, ihre Erde abzusichern. Sie darf dann nicht verlangen, dass die Mauer des Nachbarn als Stütze dient.

Das Gericht muss also erst einmal herausfinden, was vor vielen Jahren passiert ist. Da das bisher nicht geklärt wurde, konnte man auch noch kein endgültiges Urteil fällen.

3. Keine Pflicht aus reiner Gefälligkeit

Die Vorinstanz dachte, dass man allein wegen der Nachbarschaft Rücksicht nehmen muss, egal wer schuld am Höhenunterschied ist. Dem widerspricht der BGH deutlich. Das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“ ist kein Joker, den man immer ziehen kann. Es darf die gesetzlichen Regeln nicht einfach umdrehen.

Wenn der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet ist, das Nachbargrundstück zu stützen, dann darf man ihm das auch nicht einfach aufzwingen, nur weil die Mauer zufällig schon da steht. Er hat lediglich eine Pflicht: Er muss den Abriss rechtzeitig ankündigen. So hat die Klägerin genug Zeit, selbst eine Stütze auf ihrem Land zu bauen.



Zusammenfassung und Ausblick

Das Urteil zeigt, dass das Eigentumsrecht ein sehr starkes Recht ist. Jeder darf mit seinen Sachen (wie einer Mauer) erst einmal machen, was er will. Einschränkungen gibt es nur dann, wenn man durch eigenes Handeln – wie etwa durch das Abgraben von Erde – dem Nachbarn den Halt entzieht.

Die Sache geht nun zurück an das Gericht in Berlin. Dort muss nun genau untersucht werden:

  1. Wurde das untere Grundstück abgegraben?
  2. Oder wurde das obere Grundstück aufgeschüttet?
  3. Wer hat die Mauer damals aus welchem Grund gebaut?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, steht fest, ob die Mauer fallen darf oder ob der Beklagte sie als Stütze erhalten muss. Für die Klägerin bedeutet das: Wenn sie selbst für die Aufschüttung verantwortlich ist, wird sie bald eine eigene Mauer bauen müssen.

Haben Sie eine ähnliche Situation mit einer Grenzmauer oder einem Höhenunterschied zu Ihrem Nachbarn? Ich kann Ihnen gerne dabei helfen, die spezifischen Regelungen für Ihr Bundesland herauszusuchen. Möchten Sie mehr über die Regeln zur Aufschüttung von Grundstücken erfahren?

RA und Notar Krau

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