
Nachbarstreit um Gartenzaun: Wie hoch darf er sein?
RA und Notar Krau
Das Amtsgericht Brandenburg hat am 10. Februar 2025 ein Urteil in einem Nachbarschaftsstreit (Az.: 30 C 120/23) gefällt, das sich um einen Zaun, einen Sichtschutz und eine Hecke drehte. Ziel des Gerichts war es, die Rechte und Pflichten der beiden Nachbarn im Sinne des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu klären.
Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks in der …straße 19, forderte vom Beklagten, dem Eigentümer des Nachbargrundstücks in der …straße 20, den Rückbau eines Holzbohlenzauns auf eine Höhe von maximal 1,80 Metern und die Entfernung eines am Zaun angebrachten Sichtschutzes, der aus einem Kunststoff-Netz mit Blättern (eine Art „Tarnnetz“) bestand.
Der Beklagte wiederum erhob eine Gegenklage (Widerklage). Er verlangte von der Klägerin, eine Hecke auf ihrem Grundstück auf eine Höhe von 1,25 Metern zurückzuschneiden und Schäden an seiner Pflasterung, die durch die Wurzeln dieser Hecke verursacht wurden, zu beseitigen und zukünftig zu verhindern.
Die Entscheidungen des Gerichts im Überblick:
Holzbohlenzaun: Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht. Der Beklagte muss den Zaun auf eine Höhe von maximal 1,80 Metern (gemessen ab dem alten Betonfundament) zurückbauen.
Sichtschutzfolie/„Tarnnetz“: Die Klage der Klägerin auf Entfernung des Sichtschutzes wurde abgewiesen.
Hecke (Rückschnitt): Die Forderung des Beklagten nach Rückschnitt der Hecke auf 1,25 Meter wurde abgewiesen.
Hecke (Wurzelschäden): Das Gericht gab dem Beklagten teilweise Recht. Die Klägerin muss die durch die Wurzeln ihrer Hecke verursachten Schäden an der Pflasterung des Beklagten beseitigen und zukünftig verhindern.
Kosten: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Der zentrale Punkt beim Zaun war eine schriftliche Vereinbarung vom 21. März 2022 zwischen den Nachbarn. Darin wurde festgelegt, dass der Beklagte einen Holzzaun mit einer maximalen Höhe von 1,80 Metern errichten darf. Das Gericht stellte fest, dass diese private Vereinbarung Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes oder der Ortsüblichkeit hat. Da das Gericht bei einer persönlichen Besichtigung feststellte, dass der Zaun zwischen 1,90 und 2,00 Meter hoch war – also 10 bis 20 Zentimeter höher als vereinbart –, wurde der Beklagte zum Rückbau auf die vereinbarte Höhe verurteilt. Die Behauptung der Klägerin, der Zaun sei auch optisch nicht einheitlich gestaltet, spielte keine Rolle, da die Vereinbarung nur die Höhe betraf.
Die Klägerin wollte, dass der Beklagte das „Tarnnetz“ entfernt. Das Gericht wies diese Forderung jedoch ab. Der Hauptgrund: Das Netz wurde nicht als „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts angesehen. Eine Einfriedung dient dazu, ein Grundstück abzugrenzen oder vor unbefugtem Betreten zu schützen. Ein reiner Sichtschutz, der nur die Einsicht von außen verhindern soll und sich zudem ausschließlich auf dem Grundstück des Beklagten befindet, fällt nicht darunter.
Das Gericht erklärte, dass ein Eigentümer grundsätzlich sein Grundstück nach Belieben nutzen darf. Eine „negative“ Beeinträchtigung, wie das Verstellen einer Aussicht oder das Erzeugen eines unschönen Anblicks, reicht in der Regel nicht aus, um einen Beseitigungsanspruch zu begründen. Es müsste eine „positive“ Einwirkung auf das Nachbargrundstück geben (z.B. Lärm, Gerüche, herüberragende Äste). Da das „Tarnnetz“ keine solchen positiven Einwirkungen verursachte und auch nicht als Verletzung des „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ (also des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme) angesehen wurde, musste es nicht entfernt werden. Eine rein ästhetische Beeinträchtigung reicht nicht aus.
Der Beklagte verlangte, dass die Klägerin ihre Hecke auf 1,25 Meter zurückschneidet, da sie angeblich die Sicht beim Verlassen seines Grundstücks behindere und zu hoch sei (angeblich 2,30 Meter). Das Gericht wies diese Forderung ab.
Zwar unterschreitet die Hecke den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu Nachbargrundstücken, wenn sie über 2 Meter hoch ist. Allerdings wurde im Verfahren durch Zeugenaussagen bestätigt, dass die Klägerin die Hecke seit vielen Jahren regelmäßig (zweimal jährlich) auf etwa 2 Meter Höhe zurückschneiden lässt. Das Gericht stellte fest, dass ein „rechtmäßiger Zustand“ (also die Einhaltung der Abstandsregeln) durch einen regelmäßigen Rückschnitt auf maximal 2 Meter hergestellt werden kann.
Das Problem war, dass der Beklagte den Zugang zu seinem Grundstück verweigerte, der für den vollständigen Rückschnitt der Hecke von seiner Seite aus notwendig gewesen wäre. Da die Klägerin bereit war, die Hecke auf 2 Meter zu halten, und der Beklagte einen Rückschnitt auf 1,25 Meter forderte, der über das notwendige Maß hinausging, wurde seine Klage abgewiesen.
Der Beklagte behauptete, dass die Wurzeln der Hecke der Klägerin seine Pflasterung beschädigten und Unebenheiten verursachten. Das Gericht gab ihm in diesem Punkt Recht.
Grundsätzlich hat ein Grundstückseigentümer das Recht, herüberwachsende Wurzeln, die sein Grundstück beeinträchtigen, selbst abzuschneiden (Paragraf 910 BGB). Dieses „Selbsthilferecht“ schließt jedoch nicht aus, dass der Eigentümer auch vom Nachbarn die Beseitigung und zukünftige Verhinderung der Beeinträchtigung verlangen kann (Paragraf 1004 BGB).
Das Gericht stellte bei der Besichtigung fest, dass die Pflasterung der Zufahrt des Beklagten tatsächlich Unebenheiten aufwies. Es wurde angenommen, dass die Wurzeln der Hecke diese Schäden verursachten und somit die Nutzung des Grundstücks des Beklagten objektiv beeinträchtigten. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Schäden nicht von den Wurzeln stammten. Daher wurde sie verurteilt, die Schäden zu beseitigen und zukünftig zu verhindern.
Das Urteil zeigt, wie Gerichte in Nachbarschaftsstreitigkeiten vorgehen: Zuerst wird geprüft, ob es private Vereinbarungen gibt, die Vorrang haben. Dann werden die gesetzlichen Regelungen (hier das Brandenburger Nachbarrechtsgesetz und das BGB) angewendet. Dabei wird genau unterschieden, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und ob diese rechtlich relevant ist. Das Gericht berücksichtigte auch die Bereitschaft der Parteien, sich an Regeln zu halten, und die Notwendigkeit, einen Zugang für die Pflege von Grenzanlagen zu ermöglichen.
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